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1/2003 - brak-mitteilungen.de

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BRAK-Mitt. 1/<strong>2003</strong> Pflichten und Haftung <strong>de</strong>s Anwalts 11<br />

stellung <strong>de</strong>s Mahnbescheids als „<strong>de</strong>mnächst“ von einer Monatsfrist<br />

auszugehen ist. Nach<strong>de</strong>m nun mit § 167 ZPO auch<br />

noch eine gemeinsame Vorschrift für bei<strong>de</strong> Verfahrensarten geschaffen<br />

wur<strong>de</strong>, spricht einiges dafür, dass sich die Monatsfrist<br />

durchsetzen wird. Gleichwohl sollte man es hierauf nicht ankommen<br />

lassen. Der „sicherste Weg“ ist immer noch <strong>de</strong>rjenige,<br />

bereits bei Klageeinreichung alle Formalien zu beachten.<br />

Rechtsanwältin Antje Jungk<br />

Haftung<br />

Rechtsprechungsleitsätze<br />

Kosten <strong>de</strong>s Korrespon<strong>de</strong>nzanwalts<br />

Eine Belehrungspflicht <strong>de</strong>s RA über entstehen<strong>de</strong> Mehrkosten<br />

kann sich ergeben, wenn <strong>de</strong>r Prozessbevollmächtigte nach Abschluss<br />

einer Instanz weiter als Verkehrsanwalt tätig sein will,<br />

obwohl dies nicht zwingend notwendig wäre.<br />

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 22.8.2002 – 11 U 30/01<br />

Anmerkung: Eine Aufklärungspflicht <strong>de</strong>s RA bezüglich <strong>de</strong>r entstehen<strong>de</strong>n<br />

Prozesskosten besteht nur in Ausnahmefällen, so z.B.<br />

bei fehlen<strong>de</strong>r Deckung durch einen vorhan<strong>de</strong>nen Rechtsschutzversicherer<br />

(OLG Düsseldorf, NJW 2000, 1650 mit Anm. in<br />

BRAK-Mitt. 2000, 178; NJW-RR 2002, 64) o<strong>de</strong>r bei exorbitanten<br />

Streitwerten (BGH, BRAK-Mitt. 2001, 118 mit Anm.). Dass<br />

bei Tätigwer<strong>de</strong>n von zwei Anwälten zusätzliche Kosten entstehen<br />

können, ist für <strong>de</strong>n Mandanten i. d. R. nicht zweifelhaft. Nur<br />

dann, wenn ein Missverständnis bzgl. <strong>de</strong>r Vergütung entstehen<br />

kann, kommt eine Hinweispflicht nach Treu und Glauben in Betracht.<br />

Im konkreten Fall fehlte <strong>de</strong>m Korrespon<strong>de</strong>nzanwalt im<br />

Scheidungsverfahren die Postulationsfähigkeit. Hier war die<br />

Notwendigkeit <strong>de</strong>r Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten<br />

für <strong>de</strong>n Mandanten erkennbar. Im Trennungsunterhaltsverfahren<br />

hätte <strong>de</strong>r Korrespon<strong>de</strong>nzanwalt hingegen auch als Prozessbevollmächtigter<br />

auftreten können. Nach Ansicht <strong>de</strong>s OLG hätte<br />

hier <strong>de</strong>r Hinweis auf die Mehrkosten erfolgen müssen, weil nur<br />

dann <strong>de</strong>m Mandanten eine Abwägung möglich gewesen wäre,<br />

ob er <strong>de</strong>nnoch die – sachlich vertretbare – Korrespon<strong>de</strong>nztätigkeit<br />

wollte. Im Ergebnis kam es hier aber zur Klageabweisung,<br />

weil <strong>de</strong>r Mandant die fehlen<strong>de</strong> Aufklärung durch<br />

<strong>de</strong>n Anwalt nicht beweisen konnte.<br />

Rechtsanwältin Antje Jungk<br />

Fehlen<strong>de</strong> Postulationsfähigkeit und Untervollmacht<br />

Erteilt ein nicht postulationsfähiger RA einem postulationsfähigen<br />

RA Untervollmacht zur mündlichen Verhandlung, so han<strong>de</strong>lt<br />

<strong>de</strong>r Unterbevollmächtigte als Vertreter <strong>de</strong>r Partei und nicht<br />

<strong>de</strong>s Hauptbevollmächtigten.<br />

BGH, Urt. v. 9.7.2002 – X ZR 70/00<br />

Anmerkung: Der prozessbevollmächtigte Anwalt war beim Berufungsgericht<br />

nicht zugelassen. Somit war die von ihm eingelegte<br />

Berufung unzulässig. Da aber auch die Gegenseite Berufung<br />

eingelegt hatte und <strong>de</strong>r Prozessbevollmächtigte in <strong>de</strong>r<br />

mündlichen Verhandlung einem beim Berufungsgericht zugelassenen<br />

Anwalt Untervollmacht erteilt hatte, war die Berufung<br />

zwar verfristet, aber als unselbstständige Anschlussberufung zu<br />

behan<strong>de</strong>ln, weil das Auftreten <strong>de</strong>s Unterbevollmächtigten in <strong>de</strong>r<br />

Verhandlung dahin gehend auszulegen war, dass er unmittelbar<br />

als Vertreter <strong>de</strong>r Partei han<strong>de</strong>lte und nicht bloß als Vertreter <strong>de</strong>s<br />

