Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev
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Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421g,<br />
421i, 421k und 421l des Dritten Buches (SGB III) geregelten Leistungen erbringen.<br />
Relevant für die Arbeit der freien Träger sind insbesondere § 37a SGB III<br />
(Beauftragung Dritter mit der Vermittlung), § 37c SGB III (Personal-Service-Agentur),<br />
§ 48 SGB III (Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen), §§ 59 ff.<br />
SGB III (Förderung der Berufsausbildung, hier insbesondere § 61 SGB III (Berufs-<br />
vorbereitende Bildungsmaßnahmen), §§ 240 ff. SGB III (Förderung der Berufsausbil-<br />
dung und Eingliederungshilfen, die die Beschäftigung begleiten) sowie § 421i SGB<br />
III (Beauftragung <strong>von</strong> Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen).<br />
bb) Kommunen als „geborene“ Leistungsträger<br />
§ 16 Abs. 2 SGB II erweitert das Leistungsspektrum. Da<strong>nach</strong> können weitere<br />
Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebe-<br />
dürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehören diese für freie Träger<br />
besonders relevanten Leistungen: Die Betreuung minderjähriger oder behinderter<br />
Kinder oder die häusliche Pflege <strong>von</strong> Angehörigen (§ 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB II),<br />
die Schuldnerberatung (Nr. 2), die psychosoziale Betreuung (Nr. 3) und die Sucht-<br />
beratung (Nr. 4). Träger dieser Leistungen sind gemäß § 6 Nr. 2 SGB II die<br />
kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger).<br />
cc) Kommunen als „selbsterkorene“ Leistungsträger<br />
Der Vermittlungsausschuss hat die „Option kommunaler Trägerschaft“ (§ 6a SGB II)<br />
durchgesetzt. Da<strong>nach</strong> sind die kreisfreien Städte und Kreise auf ihren Antrag und mit<br />
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde anstelle der Agenturen für<br />
Arbeit vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung als<br />
Träger der Aufgaben <strong>nach</strong> SGB II zuzulassen. Das Nähere soll ein Bundesgesetz<br />
regeln.<br />
Es liegt auf der Hand, dass keine Kommune <strong>von</strong> dieser Option Gebrauch machen<br />
würde, wenn die Aufgaben aus dem Gemeindehaushalt finanziert werden müssten.<br />
Deshalb bestimmt § 46 Abs. 1 S. 3 SGB II, dass das erwähnte Bundesgesetz in den<br />
Fällen des § 6a SGB II die Finanzierung so regeln soll, wie die Sätze 1 und 2 die<br />
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