Nachtrag zum gleichnamigen Artikel in Heft 150 Vor Gericht ist man nicht in Gottes Hand Nachdem der vom Gericht zunächst im Beweisverfahren eingesetzte Sachverständige Architekt Arno M. nicht bereit war sein Gutachten zu korrigieren, wurde die Industrie und Handelskammer Aschaffenburg mit Schreiben vom 14. Juni 2006 informiert. Die Antwort der IHK war unbefriedigend. Der IHK Aschaffenburg wurde die Fachzeitschrift „<strong>EstrichTechnik</strong> und Fußbodenbau“, Ausgabe 150, mit dem bekannten Fachbeitrag vorgelegt. Nunmehr reagierte die IHK Aschaffenburg mit Schreiben vom 19. Mai 2009. „Vielen Dank für Ihren Brief vom 14. Juni 2006, den Sie unserem IHKPräsidenten jetzt nochmals zugeschickt haben. Herr Suffel bat uns, für ihn zu antworten. Wir haben in der Sache entsprechende Schritte unternommen.“ Offensichtlich muss erst die Fachpresse tätig werden, damit sich etwas bewegt. Die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes ist zu beachten. Zur Bedeutung von Privatgutachten im Bauprozess hat sich hierzu der BGH mit Ur Spezialprodukte für den Estrichbau Türzargenschutz Variant Für Fließ- und Zementestrich. Kein Hinterlaufen im Türbereich. Minimiert Schallbrücken. Schallentkopplungsfuge nach DIN 4109 T-Fuge selbstklebend 70 + 80 mm Höhe Abstellwinkel Hart PVC Winkelmaße in 70 x 50 und 80 x 60 Länge 1,80 m 48 151 Industrie Verbund Werkstoffe CB GmbH Tel. 0211/26112 02 Fax 0211/26113 02 info@cbgmbh.de www.crakblocker.de teil vom 24.09.2008, Aktenzeichen IV ZR 250/06 geäußert. In der Vergangenheit gab es bereits Entscheidungen mit dem gleichen Tenor. „Das Gericht darf dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber einem Privatgutachten nur dann den Vorzug geben, wenn es dies einleuchtend und nachvollziehbar begründen kann.“ Nachdem in dem entschiedenen Fall zunächst das Landgericht Köln mit Urteil vom 09.07.2003, Aktenzeichen 23 O 1/01, und auch das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 30.08.2006, Aktenzeichen 5 U 143/03, eine andere Auffassung vertraten, stellt nunmehr das Gericht in der Entscheidung fest: „Der Rechtsstreit wird zur weiteren Sachaufklärung zurückgewiesen. Der BGH stellt dazu fest, dass ein Privatgutachten, dessen Ergebnisse von einem Gerichtsgutachten abweichen, zu denselben Konsequenzen führt, wie wenn zwei gerichtlich bestellte Sachverständige zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Das Gericht darf bei dieser Situation einem der sich widersprechenden Gutachten nicht ohne eine einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung den Vorzug geben. Im Zweifel muss das Gericht die Widersprüche aufklären und sich dabei nötigenfalls sachverständig beraten lassen.“ Fachwissen | Anwendung Eine Partei ist deshalb gut beraten, wenn sie in zweifelhaften Fällen das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen durch einen privat beauftragten Gutachter überprüfen lässt und dessen Ergebnisse vorlegt. Das Gericht darf dann nicht einfach über dieses Gutachten hinweggehen, sondern muss klären, welches die Gründe für die unterschiedlichen Ergebnisse sind, um auf dieser Basis entscheiden zu können, welchem Gutachten der Vorzug zu geben ist. Die Kosten eines solchen Privatgutachtens sind in der Regel erstattungsfähig, so z.B. OLG Celle, Urteil vom 25.07.2006, Aktenzeichen 2 W 148/08. Weitere interessante Entscheidungen findet man unter: ibronline zu Urteilen vom OLG Karlsruhe, OLG Düsseldorf, OLG Nürnberg oder auch OLG Hamburg. Wichtig ist, dass man den Kopf nicht in den Sand steckt. In dem bekannten Fall, der durch eine fehlerhafte Entscheidung einer Kammer beim Oberlandesgericht in Bamberg entschieden wurde, besteht jedenfalls die begründete Hoffnung, dass man im Ergebnis weiterkommt. Es sollte Klage gegen den vom Gericht aus eingesetzten Sachverständigen Arno W. eingeleitet werden. Der betroffene Estrichfachunternehmer wird dringend gebeten, diesen Schritt zu gehen und sich nicht mit dem bisherigen Ergebnis zufrieden zu geben. GERHARD GASSER E S T R I C H W E I L W I R A L L E D A R A U F S T E H N © E S T R I C H W E I L W I R A L L E D A R A U F S T E H N ©
Einhefter KNOPP 151 49