Erbringung von Sozialleistungen nach Vergaberecht? - Erev
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mehr legitim wäre der Zweck, wenn durch eine gezielte Verknappung der<br />
Kontingente den Leistungsberechtigten Leistungen vorenthalten werden, die ihnen<br />
das Sozialrecht gewährt. Die an die Ermittlung des legitimen Zwecks anschließende<br />
Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist einzelfallbezogen vorzunehmen.<br />
bb) Grundrecht der karitativen Tätigkeit und kirchliches Selbstverwaltungsrecht<br />
Der Tatbestand des Helfens ist bei profanen Trägern in Art. 2 Abs. 1 GG und bei<br />
religiös geprägten Trägern in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG i. V. mit Art. 137<br />
Abs. 3 WRV geschützt (A I 1 und 2). Das Sozialrecht gibt diesen verfassungs-<br />
rechtlichen Befund in der gelungenen Formulierung wieder, dass die frei-<br />
gemeinnützigen Einrichtungen Träger eigener sozialer Aufgaben sind und dies auch<br />
in der Zusammenarbeit mit den Sozialleistungsträgern bleiben (A II). Die Aufgaben<br />
des Sozialstaats und die der freien Träger werden durch die Verträge des<br />
Leistungserbringungsrechts aufeinander abgestimmt. Diese Abstimmung ist das<br />
Zentrum der vom BVerfG <strong>nach</strong>haltig betonten „hergebrachten und durch Jahrzehnte<br />
bewährten Zusammenarbeit <strong>von</strong> Staat und Verbänden 198 “ (A III 1).<br />
Die Selbstständigkeit freier Träger, also ihre Trägerschaft eigener sozialer Aufgaben<br />
in der Zusammenarbeit mit dem Sozialstaat, wird durch die Bildung <strong>von</strong><br />
Leistungskontingenten gefährdet. Zwar können sie die Durchführung der Aufgaben<br />
weiterhin selbst bestimmen. Sie können aber nicht mehr in der Zusammenarbeit mit<br />
dem Sozialleistungsträger über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen<br />
mitbestimmen. Denn Leistungskontingente setzen eine Leistungsbeschreibung<br />
voraus, die – wie das daran anschließende <strong>Vergaberecht</strong> lehrt – „eindeutig und so<br />
erschöpfend“ ist, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen<br />
müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können (§ 8 Abs. 1<br />
VOL/A). Deshalb greift die Bildung <strong>von</strong> Leistungskontingenten in Art. 2 Abs. 1 GG<br />
und Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 GG ein.<br />
Der Eingriff kann gerechtfertigt werden, wenn eine parlamentsgesetzliche Grundlage<br />
vorhanden ist und die Schranken-Schranken, insbesondere der Grundsatz der<br />
198 BVerfGE 22, 180, 200.<br />
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