1/2003 - brak-mitteilungen.de
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BRAK-Mitt. 1/<strong>2003</strong> Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK 15<br />
ist. Dies stelle ansonsten Irreführung und damit unzulässige<br />
Werbung dar.<br />
Rechtsanwalts- und Kanzleidomains im Internet:<br />
Es bestehen berufsrechtliche Be<strong>de</strong>nken gegen Domains mit<br />
mangeln<strong>de</strong>r Unterscheidungsmöglichkeit und alleinstellen<strong>de</strong>m<br />
Charakter, wie z.B. „rechtsanwalt.kempten.<strong>de</strong>“. Jedoch besteht<br />
unter <strong>de</strong>n Konferenzteilnehmern weitgehend die Auffassung,<br />
dass angesichts <strong>de</strong>r unterschiedlichen Judikatur ein aufsichtsrechtliches<br />
Vorgehen <strong>de</strong>r RAKn zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />
nur eingeschränkt möglich sei.<br />
Abgrenzung von Informationsrundschreiben und Werbung um<br />
das Einzelmandat:<br />
Es wird ein Fall erörtert, in <strong>de</strong>m ein RA einen Mandanten in einem<br />
größeren Scha<strong>de</strong>nsfall vertritt und durch Zeugenaufrufe an<strong>de</strong>re<br />
Geschädigte an sich zu bin<strong>de</strong>n versucht o<strong>de</strong>r vorgibt, eine<br />
Interessengemeinschaft grün<strong>de</strong>n zu wollen. Trotz bestehen<strong>de</strong>r<br />
Be<strong>de</strong>nken vertraten die Konferenzteilnehmer die mehrheitliche<br />
Auffassung, dass <strong>de</strong>rartige Maßnahmen unter <strong>de</strong>n Gesichtspunkten<br />
<strong>de</strong>s Berufsrechts und <strong>de</strong>s Wettbewerbsrechts nicht als<br />
unzulässig anzusehen seien.<br />
Löschung einer Marke „Advokat.<strong>de</strong>“ gem. § 54 Markengesetz:<br />
Die Mehrheit <strong>de</strong>r Konferenzteilnehmer begrüßt <strong>de</strong>n Vorschlag<br />
zur Durchführung eines Musterverfahrens mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Löschung<br />
<strong>de</strong>r Marke „Advokat.<strong>de</strong>“. Mit dieser Marke wer<strong>de</strong>n im<br />
betroffenen Fall falsche Vorstellungen mit <strong>de</strong>m Verwen<strong>de</strong>r verbun<strong>de</strong>n.<br />
„Ungewollte“ Werbung durch Dritte:<br />
Es stellt sich die Frage, inwieweit ein RA verhin<strong>de</strong>rn muss,<br />
dass ein Dritter in einem Kun<strong>de</strong>nrundschreiben <strong>de</strong>n RA ausdrücklich<br />
als kompetenten Ansprechpartner empfiehlt. Unter<br />
Verweis auf § 6 Abs. 4 BORA, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m RA ein Mitwirkungsverbot<br />
an unzulässiger Werbung auferlegt, ist eine „Mitwirkung<br />
durch Unterlassen“ von <strong>de</strong>r Norm nicht umfasst. Dem RA<br />
fehle die hierfür erfor<strong>de</strong>rliche Garantenstellung. Ein <strong>de</strong>rartiges<br />
Empfehlungsschreiben sei daher grundsätzlich als zulässig anzusehen.<br />
Überprüfung von Tätigkeits- und Interessenschwerpunkten in<br />
Telefonbüchern:<br />
Die Konferenzteilnehmer erörtern die Möglichkeit, mit Adressbuchverlegern<br />
Vereinbarungen abzuschließen, wonach eine<br />
„Grobprüfung“ durch <strong>de</strong>n Verlag auf die berufsrechtliche Zulässigkeit<br />
von Eintragungen vorgesehen ist. Eine Rechtsberatung für<br />
Adressbuchverlage durch die RAKn solle jedoch in je<strong>de</strong>m Fall<br />
vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Unabhängig davon sollen allgemein gehaltene<br />
Werbehinweise durch die RAKn an die Verleger möglich<br />
sein und <strong>de</strong>n Verlagen regelmäßig aktuelle Fachanwaltslisten<br />
zur Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Abkürzungen von Tätigkeitsschwerpunkten als „TSP“ und Interessenschwerpunkten<br />
als „ISP“:<br />
Ohne klarstellen<strong>de</strong> Erläuterung sind entsprechen<strong>de</strong> Abkürzungen<br />
nach wie vor als wettbewerbsrechtlich beanstan<strong>de</strong>nswert<br />
anzusehen.<br />
Kundgabe einer Kooperation mit Angehörigen nichtsozietätsfähiger<br />
Berufe (§ 8 BORA):<br />
Grundsätzlich sehen die Konferenzteilnehmer entsprechen<strong>de</strong><br />
Angaben von Kooperationen auch mit Angehörigen nichtsozietätsfähiger<br />
Berufe als zulässig an. Es bestand jedoch Einigkeit<br />
darüber, dass <strong>de</strong>r Hinweis auf die Kooperation <strong>de</strong>r Wahrheit entsprechen<br />
