Teil 02 Zentralverwaltung Seite 82 bis 164 - Stadt Eupen
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26.4 ARBEITSSTRAFEN<br />
13415<br />
Der größte <strong>Teil</strong> der Verurteilungen erfolgte wegen Verstößen gegen das<br />
Betäubungsmittelgesetz, gefolgt von Alkohol am Steuer und Körperverletzung. Weitere<br />
Verurteilungen erfolgten wegen Betrugs, Verteilung von Falschgeld,<br />
Geschwindigkeitsübertretungen, falschen Papieren, Bedrohungen usw.<br />
Arbeitsstrafen dürfen nicht verhängt werden bei schweren Verbrechen wie Mord,<br />
Geiselnahme, usw.<br />
Die Arbeitsstrafe muss innerhalb von 12 Monaten nach der Verurteilung ausgeführt<br />
werden, wobei jedoch die Bewährungskommission eine Verlängerung der Frist<br />
gewähren kann.<br />
Für den Fall der Nicht-Ausführung der Arbeitsstrafe sieht der Richter eine Gefängnis-<br />
oder Geldstrafe vor.<br />
Die Dauer einer Arbeitsstrafe beträgt mindestens 20 Stunden und maximal 300<br />
Stunden. Dabei wird die Strafe wird von dem Verurteilten außerhalb der für die<br />
Erfüllung seiner schulischen oder beruflichen Verpflichtungen notwendigen Zeit ohne<br />
Entlohnung ausgeführt.<br />
Die Arbeitsstrafe darf nur im öffentlichen Dienst (Staat, Gemeinde, Provinz, Region)<br />
oder bei Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder bei sozialen,<br />
wissenschaftlichen oder kulturellen Stiftungen ausgeführt werden unter der<br />
Bedingung, dass es sich nicht um Tätigkeiten handelt, die normalerweise von<br />
bezahlten Arbeitskräften wahrgenommen werden.