Jahresbericht2007.pdf
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DURCHLEUCHTUNG UNSERES SCHULLEHRBETRIEBS:<br />
Im Fachpraktischen Unterrichtsgegenstand Landwirtschaft beschäftigte sich der 4B Jahrgang in<br />
Kleingruppen mit den Themen "Tiergerechte Haltungsformen" und den Tierschutzbestimmungen. Zu<br />
zweit wurde jeweils eine IST- Analyse unseres Lehrbetriebes erfasst und anschließend mit den<br />
rechtlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verglichen.<br />
Tierbestand:<br />
Brown-Swiss Original Braunvieh<br />
Kühe 10 11<br />
Kälber 5 6<br />
Jungvieh 6 6<br />
Stallgebäude:<br />
Bauweise: Ziegelbauweise mit Betonsockel<br />
Warmstall (Baujahr 1928)<br />
Aufstallungsform:<br />
Kühe: Anbindehaltung mit Mittellangstand und Kotgraben mit elektrischer Entmistung<br />
Jungvieh: Boxenhaltung mit Kotgraben<br />
Regelungen und Bestimmungen laut Tierschutzgesetz:<br />
BGBl. II - Ausgegeben am 17. Dezember 2004 - Nr. 485<br />
BEWEGUNGSFREIHEIT<br />
Die dauernde Anbindehaltung ist zulässig, wenn und insoweit eine Unterbrechung der Anbindehaltung<br />
gemäß § 16 Abs. 4 TSchG für den Tierhalter aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich<br />
ist. Zwingende rechtliche oder technische Gründe, die der Gewährung von geeigneter<br />
Bewegungsfreiheit durch Auslauf oder Weidegang entgegenstehen können, sind folgende<br />
Gegebenheiten:<br />
1. Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen oder<br />
2. bauliche Gegebenheiten am Betrieb oder<br />
3. Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere.<br />
Die Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längsrichtung mindestens 60,00 cm und in der<br />
Querrichtung mindestens 40,00 cm Bewegungsfreiheit bieten sowie genügend Spiel in der Vertikalen<br />
geben, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Ruhen, Fressen und Zurücktreten<br />
möglich ist.<br />
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