Teil 02 Zentralverwaltung Seite 82 bis 164 - Stadt Eupen
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FESTSTELLUNGSPROTOKOLL<br />
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GEMISCHTE STRAFTATEN 2. GRADES<br />
� ORIGINAL : Prokurator des Königs<br />
o Erwachsene: Staatsanwaltschaft des Gerichtsbezirks wo die Tat begangen wurde<br />
o Minderjährige: Staatsanwaltschaft des Wohnsitzes der Eltern/Erziehungsberechtigte<br />
� Kopie: Vollstreckungsbeamter<br />
Anmerkung: Original und Kopie sollten zur gleichen Zeit übermittelt werden. Der Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft =<br />
ausschlaggebend<br />
Zeitraum für die Übermittlung = 1 MONAT ab Datum der Feststellung der Tat durch die Beamten<br />
Zeitraum respektiert: JA NEIN<br />
Der Prokurator des Königs informiert den Vollstreckungsbeamten:<br />
� wenn er eine Voruntersuchung oder gerichtliche Untersuchung anordnet<br />
� wenn er eine Verfolgung einleitet<br />
� wenn er die Akte ohne Folgen ablegt<br />
Zeitraum = 2 MONATE ab Datum des Erhalts des Protokolls (Eingangsstempel)<br />
Information des Vollstreckungsbeamten: JA NEIN<br />
Aktion der Verwaltung erlischt Öffentliche Aktion erlischt<br />
= Aktion der Verwaltung möglich (VS)<br />
Aktion der Verwaltung ist<br />
verjährt<br />
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