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Teil 02 Zentralverwaltung Seite 82 bis 164 - Stadt Eupen

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26.4 ARBEITSSTRAFEN<br />

13415<br />

Der größte <strong>Teil</strong> der Verurteilungen erfolgte wegen Verstößen gegen das<br />

Betäubungsmittelgesetz, gefolgt von Alkohol am Steuer und Körperverletzung. Weitere<br />

Verurteilungen erfolgten wegen Betrugs, Verteilung von Falschgeld,<br />

Geschwindigkeitsübertretungen, falschen Papieren, Bedrohungen usw.<br />

Arbeitsstrafen dürfen nicht verhängt werden bei schweren Verbrechen wie Mord,<br />

Geiselnahme, usw.<br />

Die Arbeitsstrafe muss innerhalb von 12 Monaten nach der Verurteilung ausgeführt<br />

werden, wobei jedoch die Bewährungskommission eine Verlängerung der Frist<br />

gewähren kann.<br />

Für den Fall der Nicht-Ausführung der Arbeitsstrafe sieht der Richter eine Gefängnis-<br />

oder Geldstrafe vor.<br />

Die Dauer einer Arbeitsstrafe beträgt mindestens 20 Stunden und maximal 300<br />

Stunden. Dabei wird die Strafe wird von dem Verurteilten außerhalb der für die<br />

Erfüllung seiner schulischen oder beruflichen Verpflichtungen notwendigen Zeit ohne<br />

Entlohnung ausgeführt.<br />

Die Arbeitsstrafe darf nur im öffentlichen Dienst (Staat, Gemeinde, Provinz, Region)<br />

oder bei Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder bei sozialen,<br />

wissenschaftlichen oder kulturellen Stiftungen ausgeführt werden unter der<br />

Bedingung, dass es sich nicht um Tätigkeiten handelt, die normalerweise von<br />

bezahlten Arbeitskräften wahrgenommen werden.

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