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Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev

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werden, dass die Regelungsabsicht des Gesetzgebers in ihr Gegenteil verkehrt<br />

wird. 235<br />

Ein Ausschluss freier Träger vom offenen Vergabeverfahren würde zudem der<br />

Gesetzessystematik widersprechen und die Stellung konterkarieren, die der<br />

allgemeine Teil des Sozialgesetzbuches gemeinnützigen Trägern zuweist. Nach § 17<br />

Abs. 3 SGB I sollen Leistungsträger mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen<br />

zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich ihre Tätigkeit und die der<br />

genannten Einrichtungen und Organisationen wirksam ergänzen. Damit ist zum<br />

einen gefordert, dass auf die Schaffung eines möglichst vollständigen Leistungs-<br />

angebots hingewirkt wird und zum anderen, dass eine gewisse Weltanschauliche<br />

Pluralität in der Versorgungsstruktur gewährleistet ist. 236 Beides kann nicht erfolgen,<br />

wenn freie Träger <strong>nach</strong> § 7 Nr. 6 VOL/A vom Wettbewerb auszuschließen sind.<br />

Widersprüchlich erscheint es zudem, wenn der Staat die sozialpolitische Zielsetzung<br />

freier Träger fördert, ihnen zugleich aber nicht gestattet entsprechend ihrer Ziel-<br />

setzung tätig zu werden. Die sozialpolitische Zielsetzung der Tätigkeit freier Träger<br />

wird auf der einen Seite durch den Staat honoriert und (z.B. steuerlich) gefördert, auf<br />

der anderen Seite würde eben diese staatliche Förderung aber dazu führen, dass<br />

freie Träger ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie durch § 7 Nr. 6 VOL/A vom<br />

Wettbewerb ausgeschlossen würden.<br />

dd) Verfassungskonforme Auslegung<br />

Eine Form der systematischen Auslegung ist die verfassungskonforme Auslegung:<br />

Lässt der Wortlaut der auszulegenden Norm mehrere Deutungen zu, ist diejenige<br />

Deutung zu wählen, die mit der Verfassung in Einklang steht. Würde § 7 Nr. 6 VOL/A<br />

als ein Ausschluss der freien Träger vom Wettbewerb verstanden, könnten Sie im<br />

Bereich des <strong>Vergaberecht</strong>s ihren Beruf nur noch höchst eingeschränkt ausüben,<br />

nämlich nur noch insoweit, als die auf Ausnahmefälle begrenzte freihändige Vergabe<br />

<strong>nach</strong> § 3 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. o VOL/A möglich ist. Diese Beschränkung greift in die<br />

Berufsfreiheit der freien Träger ein.<br />

235 Vgl. zur restriktiven Auslegung <strong>von</strong> „Ausnahmevorschriften“ : Larenz, Methodenlehre der<br />

Rechtswissenschaft, 6. Auflage 1991, S. 355 f.<br />

236 Mrozynski, Kommentar zum SGB I, 3. Auflage 2003, § 17, Rdnr. 26.<br />

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