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Teil 02 Zentralverwaltung Seite 82 bis 164 - Stadt Eupen

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25. DIENST FÜR VERWALTUNGSSTRAFEN<br />

25.1 GESETZLICHE GRUNDLAGE<br />

Durch Gesetz vom 13. Mai 1999, sowie dessen Abänderungen und Ergänzungen,<br />

hat der föderale Gesetzgeber einen Artikel 119<strong>bis</strong> in das Neue Gemeindegesetzt<br />

eingefügt, der den Gemeinden die Möglichkeit gibt, ihren Verordnungen durch die<br />

Anwendung von kommunalen Verwaltungsstrafen mehr Nachdruck zu verleihen. Der<br />

Grund dafür liegt darin, dass landesweit eine Überlastung der Staatsanwaltschaft<br />

festgestellt wurde, wodurch die meisten Akten von geringerem Interesse ohne Folge<br />

abgelegt wurden.<br />

Somit können nunmehr in Anwendung der föderalen Gesetzgebung die Gemeinden,<br />

als Bindeglied zwischen Staat und Bevölkerung, viel schneller auf lokale Probleme<br />

reagieren als die Staatsanwaltschaft und Übertretungen und kleinere Vergehen<br />

bleiben nicht unbearbeitet, beziehungsweise unbestraft, was zu einem verstärkten<br />

Rechtssinn beiträgt. In der Tat sind die für die Prozedur der Verwaltungsstrafen<br />

einzuhaltenden Fristen sehr kurz: insgesamt maximal sieben Monate ab Datum der<br />

Feststellung. Die Akten sind somit spätestens in einem Zeitraum von insgesamt<br />

sieben Monaten abgeschlossen.<br />

25.2 UMSETZUNG DES PROJEKTES<br />

Durch <strong>Stadt</strong>ratsbeschluss vom 21. Juni 2006 wurden zwei neue<br />

verwaltungspolizeiliche Verordnungen verabschiedet, wovon die eine für die vier<br />

Gemeinden der Polizeizone Weser-Göhl gilt und die andere die für <strong>Eupen</strong><br />

spezifischen Punkte regelt.<br />

Der Vollstreckungsbeamte für Verwaltungsstrafen, bezeichnet durch <strong>Stadt</strong>ratsbeschluss<br />

vom 21. 11. 2005, leitet den Dienst für Verwaltungsstrafen und arbeitet für<br />

die vier Gemeinden der vorerwähnten Polizeizone nach dem Prinzip des<br />

Verteilerschlüssels derselbigen. Der Sitz des Hauptbüros des Dienstes befindet sich<br />

im Rathaus <strong>Eupen</strong>. Regelmäßig werden durch den Vollstreckungsbeamten<br />

Anhörungstermine der Zuwiderhandelnden in den vier Gemeinden organisiert.<br />

Die Aufgaben des Dienstes für Verwaltungsstrafen umfassen:<br />

� Anpassungen der Texte und Koordination zwischen den verschiedenen<br />

Gemeinden<br />

� Absprache mit den Gemeindeeinnehmern zwecks praktischem Ablauf in Sachen<br />

Eintreibung der Verwaltungsstrafen<br />

� Erstellen und Zustellen der rechtsrelevanten Beschlüsse in Sachen<br />

Verwaltungsstrafen<br />

� Absprache mit der Kanzlei des Polizeigerichts <strong>Eupen</strong> bezüglich eventueller<br />

Berufungsanträge des Zuwiderhandelnden gegen den Beschluss der <strong>Stadt</strong>, eine<br />

Verwaltungsstrafe zu verhängen (<strong>bis</strong>lang wurde ein einziger Berufungsantrag dem<br />

Gericht vorgelegt. Der Antrag wurde durch das Gericht abgewiesen)

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