Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev
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Leistungen stehen <strong>nach</strong> dem Wortlaut der Vorschrift im Ermessen der Agentur für<br />
Arbeit. Dieses Ermessen ist auf zwei Stufen auszuüben, einmal dahingehend, ob die<br />
Förderung als solche gewährt wird und einmal hinsichtlich der Art und Höhe der<br />
Förderung. 88 Die zuständige Agentur für Arbeit verfügt damit sowohl über ein<br />
Entschließung- als auch über ein Auswahlermessen. 89 Für den Begünstigten besteht<br />
<strong>nach</strong> § 39 Abs. 1 S. 2 SGB I ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Er-<br />
messens. Die Maßnahmen müssen <strong>nach</strong> § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III insbesondere<br />
geeignet und angemessen sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer<br />
Maßnahme sind <strong>nach</strong> § 7 Abs. 1 SGB III wirtschaftliche Aspekte und individuelle<br />
Fähigkeiten der zu fördernden Personen zu berücksichtigen. Aus § 33 S. 2 SGB I<br />
folgt, dass den Wünschen des Berechtigten entsprochen werden soll, soweit sie<br />
angemessen sind.<br />
Grundsätzlich gilt für alle Leistungen der Arbeitsförderung das Antragserfordernis des<br />
§ 323 SGB III. Der Schenkel „Leistungsberechtigter – Sozialleistungsträger“ unter-<br />
scheidet sich damit kaum <strong>von</strong> dem vertrauten sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis.<br />
b) Verhältnis Bundesagentur für Arbeit - freier Träger<br />
Für die Beauftragung eines Dritten mit einer Vermittlungstätigkeit <strong>nach</strong> § 37 a SGB III<br />
enthält § 37 a Abs. 4 SGB III eine Kostenregelung, die besagt, dass für die Ver-<br />
mittlungstätigkeit des Dritten ein Honorar vereinbart werden kann und eine<br />
Pauschalierung zulässig ist. Die gleiche Kostenregelung findet sich in § 37 c Abs. 2<br />
S. 4 und 5 SGB III für die Tätigkeit der Personal-Service-Agenturen. Diese werden<br />
<strong>nach</strong> § 37 c Abs. 2 S. 1 SGB III in der Regel durch Vertrag zwischen der Agentur für<br />
Arbeit und bereits am Markt erlaubt tätigen Verleihern eingerichtet. Zwar ist unklar,<br />
ob hierbei ein zivilrechtlicher oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gemeint ist, 90<br />
unabhängig da<strong>von</strong> gilt gem. § 37 c Abs. 2 S. 2 SGB III aber das <strong>Vergaberecht</strong>.<br />
Daraus könnte gefolgert werden, dass die Beauftragung Dritter <strong>nach</strong> § 37 a SGB III<br />
ebenfalls im Wege des <strong>Vergaberecht</strong>s erfolgt oder zumindest, dass die Vergütung<br />
88<br />
Vgl. dazu § 7 SGB III.<br />
89<br />
Bernard in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 9, Rdnr.<br />
55.<br />
90<br />
Kruse in Gagel, SGB III Arbeitsförderung, 20. EL Juli 2003, § 37 c, Rdnr. 12 f.<br />
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