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1/2003 - brak-mitteilungen.de

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BRAK-Mitt. 1/<strong>2003</strong> Berufsrechtliche Rechtsprechung 29<br />

fassung nur <strong>de</strong>r Überprüfung, ob die Angaben in <strong>de</strong>m Zeugnis<br />

<strong>de</strong>s Lehrgangsveranstalters über die Gegenstandsbereiche<br />

und Bewertungen <strong>de</strong>r Klausuren zutreffend sind und inhaltlich<br />

<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r §§ 8 bis 14 FAO entsprechen,<br />

bzw. <strong>de</strong>r Beseitigung o<strong>de</strong>r Bestätigung von Zweifeln an <strong>de</strong>n<br />

in <strong>de</strong>n Falllisten enthaltenen Angaben <strong>de</strong>s Bewerbers zu <strong>de</strong>n<br />

einzelnen Fällen und ihrer selbstständigen Bearbeitung<br />

durch ihn. Zu einem großen Teil geht es also um nicht viel<br />

mehr als <strong>de</strong>n Ausschluss von Täuschungsversuchen.<br />

Auch <strong>de</strong>r Argumentation, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 FAO a.F. (wonach<br />

<strong>de</strong>r Ausschuss zu einem Fachgespräch einlädt, wenn er<br />

seine Stellungnahme gegenüber <strong>de</strong>m Kammervorstand hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren theoretischen Kenntnisse o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

beson<strong>de</strong>ren praktischen Erfahrungen nach <strong>de</strong>m „Gesamteindruck“<br />

<strong>de</strong>r vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen<br />

nicht abgeben kann) nur Sinn macht, wenn <strong>de</strong>r Ausschuss<br />

auch berechtigten qualitativen Zweifeln nachgehen<br />

darf, folgt <strong>de</strong>r BGH nicht. Die Regelung habe vielmehr Be<strong>de</strong>utung<br />

ausschließlich für die Fälle, in <strong>de</strong>nen die Voraussetzungen<br />

nach <strong>de</strong>n §§ 4 bis 6 FAO nicht bereits durch die<br />

schriftlichen Unterlagen nachgewiesen seien, <strong>de</strong>r Nachweis<br />

beson<strong>de</strong>rer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen<br />

im Rahmen eines Fachgesprächs aber noch aussichtsreich<br />

erscheine. Die Frage, ob ein in hohem Maße objektiv<br />

fehlerhaft bearbeitetes Mandat (wir sprechen hier, wie<br />

gesagt, von extremen und ein<strong>de</strong>utigen Fällen) überhaupt<br />

noch als „Fall“ i.S. von § 5 FAO gewertet wer<strong>de</strong>n und damit<br />

zum Nachweis <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren praktischen Erfahrungen dienen<br />

kann, stellt <strong>de</strong>r BGH nicht. So wie er § 7 Abs. 1 Satz 1<br />

FAO a.F. versteht, kommt ein Fachgespräch nicht dort in Betracht,<br />

wo aufgrund <strong>de</strong>s „Gesamteindrucks“ noch Zweifel an<br />

<strong>de</strong>r Qualifikation <strong>de</strong>s Bewerbers bestehen, son<strong>de</strong>rn – abgesehen<br />

vielleicht von im Hinblick auf § 4 Abs. 3 FAO zweifelhaften<br />

Fällen – nur dort, wo die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Fachanwaltsordnung<br />

eigentlich gar nicht erfüllt sind, man <strong>de</strong>m<br />

Bewerber aufgrund <strong>de</strong>s insgesamt positiven „Eindrucks“ aber<br />

<strong>de</strong>nnoch eine Chance geben will.<br />

Diese Auslegung hat zumin<strong>de</strong>st die Satzungsversammlung<br />

nicht gewollt, was sie durch die Einführung <strong>de</strong>s nunmehr obligatorischen<br />

