Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev
Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev
Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
c) Dreiecksverhältnis oder „Einkaufsmodell“?<br />
Durch die Anordnung <strong>von</strong> Vergabeverfahren in § 37 c und § 421 i SGB III wird in<br />
den beschriebenen Grenzen die Leistungserbringung in Form <strong>von</strong> Verträgen über<br />
bestimmte Leistungskontingente geregelt. Der Staat „kauft“ dabei notwendige<br />
Ressourcen zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben durch den Abschluss <strong>von</strong><br />
Leistungsverträgen mit Dritten ein und das Entgelt ist der zu zahlende Preis als<br />
Gegenleistung. 96 Unschädlich ist dabei, dass nicht die einzelnen Maßnahmen<br />
ausgeschrieben werden, sondern die erfolgreiche Eingliederung <strong>von</strong> Teilnehmern als<br />
Zielvorgabe, etwa in Form einer Eingliederungsquote, deren Erreichen der Träger als<br />
Vertragspartner zusagt. Die Norm bezweckt die Eingliederung <strong>von</strong> Arbeitslosen<br />
durch Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. 97<br />
Durch die bloße Zielvorgabe ist das neue Instrument in erster Linie wirkungsorientiert<br />
und nicht inhaltsorientiert. 98 Träger werden dadurch mit der Ausschreibung<br />
aufgefordert, Konzepte zur Eingliederung bestimmter vorgegebener Gruppen <strong>von</strong><br />
Arbeitslosen vorzulegen. Wenn so Verträge über Leistungskontingente abge-<br />
schlossen werden, ist kein Dreiecksverhältnis gegeben.<br />
Zu klären bleibt das Rechtsverhältnis bei den übrigen zu untersuchenden Normen.<br />
Wie bereits festgestellt wurde ist die Leistungserbringung im SGB III nicht aus-<br />
drücklich und eindeutig geregelt worden.<br />
Der ausdrückliche Verweis auf das <strong>Vergaberecht</strong> in §§ 37 c und 421 i SGB III lässt<br />
im Umkehrschluss darauf schließen, dass in anderen Fällen kein „Einkaufsmodell“<br />
vorgesehen ist. Der Ausnahmecharakter dieser Art <strong>von</strong> Verträgen (über Leistungs-<br />
kontingente) wird dadurch deutlich, dass § 421 i SGB III eine „Experimentierklausel“<br />
darstellt. Die Regelung wurde zunächst nur für einen Erprobungszeitraum eingeführt,<br />
nämlich für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2005 begonnen haben. Der<br />
Gesetzgeber geht da<strong>von</strong> aus, dass in dem Maße, in dem das neue Förderinstrument<br />
positive Wirkungen zu wirtschaftlichen Bedingungen erzielt, d.h. hohe Eingliede-<br />
96<br />
Vgl. dazu Neumann/Bieritz-Harder, Vergabe öffentlicher Aufträge in der Sozial- und Jugendhilfe?<br />
RsDE 48/2001, 1, 18.<br />
97<br />
Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 23a,<br />
Rdnr. 9.<br />
98<br />
Gesetzesbegründung: BT-Drucks. 15/25, S. 33 f.; Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler<br />
Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 23a, Rdnr. 10.<br />
31