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Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev

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Wird die Leistung in oder <strong>von</strong> Einrichtungen erbracht, wird regelmäßig zwischen dem<br />

Sozialhilfeberechtigten und dem Träger der Einrichtung ein Vertrag geschlossen. Für<br />

Einrichtungen, die dem Heimgesetz unterfallen, ist der Abschluss eines Heimvertrags<br />

gesetzlich vorgeschrieben.<br />

2. Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)<br />

§ 3 Abs. 2 SGB VIII zeichnet mit der Unterscheidung <strong>von</strong> Leistungsverpflichtung bzw.<br />

–berechtigung und Leistungserbringung die Grundstruktur des jugendhilferechtlichen<br />

Dreiecksverhältnisses 71 . Der Jugendhilfeberechtigte hat einen öffentlich-rechtlichen<br />

Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der die begehrte Leistung<br />

durch Verwaltungsakt bewilligt, den die Leistung erbringenden freien Träger<br />

bestimmt und zugleich erklärt, die anfallenden Kosten bzw. das Entgelt der Leistung<br />

zu übernehmen. Wenn der Jugendhilfeberechtigte die <strong>Erbringung</strong> der Leistung durch<br />

einen bestimmten freien Träger wünscht, wird mit der Erklärung der Kosten- oder<br />

Entgeltübernahme zugleich über die Angemessenheit seines Wunsches entschie-<br />

den. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllt also seine Leistungsverpflichtung<br />

durch diesen Verwaltungsakt 72 . Inhalt, Umfang und Qualität der zu erbringenden<br />

Leistung sowie die dafür zu entrichtende Vergütung werden in Anlehnung an das<br />

sozialhilferechtliche Grundmodell in den Leistungserbringungsvereinbarungen <strong>nach</strong><br />

§§ 77, 78a ff. zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den einzelnen<br />

Leistungserbringern bzw. deren Verbänden geregelt. Die Vereinbarungen haben<br />

Zulassungscharakter, was sich aus § 78b Abs. 1 SGB VIII ergibt. § 78b Abs. 3 und §<br />

5 Abs. 2 S. 2 SGB VIII enthalten (schlecht aufeinander abgestimmte)<br />

Öffnungsklauseln für die <strong>Erbringung</strong> der Leistung durch vereinbarungsungebundene<br />

Träger.<br />

Die skizzierte Leistungsabwicklung im Dreiecksverhältnis beschreibt keinen Idealfall,<br />

sondern ist rechtlich geboten. Das war lange Zeit anders, da die ältere Recht-<br />

71 Knut Hinrichs, Selbstbeschaffung im Jugendhilferecht, 2003, S. 238-269; Volker Neumann,<br />

Freiheitsgefährdung im kooperativen Sozialstaat, 1992, 212-235; ders., Zum Dreiecksverhältnis im<br />

Jugendwohlfahrtsrecht, RsDE 2 (1988), 45. Aus der Rechtsprechung: OVG Bremen 11. 12. 2002<br />

ZfJ 2003, 344, 345; OVG Münster 21. 8. 2001 NVwZ-RR 2001, 583, 584; OVG Münster 31. 5.<br />

2002 ZfJ 2003, 118.<br />

72 So auch im Ergebnis OVG Bremen 11. 12. 2002 ZfJ 2003, 344, 345; OVG Münster 21. 8. 2001<br />

NVwZ-RR 2001, 583, 584.<br />

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