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Teil 02 Zentralverwaltung Seite 82 bis 164 - Stadt Eupen

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bei Problemen zu intervenieren. Die Ordnungshüter versahen vor allen Gebäuden den<br />

Dienst zur Überwachung der Parkplätze und standen bereit, um Personen mit einer<br />

Behinderung Hilfestellung zu leisten <strong>bis</strong> zu dem jeweiligen Wahlbüro. In den<br />

Wahlbüros versah der Präsident diese Aufgabe, wie dies gesetzlich vorgesehen ist.<br />

Der Abtransport der Wahlurnen und deren sichere Unterbringung im Innenhof der<br />

Polizei wurden vom Bauhof übernommen.<br />

13.2 WÄHLERLISTEN<br />

Den Parteien wurden auf Anfrage 9 Wählerlisten kostenlos zur Verfügung gestellt.<br />

13.3 DEMONSTRATION DES WAHLVORGANGS<br />

Den Präsidenten der Wahlbüros wurde in der Woche vor der Wahl die Gelegenheit<br />

geboten, den Wahlvorgang sowie das Starten und Abschließen der Wahlbüros<br />

anhand der aktualisierten Programme zu testen.<br />

13.4 DRUCK DER GESETZGEBUNG<br />

Die Gesetzgebung, die in den Wahlbüros ausgelegt und den Wahlbürovorständen zur<br />

Verfügung gestellt wurde, wurde durch das Bezirkskommissariat vervielfältigt.<br />

13.5 AUSHANG DER OFFIZIELLEN PLAKATE<br />

Insgesamt wurden 6 verschiedene Mitteilungen der Behörden (jeweils zweisprachig)<br />

von der <strong>Stadt</strong> ausgehängt. Diese Mitteilungen wurden der <strong>Stadt</strong> von den vorgesetzten<br />

Behörden bzw. dem Vorstand des Hauptwahlbüros zugesandt.<br />

Außerdem wurden die Modelle der Stimmzettel der Wahlen in zweisprachiger Version<br />

in allen 78 Wahlkabinen sowie in den jeweiligen Warteräumen der Wahlbüros<br />

ausgehängt. In diesen Warteräumen wurde zusätzlich die Polizeiverordnung des<br />

Provinzgouverneurs in zwei Sprachen ausgehängt und die sektionierte Wählerliste des<br />

jeweiligen Wahlbüros ausgelegt.<br />

13.6 WAHLWERBUNG DER PARTEIEN<br />

Für die öffentlichen Aushänge und die Wahlwerbung der Parteien wurden auf dem<br />

Gebiet der <strong>Stadt</strong> 10 Plakatwände aufgestellt.<br />

Durch eine Polizeiverordnung des Bürgermeisters wurde das Anbringen von<br />

Wahlwerbung strikt geregelt und zeitlich begrenzt.

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