Fachgesprächs in <strong>de</strong>r seit <strong>de</strong>m 1.1.<strong>2003</strong> gelten<strong>de</strong>n<br />

neuen Fassung von § 7 Abs. 1 Satz 1 FAO jetzt sehr <strong>de</strong>utlich<br />

zum Ausdruck gebracht hat.<br />

Es muss aber auch bezweifelt wer<strong>de</strong>n, ob <strong>de</strong>r Gesetzgeber,<br />

<strong>de</strong>r das frühere Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen vom<br />

27.2.1992 (BGBl. 1992 I S. 369 ff.) geschaffen hat und auf<br />

<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r BGH immer wie<strong>de</strong>r rekurriert, tatsächlich eine gänzlich<br />

restriktive Handhabung gewollt hat. In <strong>de</strong>r amtlichen Begründung<br />

zu § 10 Abs. 1 RAFachBezG (BT-Drucks. 12/1710,<br />

S. 8) heißt es, durch die Möglichkeit, in Zweifelsfällen ein<br />

Fachgespräch mit <strong>de</strong>m Ast. zu führen, wer<strong>de</strong> gewährleistet,<br />

dass <strong>de</strong>r Ausschuss seine gegenüber <strong>de</strong>m Vorstand <strong>de</strong>r RAK<br />

abzugeben<strong>de</strong> Stellungnahme auch dann auf einer sicheren<br />

Grundlage abgeben könne, wenn die vorgelegten schriftlichen<br />

Unterlagen – insbeson<strong>de</strong>re zum Nachweis <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren<br />

theoretischen Kenntnisse – hierfür nicht ausreichten.<br />

Dies liest sich nicht so, als habe <strong>de</strong>r Gesetzgeber ein Fachgespräch<br />

nur in <strong>de</strong>n Fällen zulassen wollen, in <strong>de</strong>nen die formalen<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>s RAFachBezG eigentlich gar<br />

nicht erfüllt waren. An<strong>de</strong>rnfalls wäre die Verwendung <strong>de</strong>r Begriffe<br />

„Zweifelsfälle“ und „sichere Grundlage“ verfehlt.<br />

Bemerkenswert und be<strong>de</strong>nkenswert ist, dass <strong>de</strong>r BGH formuliert,<br />

die Agin. stelle we<strong>de</strong>r die fachliche Qualifikation<br />

<strong>de</strong>s Lehrgangsveranstalters und <strong>de</strong>r Dozenten noch die inhaltliche<br />

Ausgestaltung <strong>de</strong>s Lehrgangs und <strong>de</strong>r Klausuraufga-<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

ben infrage und mache auch nicht geltend, dass die Klausurbewertungen<br />

unsachgemäß und nicht vertretbar seien. Zwar<br />

lässt er offen, ob die RAK tatsächlich berechtigt wäre, vorgelegte<br />

Nachweise z.B. unter Gesichtspunkten einer unangemessenen<br />

(etwa zu leichten) Aufgabenstellung in <strong>de</strong>n Klausuren<br />

o<strong>de</strong>r einer unsachgemäßen Klausurbewertung in<br />

Zweifel zu ziehen, doch scheint er dies zumin<strong>de</strong>st für nicht<br />

ausgeschlossen zu halten. Hier wird es in geeigneten Fällen<br />

an <strong>de</strong>n Ausschüssen bzw. Vorstän<strong>de</strong>n liegen, entsprechend<br />

zu argumentieren und nachvollziehbar vorzutragen.<br />

Die praktische Relevanz <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Entscheidung ist<br />

aufgrund <strong>de</strong>r Einführung <strong>de</strong>s obligatorischen Fachgesprächs<br />

(§ 7 FAO n.F.) eher gering. Zwar soll sich nach <strong>de</strong>m Willen<br />

