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Teil 02 Zentralverwaltung Seite 82 bis 164 - Stadt Eupen

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FESTSTELLUNGSPROTOKOLL<br />

- 157 -<br />

GEMISCHTE STRAFTATEN 1. GRADES<br />

� ORIGINAL : Prokurator des Königs<br />

o Erwachsene: Staatsanwaltschaft des Gerichtsbezirks wo die Tat begangen wurde<br />

o Minderjährige: Staatsanwaltschaft des Wohnsitzes der Eltern/Erziehungsberechtigte<br />

� Kopie: Vollstreckungsbeamter<br />

Anmerkung: Original und Kopie sollten zur gleichen Zeit übermittelt werden. Der Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft =<br />

ausschlaggebend<br />

Zeitraum für die Übermittlung = 1 MONAT ab Datum der Feststellung der Tat durch die Beamten<br />

Zeitraum respektiert: JA NEIN<br />

Der Prokurator des Königs informiert den Vollstreckungsbeamten :<br />

� Wenn er die Tat nicht weiter verfolgt<br />

� Und, dass er es für opportun erachtet, eine VS zu verhängen<br />

Zeitraum = 2 MONATE ab Datum des Erhalts des Protokolls (Eingangsstempel)<br />

Information des Vollstreckungsbeamten: JA NEIN<br />

Öffentliche Aktion erlischt<br />

= Aktion der Verwaltung möglich (VS)<br />

Aktion der Verwaltung erlischt<br />

Aktion der Verwaltung ist<br />

verjährt<br />

- 157 -

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