15.01.2013 Aufrufe

Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev

Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev

Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Produkte hervorbringen kann, die nicht erwirtschaftet werden, sondern als<br />

Nebenprodukt „abfallen“.<br />

Gestützt wird diese Annahme zudem durch das in den amtlichen Erläuterungen<br />

angeführte Beispiel der Regiebetriebe, die dem Wettbewerb zu unterstellen sind. Ein<br />

Regiebetrieb ist weder rechtlich noch wirtschaftlich selbständig und wird bei normaler<br />

Haushaltsführung mit allen Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan der<br />

Kommune geführt. 230 Er ist also gleichzusetzen mit jeder Verwaltungstätigkeit einer<br />

Gemeinde. Regiebetriebe (z.B. Fuhrpark, Straßenreinigung, Abfallentsorgung)<br />

erbringen Leistungen, die ebenfalls sozialpolitischen Zwecken entsprechen, betäti-<br />

gen sich jedoch wirtschaftlich gegenüber Dritten und damit genau wie Unternehmen,<br />

die in diesen Bereichen ein Gewerbe führen. Die bloße Eingliederung der<br />

Regiebetriebe in die öffentliche Struktur rechtfertigt <strong>nach</strong> Ansicht des Gesetzgebers<br />

keinen Ausschluss dieser Einrichtungen vom Wettbewerb, sondern gerade die<br />

wirtschaftliche Betätigung erlaubt den Eintritt in den Wettbewerb. 231 Bei freien<br />

Trägern erfolgt die Leistungserbringung wie bei privaten, gewerblich tätigen<br />

Unternehmen. Hier arbeiten freie Träger ebenso wirtschaftlich wie es private<br />

Unternehmen in dem betreffenden Gewerbe tun. Die Tatsache, dass freie Träger bei<br />

der Ausführung der Maßnahme zudem gemeinwohlorientiert und nicht gewinnorien-<br />

tiert arbeiten, ändert nichts an der wirtschaftlichen Ausführung ihrer Tätigkeit. 232<br />

Festzuhalten bleibt, dass aus der Entstehungsgeschichte kein genereller Ausschluss<br />

freier Träger abgeleitet werden kann, weil es dem Gesetzgeber nur darum ging<br />

Einrichtungen vom Wettbewerb auszuschließen, die sozialpolitische Maßnahmen<br />

durchführen und dabei Produkte herstellen, damit diese Produkte nicht erwerbs-<br />

wirtschaftlich verwertet werden. 233 Die Norm ist insofern missglückt, weil weder der<br />

230 Faiss/Giebler/Lang/Notheis/Schmid, Kommunales Wirtschaftsrecht, 7. Auflage 2002, S. 517, Rdnr.<br />

778; Kummer, Vom Eigen- oder Regiebetrieb zum Kommunalunternehmen, 2003, S. 56;<br />

Vogelsang/Lübking/Jahn, Kommunale Selbstverwaltung, 1991, S. 185, Rdnr. 645 f.; Sander/<br />

Weiblen, Kommunale Wirtschaftsunternehmen, 1982, S. 72.<br />

Ungenau ist hingegen die Definition bei Zdzieblo in Daub/Eberstein, Kommentar zur VOL/A, 5.<br />

Auflage, 2000, § 7, Rdnr. 74, Fn. 69, die eher auf Eigenbetriebe zutrifft wegen des<br />

ausgegliederten Sondervermögens; vgl. dazu z.B. Sander/ Weiblen, Kommunale<br />

Wirtschaftsunternehmen, 1982, S. 73; Kummer, Vom Eigen- oder Regiebetrieb zum<br />

Kommunalunternehmen, 2003, S. 54 f.<br />

231 Vogelsang/Lübking/Jahn, Kommunale Selbstverwaltung, 1991, S. 185, Rdnr. 645 f.<br />

232 Diese Konstellation entspricht der <strong>von</strong> Regiebetrieben.<br />

233 So z.B. bei Papiertüten, die <strong>von</strong> den Insassen einer Justizvollzugsanstalt gefaltet wurden. Anders<br />

wäre dies hingegen bei Behindertenwerkstätten zu beurteilen, denn dort ist die Produktion kein<br />

92

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!