Teil 02 Zentralverwaltung Seite 82 bis 164 - Stadt Eupen
Teil 02 Zentralverwaltung Seite 82 bis 164 - Stadt Eupen
Teil 02 Zentralverwaltung Seite 82 bis 164 - Stadt Eupen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 152 -<br />
25. DIENST FÜR VERWALTUNGSSTRAFEN<br />
25.1 GESETZLICHE GRUNDLAGE<br />
Durch Gesetz vom 13. Mai 1999, sowie dessen Abänderungen und Ergänzungen,<br />
hat der föderale Gesetzgeber einen Artikel 119<strong>bis</strong> in das Neue Gemeindegesetzt<br />
eingefügt, der den Gemeinden die Möglichkeit gibt, ihren Verordnungen durch die<br />
Anwendung von kommunalen Verwaltungsstrafen mehr Nachdruck zu verleihen. Der<br />
Grund dafür liegt darin, dass landesweit eine Überlastung der Staatsanwaltschaft<br />
festgestellt wurde, wodurch die meisten Akten von geringerem Interesse ohne Folge<br />
abgelegt wurden.<br />
Somit können nunmehr in Anwendung der föderalen Gesetzgebung die Gemeinden,<br />
als Bindeglied zwischen Staat und Bevölkerung, viel schneller auf lokale Probleme<br />
reagieren als die Staatsanwaltschaft und Übertretungen und kleinere Vergehen<br />
bleiben nicht unbearbeitet, beziehungsweise unbestraft, was zu einem verstärkten<br />
Rechtssinn beiträgt. In der Tat sind die für die Prozedur der Verwaltungsstrafen<br />
einzuhaltenden Fristen sehr kurz: insgesamt maximal sieben Monate ab Datum der<br />
Feststellung. Die Akten sind somit spätestens in einem Zeitraum von insgesamt<br />
sieben Monaten abgeschlossen.<br />
25.2 UMSETZUNG DES PROJEKTES<br />
Durch <strong>Stadt</strong>ratsbeschluss vom 21. Juni 2006 wurden zwei neue<br />
verwaltungspolizeiliche Verordnungen verabschiedet, wovon die eine für die vier<br />
Gemeinden der Polizeizone Weser-Göhl gilt und die andere die für <strong>Eupen</strong><br />
spezifischen Punkte regelt.<br />
Der Vollstreckungsbeamte für Verwaltungsstrafen, bezeichnet durch <strong>Stadt</strong>ratsbeschluss<br />
vom 21. 11. 2005, leitet den Dienst für Verwaltungsstrafen und arbeitet für<br />
die vier Gemeinden der vorerwähnten Polizeizone nach dem Prinzip des<br />
Verteilerschlüssels derselbigen. Der Sitz des Hauptbüros des Dienstes befindet sich<br />
im Rathaus <strong>Eupen</strong>. Regelmäßig werden durch den Vollstreckungsbeamten<br />
Anhörungstermine der Zuwiderhandelnden in den vier Gemeinden organisiert.<br />
Die Aufgaben des Dienstes für Verwaltungsstrafen umfassen:<br />
� Anpassungen der Texte und Koordination zwischen den verschiedenen<br />
Gemeinden<br />
� Absprache mit den Gemeindeeinnehmern zwecks praktischem Ablauf in Sachen<br />
Eintreibung der Verwaltungsstrafen<br />
� Erstellen und Zustellen der rechtsrelevanten Beschlüsse in Sachen<br />
Verwaltungsstrafen<br />
� Absprache mit der Kanzlei des Polizeigerichts <strong>Eupen</strong> bezüglich eventueller<br />
Berufungsanträge des Zuwiderhandelnden gegen den Beschluss der <strong>Stadt</strong>, eine<br />
Verwaltungsstrafe zu verhängen (<strong>bis</strong>lang wurde ein einziger Berufungsantrag dem<br />
Gericht vorgelegt. Der Antrag wurde durch das Gericht abgewiesen)