<strong>de</strong>r Satzungsversammlung an <strong>de</strong>m Regel-Ausnahme-Verhältnis<br />

von Verzicht auf ein Fachgespräch und Durchführung<br />

eines Fachgesprächs letztlich nichts än<strong>de</strong>rn, doch gibt das<br />

obligatorische Fachgespräch <strong>de</strong>n Vorprüfungsausschüssen –<br />

vorbehaltlich <strong>de</strong>r verfassungsrechtlichen Unbe<strong>de</strong>nklichkeit<br />

von § 7 FAO n.F. – die Möglichkeit, allen (berechtigten)<br />

Zweifeln an <strong>de</strong>r Qualifikation eines Fachanwaltsbewerbers<br />

nachzugehen. Soweit es um prüfungsspezifische Wertungen<br />

gehe – wozu die Beurteilung <strong>de</strong>s in einem Inhaltsprotokoll<br />

nie<strong>de</strong>rgelegten Fachgesprächs gehöre – seien, so stellt <strong>de</strong>r<br />

BGH nochmals ausdrücklich klar, <strong>de</strong>r richterlichen Nachprüfung<br />

Grenzen gezogen.<br />

Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Köln<br />

Zulassungswi<strong>de</strong>rruf – zur Bestimmtheit einer Verfügung<br />

im Zusammenhang mit einem ärztlichen Gutachten;<br />

BRAO § 8a, 14, 15<br />

Die an einen RA gerichtete Verfügung, das Gutachten <strong>de</strong>s Direktors<br />

einer Nervenklinik o<strong>de</strong>r eines <strong>de</strong>r dort tätigen<br />

Fachärzte über <strong>de</strong>n Gesundheitszustand <strong>de</strong>s Anwalts vorzulegen,<br />

genügt <strong>de</strong>n Bestimmtheitsanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 8a Abs. 1<br />

Satz 1 BRAO nicht. Eine solche Verfügung löst die Vermutungswirkung<br />

<strong>de</strong>s § 15 Satz 2 BRAO nicht aus und bietet daher<br />

keine Grundlage für <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Zulassung nach § 14<br />

Abs. 2 Nr. 3 BRAO. Dies gilt auch dann, wenn diese Verfügung<br />

bestandskräftig gewor<strong>de</strong>n ist.<br />

BGH, Beschl. v. 23.9.2002 – AnwZ (B) 56/01<br />

Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:<br />

I. Der Ast., <strong>de</strong>r bereits von 1974 bis 1976 zur Rechtsanwaltschaft<br />

zugelassen war, wur<strong>de</strong> 1982 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.<br />

Seit dieser Zeit ist er beim AG und LG ... und seit 1985<br />

auch beim OLG ... als RA zugelassen.<br />

Der Ast. äußerte sich, vermehrt nach 1998, in einer Vielzahl von<br />

Schriftsätzen, insbeson<strong>de</strong>re gegenüber <strong>de</strong>n verfahrensbeteiligten<br />

Richtern, in grob unsachlicher und beleidigen<strong>de</strong>r Weise. Im<br />

Zuge <strong>de</strong>r daraufhin gegen <strong>de</strong>n Ast. eingeleiteten Strafverfahren<br />

wur<strong>de</strong> das Gutachten eines Psychologen eingeholt, <strong>de</strong>r zu <strong>de</strong>m<br />

Ergebnis kam, dass bei <strong>de</strong>m Ast. eine Neurose bzw. eine Persönlichkeitsstörung<br />

(Rorschach) vorliege. Nach<strong>de</strong>m die Agin.<br />

von diesem Gutachten erfahren hatte, gab sie <strong>de</strong>m Ast. mit Bescheid<br />

v. 10.8.2000 auf, ein Gutachten <strong>de</strong>s Direktors o<strong>de</strong>r eines<br />

<strong>de</strong>r Fachärzte <strong>de</strong>s Bezirkskrankenhauses ... über seinen Gesundheitszustand<br />

vorzulegen. Gegen diesen Bescheid stellte <strong>de</strong>r<br />

Ast. Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Diesen Antrag nahm<br />

<strong>de</strong>r Ast. zurück, nach<strong>de</strong>m die Agin. sich bereit erklärt hatte, dass<br />

die Begutachtung entwe<strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Institutsleiter <strong>de</strong>s Instituts<br />

für Neurologie und Psychiatrie <strong>de</strong>r ...-Universität ... o<strong>de</strong>r durch<br />

<strong>de</strong>n Leiter <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n Instituts <strong>de</strong>r Technischen Uni-

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