Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev
Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev
Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Bereits im Verfahren vor der Vergabekammer kann die Vergabestelle beantragen,<br />
den Auftrag trotz der aufschiebenden Wirkung des Nachprüfungsantrags bereits<br />
vergeben zu dürfen. Nach § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB gibt die Vergabekammer<br />
diesem Antrag statt, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten<br />
Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des<br />
Vergabeverfahrens die <strong>nach</strong>teiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum<br />
Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen (Interessen-<br />
abwägung). Gegen die Stattgabe kann der Antragsteller sofort den Vergabesenat<br />
beim OLG anrufen. Lehnt die Vergabekammer den Antrag ab, so kann die Vergabe-<br />
stelle unmittelbar das OLG anrufen. Setzt die Vergabestelle auf diese Weise den<br />
Zuschlag durch, so läuft das Prüfungsverfahren vor der Vergabekammer zwar weiter.<br />
Es geht dort dann aber letztlich nur noch um die Feststellung <strong>von</strong> Rechtsverstößen,<br />
die der Antragsteller zur Vorbereitung <strong>von</strong> Schadensersatzforderungen verwenden<br />
kann.<br />
Eine ähnliche Möglichkeit, den Zuschlag trotz schwebenden Nachprüfungsverfahrens<br />
durchzusetzen, besteht für die Vergabestelle auch noch im Beschwerdeverfahren vor<br />
dem OLG. Nach § 121 Abs. 1 GWB sind dafür ebenfalls eine Interessenabwägung<br />
und die Erfolgsaussichten der Beschwerde maßgeblich.<br />
e) Risiken <strong>von</strong> Kosten und Schadensersatz<br />
Wer ein Nachprüfungsverfahren anstrengt, trägt zunächst im Falle des Unterliegens<br />
das Risiko der Kosten der Vergabekammer und des Gerichts. Die Kosten der<br />
Vergabekammer sind in § 128 GWB eingehend geregelt, im Regelfall gilt ein<br />
Gebührenrahmen <strong>von</strong> EUR 2.500 bis EUR 25.000. Die Kosten der Beschwerde-<br />
instanz richten sich <strong>nach</strong> dem Gerichtskostengesetz und hängen daher maßgeblich<br />
vom Auftragswert ab. Wie in Gerichtsverfahren üblich, umfasst das Kostenrisiko im<br />
Falle des Unterliegens außerdem auch die gegnerischen Kosten für die Verfahren,<br />
namentlich für deren Vertretung durch Rechtsanwälte. Die Höhe dieses Risikos<br />
hängt ebenfalls vom Wert des Auftrags ab.<br />
Daneben enthält § 125 eine Regelung über zusätzliche Schadensersatzansprüche<br />
gegen einen Bieter, dessen Nachprüfungsantrag nicht erfolgreich war. Erweisen sich<br />
121