1/2003 - brak-mitteilungen.de
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BRAK-Mitt. 1/<strong>2003</strong> Pflichten und Haftung <strong>de</strong>s Anwalts 11<br />
stellung <strong>de</strong>s Mahnbescheids als „<strong>de</strong>mnächst“ von einer Monatsfrist<br />
auszugehen ist. Nach<strong>de</strong>m nun mit § 167 ZPO auch<br />
noch eine gemeinsame Vorschrift für bei<strong>de</strong> Verfahrensarten geschaffen<br />
wur<strong>de</strong>, spricht einiges dafür, dass sich die Monatsfrist<br />
durchsetzen wird. Gleichwohl sollte man es hierauf nicht ankommen<br />
lassen. Der „sicherste Weg“ ist immer noch <strong>de</strong>rjenige,<br />
bereits bei Klageeinreichung alle Formalien zu beachten.<br />
Rechtsanwältin Antje Jungk<br />
Haftung<br />
Rechtsprechungsleitsätze<br />
Kosten <strong>de</strong>s Korrespon<strong>de</strong>nzanwalts<br />
Eine Belehrungspflicht <strong>de</strong>s RA über entstehen<strong>de</strong> Mehrkosten<br />
kann sich ergeben, wenn <strong>de</strong>r Prozessbevollmächtigte nach Abschluss<br />
einer Instanz weiter als Verkehrsanwalt tätig sein will,<br />
obwohl dies nicht zwingend notwendig wäre.<br />
Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 22.8.2002 – 11 U 30/01<br />
Anmerkung: Eine Aufklärungspflicht <strong>de</strong>s RA bezüglich <strong>de</strong>r entstehen<strong>de</strong>n<br />
Prozesskosten besteht nur in Ausnahmefällen, so z.B.<br />
bei fehlen<strong>de</strong>r Deckung durch einen vorhan<strong>de</strong>nen Rechtsschutzversicherer<br />
(OLG Düsseldorf, NJW 2000, 1650 mit Anm. in<br />
BRAK-Mitt. 2000, 178; NJW-RR 2002, 64) o<strong>de</strong>r bei exorbitanten<br />
Streitwerten (BGH, BRAK-Mitt. 2001, 118 mit Anm.). Dass<br />
bei Tätigwer<strong>de</strong>n von zwei Anwälten zusätzliche Kosten entstehen<br />
können, ist für <strong>de</strong>n Mandanten i. d. R. nicht zweifelhaft. Nur<br />
dann, wenn ein Missverständnis bzgl. <strong>de</strong>r Vergütung entstehen<br />
kann, kommt eine Hinweispflicht nach Treu und Glauben in Betracht.<br />
Im konkreten Fall fehlte <strong>de</strong>m Korrespon<strong>de</strong>nzanwalt im<br />
Scheidungsverfahren die Postulationsfähigkeit. Hier war die<br />
Notwendigkeit <strong>de</strong>r Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten<br />
für <strong>de</strong>n Mandanten erkennbar. Im Trennungsunterhaltsverfahren<br />
hätte <strong>de</strong>r Korrespon<strong>de</strong>nzanwalt hingegen auch als Prozessbevollmächtigter<br />
auftreten können. Nach Ansicht <strong>de</strong>s OLG hätte<br />
hier <strong>de</strong>r Hinweis auf die Mehrkosten erfolgen müssen, weil nur<br />
dann <strong>de</strong>m Mandanten eine Abwägung möglich gewesen wäre,<br />
ob er <strong>de</strong>nnoch die – sachlich vertretbare – Korrespon<strong>de</strong>nztätigkeit<br />
wollte. Im Ergebnis kam es hier aber zur Klageabweisung,<br />
weil <strong>de</strong>r Mandant die fehlen<strong>de</strong> Aufklärung durch<br />
<strong>de</strong>n Anwalt nicht beweisen konnte.<br />
Rechtsanwältin Antje Jungk<br />
Fehlen<strong>de</strong> Postulationsfähigkeit und Untervollmacht<br />
Erteilt ein nicht postulationsfähiger RA einem postulationsfähigen<br />
RA Untervollmacht zur mündlichen Verhandlung, so han<strong>de</strong>lt<br />
<strong>de</strong>r Unterbevollmächtigte als Vertreter <strong>de</strong>r Partei und nicht<br />
<strong>de</strong>s Hauptbevollmächtigten.<br />
BGH, Urt. v. 9.7.2002 – X ZR 70/00<br />
Anmerkung: Der prozessbevollmächtigte Anwalt war beim Berufungsgericht<br />
nicht zugelassen. Somit war die von ihm eingelegte<br />
Berufung unzulässig. Da aber auch die Gegenseite Berufung<br />
eingelegt hatte und <strong>de</strong>r Prozessbevollmächtigte in <strong>de</strong>r<br />
mündlichen Verhandlung einem beim Berufungsgericht zugelassenen<br />
Anwalt Untervollmacht erteilt hatte, war die Berufung<br />
zwar verfristet, aber als unselbstständige Anschlussberufung zu<br />
behan<strong>de</strong>ln, weil das Auftreten <strong>de</strong>s Unterbevollmächtigten in <strong>de</strong>r<br />
Verhandlung dahin gehend auszulegen war, dass er unmittelbar<br />
als Vertreter <strong>de</strong>r Partei han<strong>de</strong>lte und nicht bloß als Vertreter <strong>de</strong>s<br />
Prozessbevollmächtigten.<br />
Rechtsprechungsleitsätze<br />