müsse.<br />
Sozietätsähnliche Firmierung von Bürogemeinschaften (§ 9<br />
BORA):<br />
Eine sozietätsähnliche Firmierung einer Bürogemeinschaft, wie<br />
z.B. „Müller, Meier und Schulze – RAe in Bürogemeinschaft“,<br />
wird von <strong>de</strong>n Konferenzteilnehmern als irreführend und damit<br />
als unzulässig angesehen. Dies gelte insbeson<strong>de</strong>re auch, wenn<br />
über <strong>de</strong>n angegebenen Personenkreis hinaus weitere RAe an <strong>de</strong>r<br />
Bürogemeinschaft beteiligt sind.<br />
Fortführung <strong>de</strong>r Sozietätsbezeichnung bei Verbleib von nur<br />
einem Anwalt:<br />
Konkret stellt sich die Frage, ob eine Sozietätsbezeichnung mit<br />
<strong>de</strong>n Namen zweier RAe, von <strong>de</strong>nen einer ausschei<strong>de</strong>t, weiterhin<br />
unverän<strong>de</strong>rt mit Nennung bei<strong>de</strong>r Namen und <strong>de</strong>m Zusatz<br />
„Rechtsanwälte“ geführt wer<strong>de</strong>n darf. Die konkrete Handhabung<br />
dieser Frage ist unter <strong>de</strong>n Konferenzteilnehmern umstritten.<br />
Grundsätzlich besteht jedoch Einvernehmen, dass eine Irreführung<br />
<strong>de</strong>s rechtsuchen<strong>de</strong>n Publikums vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n<br />
muss. Unter Beachtung von § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA muss min<strong>de</strong>stens<br />
eine <strong>de</strong>r Kurzbezeichnung entsprechen<strong>de</strong> Zahl von Gesellschaftern,<br />
angestellten o<strong>de</strong>r freien Mitarbeitern auf <strong>de</strong>n Briefbögen<br />
namentlich aufgeführt wer<strong>de</strong>n. Im Ergebnis konnte <strong>de</strong>r<br />
Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Konferenz, Herr Präsi<strong>de</strong>nt Staehle, als Fazit feststellen,<br />
dass die Handhabung <strong>de</strong>r erörterten Fälle in einer differenzierten<br />
Weise erfolgen müsse. Maßgeblich seien die konkreten<br />
Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalles.<br />
Umgehung <strong>de</strong>s Gegenanwalts bei Anschlusssachen und Nebenverfahren<br />
(§ 12 BORA):<br />
Im konkreten Fall hatte ein Anwalt nach abgeschlossenem<br />
Kündigungsrechtsstreit im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Umsetzung<br />
eines Vergleichs unmittelbar Kontakt mit <strong>de</strong>r – im Ausgangsverfahren<br />
anwaltlich vertretenen – Gegenseite aufgenommen.<br />
Nach überwiegen<strong>de</strong>r Ansicht <strong>de</strong>r Konferenzteilnehmer sei dieses<br />
Verhalten berufsrechtlich nicht zu beanstan<strong>de</strong>n. Je<strong>de</strong>nfalls<br />
müsse dies im Einzelfall an<strong>de</strong>rs beurteilt wer<strong>de</strong>n, wenn ein unmittelbarer<br />
Zusammenhang zum vorausgegangenen Mandat<br />
besteht.<br />
Hinweispflichten im Rahmen von § 16 BORA bei Prozesskosten-<br />
und Beratungshilfe:<br />
Es stellt sich die Frage, ob <strong>de</strong>r RA auf die Kosten und insbeson<strong>de</strong>re<br />
die unterschiedlichen Folgen <strong>de</strong>r Bewilligung von Prozesskostenhilfe<br />
mit und ohne Ratenzahlung hinweisen muss. Die<br />
Konferenzteilnehmer waren <strong>de</strong>r Auffassung, dass diese Frage<br />
nicht das anwaltliche Berufsrecht, son<strong>de</strong>rn das Vertragsrecht betreffe.<br />
Im Einzelfall sei zu prüfen, ob <strong>de</strong>m Mandanten bei unterlassenem<br />
Hinweis möglicherweise ein Scha<strong>de</strong>nersatzanspruch<br />
zustehe. Berufsrechtlich bestehe eine entsprechen<strong>de</strong> Hinweispflicht<br />
jedoch nicht.<br />
Art und Weise <strong>de</strong>r Beanstandung berufsrechtlichen Verstoßes<br />
gegenüber Kollegen (§ 25 BORA):<br />
Unter <strong>de</strong>n Konferenzteilnehmern besteht Einigkeit darüber, dass<br />
§ 25 BORA nicht auf ein Abmahnen unter Kollegen wegen berufs-<br />
o<strong>de</strong>r wettbewerbswidriger Werbung anwendbar sei. § 25<br />
BORA solle lediglich vermei<strong>de</strong>n, dass im Rahmen einer Mandatsbearbeitung<br />
etwaige Vorwürfe von Berufsrechtsverstößen in<br />
<strong>de</strong>r allgemeinen Korrespon<strong>de</strong>nz mit Kenntnisnahmemöglichkeit<br />
durch die Mandanten diskutiert wer<strong>de</strong>n. Allerdings solle die