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Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev

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Leistungen stehen <strong>nach</strong> dem Wortlaut der Vorschrift im Ermessen der Agentur für<br />

Arbeit. Dieses Ermessen ist auf zwei Stufen auszuüben, einmal dahingehend, ob die<br />

Förderung als solche gewährt wird und einmal hinsichtlich der Art und Höhe der<br />

Förderung. 88 Die zuständige Agentur für Arbeit verfügt damit sowohl über ein<br />

Entschließung- als auch über ein Auswahlermessen. 89 Für den Begünstigten besteht<br />

<strong>nach</strong> § 39 Abs. 1 S. 2 SGB I ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Er-<br />

messens. Die Maßnahmen müssen <strong>nach</strong> § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III insbesondere<br />

geeignet und angemessen sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer<br />

Maßnahme sind <strong>nach</strong> § 7 Abs. 1 SGB III wirtschaftliche Aspekte und individuelle<br />

Fähigkeiten der zu fördernden Personen zu berücksichtigen. Aus § 33 S. 2 SGB I<br />

folgt, dass den Wünschen des Berechtigten entsprochen werden soll, soweit sie<br />

angemessen sind.<br />

Grundsätzlich gilt für alle Leistungen der Arbeitsförderung das Antragserfordernis des<br />

§ 323 SGB III. Der Schenkel „Leistungsberechtigter – Sozialleistungsträger“ unter-<br />

scheidet sich damit kaum <strong>von</strong> dem vertrauten sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis.<br />

b) Verhältnis Bundesagentur für Arbeit - freier Träger<br />

Für die Beauftragung eines Dritten mit einer Vermittlungstätigkeit <strong>nach</strong> § 37 a SGB III<br />

enthält § 37 a Abs. 4 SGB III eine Kostenregelung, die besagt, dass für die Ver-<br />

mittlungstätigkeit des Dritten ein Honorar vereinbart werden kann und eine<br />

Pauschalierung zulässig ist. Die gleiche Kostenregelung findet sich in § 37 c Abs. 2<br />

S. 4 und 5 SGB III für die Tätigkeit der Personal-Service-Agenturen. Diese werden<br />

<strong>nach</strong> § 37 c Abs. 2 S. 1 SGB III in der Regel durch Vertrag zwischen der Agentur für<br />

Arbeit und bereits am Markt erlaubt tätigen Verleihern eingerichtet. Zwar ist unklar,<br />

ob hierbei ein zivilrechtlicher oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gemeint ist, 90<br />

unabhängig da<strong>von</strong> gilt gem. § 37 c Abs. 2 S. 2 SGB III aber das <strong>Vergaberecht</strong>.<br />

Daraus könnte gefolgert werden, dass die Beauftragung Dritter <strong>nach</strong> § 37 a SGB III<br />

ebenfalls im Wege des <strong>Vergaberecht</strong>s erfolgt oder zumindest, dass die Vergütung<br />

88<br />

Vgl. dazu § 7 SGB III.<br />

89<br />

Bernard in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 9, Rdnr.<br />

55.<br />

90<br />

Kruse in Gagel, SGB III Arbeitsförderung, 20. EL Juli 2003, § 37 c, Rdnr. 12 f.<br />

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