Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev
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werden, dass die Regelungsabsicht des Gesetzgebers in ihr Gegenteil verkehrt<br />
wird. 235<br />
Ein Ausschluss freier Träger vom offenen Vergabeverfahren würde zudem der<br />
Gesetzessystematik widersprechen und die Stellung konterkarieren, die der<br />
allgemeine Teil des Sozialgesetzbuches gemeinnützigen Trägern zuweist. Nach § 17<br />
Abs. 3 SGB I sollen Leistungsträger mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen<br />
zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich ihre Tätigkeit und die der<br />
genannten Einrichtungen und Organisationen wirksam ergänzen. Damit ist zum<br />
einen gefordert, dass auf die Schaffung eines möglichst vollständigen Leistungs-<br />
angebots hingewirkt wird und zum anderen, dass eine gewisse Weltanschauliche<br />
Pluralität in der Versorgungsstruktur gewährleistet ist. 236 Beides kann nicht erfolgen,<br />
wenn freie Träger <strong>nach</strong> § 7 Nr. 6 VOL/A vom Wettbewerb auszuschließen sind.<br />
Widersprüchlich erscheint es zudem, wenn der Staat die sozialpolitische Zielsetzung<br />
freier Träger fördert, ihnen zugleich aber nicht gestattet entsprechend ihrer Ziel-<br />
setzung tätig zu werden. Die sozialpolitische Zielsetzung der Tätigkeit freier Träger<br />
wird auf der einen Seite durch den Staat honoriert und (z.B. steuerlich) gefördert, auf<br />
der anderen Seite würde eben diese staatliche Förderung aber dazu führen, dass<br />
freie Träger ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie durch § 7 Nr. 6 VOL/A vom<br />
Wettbewerb ausgeschlossen würden.<br />
dd) Verfassungskonforme Auslegung<br />
Eine Form der systematischen Auslegung ist die verfassungskonforme Auslegung:<br />
Lässt der Wortlaut der auszulegenden Norm mehrere Deutungen zu, ist diejenige<br />
Deutung zu wählen, die mit der Verfassung in Einklang steht. Würde § 7 Nr. 6 VOL/A<br />
als ein Ausschluss der freien Träger vom Wettbewerb verstanden, könnten Sie im<br />
Bereich des <strong>Vergaberecht</strong>s ihren Beruf nur noch höchst eingeschränkt ausüben,<br />
nämlich nur noch insoweit, als die auf Ausnahmefälle begrenzte freihändige Vergabe<br />
<strong>nach</strong> § 3 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. o VOL/A möglich ist. Diese Beschränkung greift in die<br />
Berufsfreiheit der freien Träger ein.<br />
235 Vgl. zur restriktiven Auslegung <strong>von</strong> „Ausnahmevorschriften“ : Larenz, Methodenlehre der<br />
Rechtswissenschaft, 6. Auflage 1991, S. 355 f.<br />
236 Mrozynski, Kommentar zum SGB I, 3. Auflage 2003, § 17, Rdnr. 26.<br />
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