Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev
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Produkte hervorbringen kann, die nicht erwirtschaftet werden, sondern als<br />
Nebenprodukt „abfallen“.<br />
Gestützt wird diese Annahme zudem durch das in den amtlichen Erläuterungen<br />
angeführte Beispiel der Regiebetriebe, die dem Wettbewerb zu unterstellen sind. Ein<br />
Regiebetrieb ist weder rechtlich noch wirtschaftlich selbständig und wird bei normaler<br />
Haushaltsführung mit allen Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan der<br />
Kommune geführt. 230 Er ist also gleichzusetzen mit jeder Verwaltungstätigkeit einer<br />
Gemeinde. Regiebetriebe (z.B. Fuhrpark, Straßenreinigung, Abfallentsorgung)<br />
erbringen Leistungen, die ebenfalls sozialpolitischen Zwecken entsprechen, betäti-<br />
gen sich jedoch wirtschaftlich gegenüber Dritten und damit genau wie Unternehmen,<br />
die in diesen Bereichen ein Gewerbe führen. Die bloße Eingliederung der<br />
Regiebetriebe in die öffentliche Struktur rechtfertigt <strong>nach</strong> Ansicht des Gesetzgebers<br />
keinen Ausschluss dieser Einrichtungen vom Wettbewerb, sondern gerade die<br />
wirtschaftliche Betätigung erlaubt den Eintritt in den Wettbewerb. 231 Bei freien<br />
Trägern erfolgt die Leistungserbringung wie bei privaten, gewerblich tätigen<br />
Unternehmen. Hier arbeiten freie Träger ebenso wirtschaftlich wie es private<br />
Unternehmen in dem betreffenden Gewerbe tun. Die Tatsache, dass freie Träger bei<br />
der Ausführung der Maßnahme zudem gemeinwohlorientiert und nicht gewinnorien-<br />
tiert arbeiten, ändert nichts an der wirtschaftlichen Ausführung ihrer Tätigkeit. 232<br />
Festzuhalten bleibt, dass aus der Entstehungsgeschichte kein genereller Ausschluss<br />
freier Träger abgeleitet werden kann, weil es dem Gesetzgeber nur darum ging<br />
Einrichtungen vom Wettbewerb auszuschließen, die sozialpolitische Maßnahmen<br />
durchführen und dabei Produkte herstellen, damit diese Produkte nicht erwerbs-<br />
wirtschaftlich verwertet werden. 233 Die Norm ist insofern missglückt, weil weder der<br />
230 Faiss/Giebler/Lang/Notheis/Schmid, Kommunales Wirtschaftsrecht, 7. Auflage 2002, S. 517, Rdnr.<br />
778; Kummer, Vom Eigen- oder Regiebetrieb zum Kommunalunternehmen, 2003, S. 56;<br />
Vogelsang/Lübking/Jahn, Kommunale Selbstverwaltung, 1991, S. 185, Rdnr. 645 f.; Sander/<br />
Weiblen, Kommunale Wirtschaftsunternehmen, 1982, S. 72.<br />
Ungenau ist hingegen die Definition bei Zdzieblo in Daub/Eberstein, Kommentar zur VOL/A, 5.<br />
Auflage, 2000, § 7, Rdnr. 74, Fn. 69, die eher auf Eigenbetriebe zutrifft wegen des<br />
ausgegliederten Sondervermögens; vgl. dazu z.B. Sander/ Weiblen, Kommunale<br />
Wirtschaftsunternehmen, 1982, S. 73; Kummer, Vom Eigen- oder Regiebetrieb zum<br />
Kommunalunternehmen, 2003, S. 54 f.<br />
231 Vogelsang/Lübking/Jahn, Kommunale Selbstverwaltung, 1991, S. 185, Rdnr. 645 f.<br />
232 Diese Konstellation entspricht der <strong>von</strong> Regiebetrieben.<br />
233 So z.B. bei Papiertüten, die <strong>von</strong> den Insassen einer Justizvollzugsanstalt gefaltet wurden. Anders<br />
wäre dies hingegen bei Behindertenwerkstätten zu beurteilen, denn dort ist die Produktion kein<br />
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