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Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev

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c) Dreiecksverhältnis oder „Einkaufsmodell“?<br />

Durch die Anordnung <strong>von</strong> Vergabeverfahren in § 37 c und § 421 i SGB III wird in<br />

den beschriebenen Grenzen die Leistungserbringung in Form <strong>von</strong> Verträgen über<br />

bestimmte Leistungskontingente geregelt. Der Staat „kauft“ dabei notwendige<br />

Ressourcen zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben durch den Abschluss <strong>von</strong><br />

Leistungsverträgen mit Dritten ein und das Entgelt ist der zu zahlende Preis als<br />

Gegenleistung. 96 Unschädlich ist dabei, dass nicht die einzelnen Maßnahmen<br />

ausgeschrieben werden, sondern die erfolgreiche Eingliederung <strong>von</strong> Teilnehmern als<br />

Zielvorgabe, etwa in Form einer Eingliederungsquote, deren Erreichen der Träger als<br />

Vertragspartner zusagt. Die Norm bezweckt die Eingliederung <strong>von</strong> Arbeitslosen<br />

durch Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. 97<br />

Durch die bloße Zielvorgabe ist das neue Instrument in erster Linie wirkungsorientiert<br />

und nicht inhaltsorientiert. 98 Träger werden dadurch mit der Ausschreibung<br />

aufgefordert, Konzepte zur Eingliederung bestimmter vorgegebener Gruppen <strong>von</strong><br />

Arbeitslosen vorzulegen. Wenn so Verträge über Leistungskontingente abge-<br />

schlossen werden, ist kein Dreiecksverhältnis gegeben.<br />

Zu klären bleibt das Rechtsverhältnis bei den übrigen zu untersuchenden Normen.<br />

Wie bereits festgestellt wurde ist die Leistungserbringung im SGB III nicht aus-<br />

drücklich und eindeutig geregelt worden.<br />

Der ausdrückliche Verweis auf das <strong>Vergaberecht</strong> in §§ 37 c und 421 i SGB III lässt<br />

im Umkehrschluss darauf schließen, dass in anderen Fällen kein „Einkaufsmodell“<br />

vorgesehen ist. Der Ausnahmecharakter dieser Art <strong>von</strong> Verträgen (über Leistungs-<br />

kontingente) wird dadurch deutlich, dass § 421 i SGB III eine „Experimentierklausel“<br />

darstellt. Die Regelung wurde zunächst nur für einen Erprobungszeitraum eingeführt,<br />

nämlich für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2005 begonnen haben. Der<br />

Gesetzgeber geht da<strong>von</strong> aus, dass in dem Maße, in dem das neue Förderinstrument<br />

positive Wirkungen zu wirtschaftlichen Bedingungen erzielt, d.h. hohe Eingliede-<br />

96<br />

Vgl. dazu Neumann/Bieritz-Harder, Vergabe öffentlicher Aufträge in der Sozial- und Jugendhilfe?<br />

RsDE 48/2001, 1, 18.<br />

97<br />

Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 23a,<br />

Rdnr. 9.<br />

98<br />

Gesetzesbegründung: BT-Drucks. 15/25, S. 33 f.; Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler<br />

Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 23a, Rdnr. 10.<br />

31

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