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Teil 02 Zentralverwaltung Seite 82 bis 164 - Stadt Eupen

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Feststellungsprotokoll<br />

- 154 -<br />

VERWALTUNGSSTRAFEN - PROZEDUR<br />

� ORIGINAL: an den Vollstreckungsbeamten<br />

� Kopie: an den Prokurator des Königs des Wohnsitzes der Eltern oder Erziehungsberechtigten im Fall eines Minderjährigen<br />

Zeitraum für die Übermittlung = 1 Monat ab Datum der Feststellung der „Straftat“ durch den Beamten<br />

Verwaltungsstrafen<br />

Zeitraum für die Übermittlung wurde respektiert: JA NEIN<br />

Einschreibebrief mit folgenden Elementen:<br />

� Taten, die dem Zuwiderhandelnden zur Last gelegt werden<br />

� Gesetzliche Basis<br />

� Präzisieren, dass der Zuwiderhandelnde binnen eines Zeitraums von 15 Tagen ab Datum der Notifizierung:<br />

- schriftlich seine Argumente geltend machen kann<br />

- eine mündliche Anhörung anfragen kann (im Prinzip erst ab 62,50 € – bei uns systematisch)<br />

- der Zuwiderhandelnde sich durch einen Anwalt oder durch eine andere Person vertreten lassen kann<br />

- der Zuwiderhandelnde das Recht hat seine Akte einzusehen<br />

� eine Kopie des Protokolls muss dem Einschreibebrief beigefügt werden<br />

Zuzüglich für Minderjährige (16 <strong>bis</strong> 18 Jahre)<br />

Der Vollstreckungsbeamte:<br />

� Verschickt oben genanntes Einschreiben an den Minderjährigen und an seine Eltern/Erziehungsberechtigten<br />

� Informiert den Vorsitzenden der Rechtsanwaltskammer<br />

Dieser bezeichnet einen Anwalt (2 Tage ab Erhalt der Information)<br />

(Interessenskonkflikt: Bezeichnung eines anderen Anwalts als den Anwalt der Eltern)<br />

Anmerkung : Die Kopie des Schreibens an den Vorsitzenden der Rechtsanwaltskammer wir der Akte beigefügt<br />

Aktion der<br />

Verwaltung<br />

ist verjährt<br />

- 154 -

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