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Teil 02 Zentralverwaltung Seite 82 bis 164 - Stadt Eupen

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- 153 -<br />

� Arbeitssitzungen zwischen Polizei, Dienst für Verwaltungsstrafen,<br />

Ordnungshüterdienst und Gemeinde<br />

� Verwaltung der Protokolle der Polizei, der Akten und Anhörungstermine der<br />

Zuwiderhandelnden<br />

� <strong>Teil</strong>nahme an Seminaren und Fortbildungen<br />

25.3 VERWALTUNGSPOLIZEILICHE VERORDNUNGEN DER STADT<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Eupen</strong> verfügt über eine allgemeine verwaltungspolizeiliche Verordnung,<br />

welche identisch ist mit den allgemeinen verwaltungspolizeilichen Verordnungen, die<br />

durch die Gemeinderäte von Kelmis, Raeren und Lontzen erlassen wurden. In dieser<br />

Verordnung werden Themen mit allgemeinem Interesse für die betroffenen<br />

Gemeinden behandelt (z. B. sicherer Verkehr auf öffentlicher Straβe, Graffiti, privative<br />

Benutzung der öffentlichen Straβe, Sauberkeit, Feste, Tiere und Hunde usw.). Um eine<br />

einheitliche Regelung innerhalb der Polizeizone zu gewährleisten, erfolgt eine<br />

Abänderung dieser Verordnung nur in Kooperation mit den vorerwähnten Gemeinden.<br />

Ein Verstoß gegen diese Verordnung kann mit maximal 250 € Verwaltungsgeldstrafe<br />

belegt werden.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Eupen</strong> verfügt ebenfalls über eine spezifische verwaltungspolizeiliche<br />

Verordnung. Diese regelt Themen, die spezifisch für die <strong>Stadt</strong> <strong>Eupen</strong> von Belang sind<br />

(z. B. Betreten des Gemeindewaldes, Müll, Polizeistunde, Baden an der<br />

Wesertalsperre, Ski-Langlauf, Plakatieren, Lärm, Friedhofsordnung usw.). Ein Verstoß<br />

gegen diese Verordnung kann ebenfalls mit maximal 250 € Verwaltungsgeldstrafe<br />

belegt werden.<br />

Beide Verordnungen können auf der Internetseite der <strong>Stadt</strong> oder bei der<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung eingesehen werden.<br />

25.4 PROZEDUR<br />

Die Prozedur in Sachen Verwaltungsstrafen ist durch den Föderalgesetzgeber<br />

geregelt und kann in zwei Verfahrensweisen gegliedert werden.<br />

Man unterscheidet zwei Verfahrensweisen. Einerseits die Prozedur, die bei einfachen<br />

Verwaltungsstraftaten zu beachten ist, d. h. bei Tatbeständen, welche in einer<br />

kommunalen Polizeiverordnung definiert werden und mittels Verwaltungsgeldstrafen<br />

zu ahnden sind. Andererseits die Prozedur, die im Falle gemischter Straftaten zu<br />

berücksichtigen ist, d. h. bei Tatbeständen, die sowohl durch die Gemeinde in ihrer<br />

Polizeiverordnung definiert werden als auch durch die Strafgesetzgebung oder eine<br />

der Gemeinde übergeordneten gesetzlichen Norm geregelt werden (z. B. nächtliche<br />

Ruhestörung, illegale Mülldeponien, Fällen von Bäumen usw.).

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