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Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev

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) Widerspruch und Rechtsweg<br />

Ob gegen die ablehnende Entscheidung des Sozialleistungsträgers über einen<br />

Antrag auf Abschluss einer Leistungserbringungsvereinbarung zunächst Widerspruch<br />

erhoben werden muss, hängt da<strong>von</strong> ab, ob diese Entscheidung ein Verwaltungsakt<br />

im Sinne des § 31 SGB X ist. Außerdem ist der Widerspruch nur dann statthaft und<br />

erforderlich, wenn das jeweilige Sozialgesetzbuch die Erforderlichkeit des Wider-<br />

spruchs nicht abbedingt.<br />

Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Sozialhilferecht sieht in den<br />

Vereinbarungen <strong>nach</strong> § 93 Abs. 2 BSHG öffentlich-rechtliche Verträge gleichgeord-<br />

neter Vertragspartner. 127 Daher ist die Ablehnung des Vertragsabschlusses kein<br />

Verwaltungsakt, und ein Widerspruch ist nicht zu erheben. Anders ist die bisherige<br />

Auffassung der Sozialgerichte zum Krankenversicherungsrecht. Zwar werden die<br />

Versorgungsverträge auch hier als öffentlich-rechtliche Verträge angesehen. Als<br />

Entscheidung über das „Ob“ des Vertragsschlusses sei die ablehnende<br />

Entscheidung jedoch ein Verwaltungsakt. 128<br />

Soweit die Sozialgerichte zuständig sind, ist daher – wo nicht das jeweilige<br />

Sozialgesetzbuch etwas anderes regelt – zunächst das Widerspruchsverfahren zu<br />

durchlaufen. Dies wird ab 01.01.2005 voraussichtlich alle besonderen Teile des<br />

Sozialgesetzbuchs mit Ausnahme des Jugendhilferechts (SGB VIII) betreffen. Denn<br />

nur ür jugendhilferechtliche Streitigkeiten sind <strong>nach</strong> wie vor die Verwaltungsgerichte<br />

zuständig, §§ 78g Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, 40 VwGO. Streitigkeiten <strong>nach</strong> den SGB II,<br />

III, IX und ab 01.01.2005 auch XII werden dagegen <strong>von</strong> den Sozialgerichten<br />

entschieden. 129<br />

127 BVerwG, Urt. v. 30.09.1993, 5 C 41.91, BVerwGE 94, 202, 204.<br />

128 Etwa BSG, Urt. v. 19.11.1997, B 3 RK 1/97, BSGE 81,189; Urt. v. 05.07.2000, B 3 KR 20/99 R zu<br />

§ 109 SGB V. Zum Pflegeversicherungsrecht nur wegen der ausdrücklichen Entbehrlichkeit des<br />

Widerspruchs <strong>nach</strong> § 73 Abs. 2 Satz 2 SGB XI anders BSG, Urt. v. 24.09.2002, B 3 P 14/01 R.<br />

129 §§ 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in der Fassung ab 01.01.2005.<br />

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