Prozessbevollmächtigten.<br />

Rechtsprechungsleitsätze<br />

Was im vorliegen<strong>de</strong>n Fall zur Rettung führte, be<strong>de</strong>utet für <strong>de</strong>n<br />

Fall, dass <strong>de</strong>m Unterbevollmächtigten im Rahmen seiner Tätigkeit<br />

ein Fehler unterlaufen sollte, dass er gegenüber <strong>de</strong>m Mandanten<br />

aufgrund eines selbstständigen Mandats in <strong>de</strong>r Haftung<br />

steht und nicht bloßer Erfüllungsgehilfe <strong>de</strong>s Hauptbevollmächtigten<br />

ist.<br />

An<strong>de</strong>rs ist die Rechtslage beim allgemeinen Vertreter eines Anwalts<br />

nach § 53 BRAO. Selbst wenn dieser für sich selbst eine<br />

weiter gehen<strong>de</strong> Postulationsfähigkeit als <strong>de</strong>r von ihm vertretene<br />

Anwalt besitzt, entfaltet diese bei einem Auftreten als Vertreter<br />

keine Wirkung. Der Vertreter verfügt in dieser Eigenschaft nur<br />

über die Befugnisse, die <strong>de</strong>r vertretene Anwalt auf ihn übertragen<br />

kann. Hier kommt auch kein selbstständiges Mandat zwischen<br />

<strong>de</strong>m Mandanten und <strong>de</strong>m Vertreter zustan<strong>de</strong> (vgl. Zugehör-Sieg,<br />

Handbuch <strong>de</strong>r Anwaltshaftung, Rdnr. 270).<br />

Rechtsanwalt Holger Grams<br />

Fristen<br />

Keine Anfechtung <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>reinsetzung<br />

Die Wie<strong>de</strong>reinsetzung bleibt trotz Zulassung <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

durch das Ausgangsgericht unanfechtbar. Die<br />

Rechtsbeschwer<strong>de</strong> ist nicht statthaft.<br />

BGH, Beschl. v. 8.10.2002 – VI ZB 27/02, MDR <strong>2003</strong>, 41<br />

Anmerkung: Der Leitsatz spricht für sich. Hier hatte die Kl. die<br />

Versagung <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>reinsetzung für <strong>de</strong>n Bekl. gefor<strong>de</strong>rt. Das<br />

Beschwer<strong>de</strong>gericht hatte die Wie<strong>de</strong>reinsetzung gewährt und –<br />

rechtsirrig – die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> zugelassen. Der BGH macht<br />

<strong>de</strong>utlich, dass die Wie<strong>de</strong>reinsetzung gem. § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar<br />

bleibt. An die Zulassung <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong> ist<br />

<strong>de</strong>r BGH nicht gebun<strong>de</strong>n, wenn das Rechtsmittel gesetzlich ausgeschlossen<br />

ist.<br />

Rechtsanwältin Antje Jungk<br />

Missachtung einer Einzelweisung<br />

Ein RA darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte,<br />

die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete<br />

Einzelweisung befolgt. Ihn trifft unter solchen Umstän<strong>de</strong>n<br />

nicht die Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung<br />

seiner Anweisung zu vergewissern. (eigener Leitsatz)<br />

BGH, Beschl. v. 31.10.2002 – III ZB 23/02<br />

Anmerkung: Das Nichtbefolgen einer Einzelweisung ist <strong>de</strong>m RA<br />

grds. nicht als Verschul<strong>de</strong>n zuzurechnen. Eine etwas an<strong>de</strong>re<br />

Frage ist es, wie er reagieren muss, wenn die Nichtbefolgung <strong>de</strong>r<br />

Weisung offenbar wird. Das OLG Frankfurt/M. hatte in <strong>de</strong>r<br />

Vorinstanz gemeint, wenn <strong>de</strong>r Anwalt ein Abweichen von <strong>de</strong>r<br />

Weisung, die Berufung erst am letzten Fristtag einzulegen, erkenne,<br />

müsse er nun selbst für die Sicherung <strong>de</strong>r Notfrist zur Berufungsbegründung<br />

sorgen. Die erneute Weisung zum Umnotieren<br />

<strong>de</strong>r Frist hätte hier nicht genügt. Das OLG beruft sich in<strong>de</strong>s<br />

zu Unrecht auf <strong>de</strong>n BGH-Beschluss, NJW 1998, 460. Dort<br />

ging es um die Frage, ob <strong>de</strong>r Anwalt auch bei fehlen<strong>de</strong>r Kennzeichnung<br />

<strong>de</strong>r Akte als „fristgebun<strong>de</strong>n“ innerhalb angemessener<br />

Frist die ihm vorgelegte Akte auf Fristen überprüfen muss. Hier<br />

hatte die Anwältin hingegen eigens die – anhand <strong>de</strong>r neuen Gegebenheiten<br />

(frühere Berufungseinlegung) – kürzere Berufungsbegründungsfrist<br />

errechnet und eine erneute Einzelweisung<br />

zum Umnotieren <strong>de</strong>r Frist erteilt. Der BGH stellt zu Recht fest,<br />

dass die Anwältin nicht damit zu rechnen brauchte, dass eine<br />

weitere Einzelweisung ebenfalls missachtet wür<strong>de</strong>.<br />

Rechtsanwältin Antje Jungk

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