15.01.2013 Aufrufe

Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev

Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev

Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Bereits im Verfahren vor der Vergabekammer kann die Vergabestelle beantragen,<br />

den Auftrag trotz der aufschiebenden Wirkung des Nachprüfungsantrags bereits<br />

vergeben zu dürfen. Nach § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB gibt die Vergabekammer<br />

diesem Antrag statt, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten<br />

Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des<br />

Vergabeverfahrens die <strong>nach</strong>teiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum<br />

Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen (Interessen-<br />

abwägung). Gegen die Stattgabe kann der Antragsteller sofort den Vergabesenat<br />

beim OLG anrufen. Lehnt die Vergabekammer den Antrag ab, so kann die Vergabe-<br />

stelle unmittelbar das OLG anrufen. Setzt die Vergabestelle auf diese Weise den<br />

Zuschlag durch, so läuft das Prüfungsverfahren vor der Vergabekammer zwar weiter.<br />

Es geht dort dann aber letztlich nur noch um die Feststellung <strong>von</strong> Rechtsverstößen,<br />

die der Antragsteller zur Vorbereitung <strong>von</strong> Schadensersatzforderungen verwenden<br />

kann.<br />

Eine ähnliche Möglichkeit, den Zuschlag trotz schwebenden Nachprüfungsverfahrens<br />

durchzusetzen, besteht für die Vergabestelle auch noch im Beschwerdeverfahren vor<br />

dem OLG. Nach § 121 Abs. 1 GWB sind dafür ebenfalls eine Interessenabwägung<br />

und die Erfolgsaussichten der Beschwerde maßgeblich.<br />

e) Risiken <strong>von</strong> Kosten und Schadensersatz<br />

Wer ein Nachprüfungsverfahren anstrengt, trägt zunächst im Falle des Unterliegens<br />

das Risiko der Kosten der Vergabekammer und des Gerichts. Die Kosten der<br />

Vergabekammer sind in § 128 GWB eingehend geregelt, im Regelfall gilt ein<br />

Gebührenrahmen <strong>von</strong> EUR 2.500 bis EUR 25.000. Die Kosten der Beschwerde-<br />

instanz richten sich <strong>nach</strong> dem Gerichtskostengesetz und hängen daher maßgeblich<br />

vom Auftragswert ab. Wie in Gerichtsverfahren üblich, umfasst das Kostenrisiko im<br />

Falle des Unterliegens außerdem auch die gegnerischen Kosten für die Verfahren,<br />

namentlich für deren Vertretung durch Rechtsanwälte. Die Höhe dieses Risikos<br />

hängt ebenfalls vom Wert des Auftrags ab.<br />

Daneben enthält § 125 eine Regelung über zusätzliche Schadensersatzansprüche<br />

gegen einen Bieter, dessen Nachprüfungsantrag nicht erfolgreich war. Erweisen sich<br />

121

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!