Was im vorliegen<strong>de</strong>n Fall zur Rettung führte, be<strong>de</strong>utet für <strong>de</strong>n<br />
Fall, dass <strong>de</strong>m Unterbevollmächtigten im Rahmen seiner Tätigkeit<br />
ein Fehler unterlaufen sollte, dass er gegenüber <strong>de</strong>m Mandanten<br />
aufgrund eines selbstständigen Mandats in <strong>de</strong>r Haftung<br />
steht und nicht bloßer Erfüllungsgehilfe <strong>de</strong>s Hauptbevollmächtigten<br />
ist.<br />
An<strong>de</strong>rs ist die Rechtslage beim allgemeinen Vertreter eines Anwalts<br />
nach § 53 BRAO. Selbst wenn dieser für sich selbst eine<br />
weiter gehen<strong>de</strong> Postulationsfähigkeit als <strong>de</strong>r von ihm vertretene<br />
Anwalt besitzt, entfaltet diese bei einem Auftreten als Vertreter<br />
keine Wirkung. Der Vertreter verfügt in dieser Eigenschaft nur<br />
über die Befugnisse, die <strong>de</strong>r vertretene Anwalt auf ihn übertragen<br />
kann. Hier kommt auch kein selbstständiges Mandat zwischen<br />
<strong>de</strong>m Mandanten und <strong>de</strong>m Vertreter zustan<strong>de</strong> (vgl. Zugehör-Sieg,<br />
Handbuch <strong>de</strong>r Anwaltshaftung, Rdnr. 270).<br />
Rechtsanwalt Holger Grams<br />
Fristen<br />
Keine Anfechtung <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>reinsetzung<br />
Die Wie<strong>de</strong>reinsetzung bleibt trotz Zulassung <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />
durch das Ausgangsgericht unanfechtbar. Die<br />
Rechtsbeschwer<strong>de</strong> ist nicht statthaft.<br />
BGH, Beschl. v. 8.10.2002 – VI ZB 27/02, MDR <strong>2003</strong>, 41<br />
Anmerkung: Der Leitsatz spricht für sich. Hier hatte die Kl. die<br />
Versagung <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>reinsetzung für <strong>de</strong>n Bekl. gefor<strong>de</strong>rt. Das<br />
Beschwer<strong>de</strong>gericht hatte die Wie<strong>de</strong>reinsetzung gewährt und –<br />
rechtsirrig – die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> zugelassen. Der BGH macht<br />
<strong>de</strong>utlich, dass die Wie<strong>de</strong>reinsetzung gem. § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar<br />
bleibt. An die Zulassung <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong> ist<br />
<strong>de</strong>r BGH nicht gebun<strong>de</strong>n, wenn das Rechtsmittel gesetzlich ausgeschlossen<br />
ist.<br />
Rechtsanwältin Antje Jungk<br />
Missachtung einer Einzelweisung<br />
Ein RA darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte,<br />
die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete<br />
Einzelweisung befolgt. Ihn trifft unter solchen Umstän<strong>de</strong>n<br />
nicht die Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung<br />
seiner Anweisung zu vergewissern. (eigener Leitsatz)<br />
BGH, Beschl. v. 31.10.2002 – III ZB 23/02<br />
Anmerkung: Das Nichtbefolgen einer Einzelweisung ist <strong>de</strong>m RA<br />
grds. nicht als Verschul<strong>de</strong>n zuzurechnen. Eine etwas an<strong>de</strong>re<br />
Frage ist es, wie er reagieren muss, wenn die Nichtbefolgung <strong>de</strong>r<br />
Weisung offenbar wird. Das OLG Frankfurt/M. hatte in <strong>de</strong>r<br />
Vorinstanz gemeint, wenn <strong>de</strong>r Anwalt ein Abweichen von <strong>de</strong>r<br />
Weisung, die Berufung erst am letzten Fristtag einzulegen, erkenne,<br />
müsse er nun selbst für die Sicherung <strong>de</strong>r Notfrist zur Berufungsbegründung<br />
sorgen. Die erneute Weisung zum Umnotieren<br />
<strong>de</strong>r Frist hätte hier nicht genügt. Das OLG beruft sich in<strong>de</strong>s<br />
zu Unrecht auf <strong>de</strong>n BGH-Beschluss, NJW 1998, 460. Dort<br />
ging es um die Frage, ob <strong>de</strong>r Anwalt auch bei fehlen<strong>de</strong>r Kennzeichnung<br />
<strong>de</strong>r Akte als „fristgebun<strong>de</strong>n“ innerhalb angemessener<br />
Frist die ihm vorgelegte Akte auf Fristen überprüfen muss. Hier<br />
hatte die Anwältin hingegen eigens die – anhand <strong>de</strong>r neuen Gegebenheiten<br />
(frühere Berufungseinlegung) – kürzere Berufungsbegründungsfrist<br />
errechnet und eine erneute Einzelweisung<br />
zum Umnotieren <strong>de</strong>r Frist erteilt. Der BGH stellt zu Recht fest,<br />
dass die Anwältin nicht damit zu rechnen brauchte, dass eine<br />
weitere Einzelweisung ebenfalls missachtet wür<strong>de</strong>.<br />
Rechtsanwältin Antje Jungk