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1/2003 - brak-mitteilungen.de

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BRAK-Mitt. 1/<strong>2003</strong> Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK 15<br />

ist. Dies stelle ansonsten Irreführung und damit unzulässige<br />

Werbung dar.<br />

Rechtsanwalts- und Kanzleidomains im Internet:<br />

Es bestehen berufsrechtliche Be<strong>de</strong>nken gegen Domains mit<br />

mangeln<strong>de</strong>r Unterscheidungsmöglichkeit und alleinstellen<strong>de</strong>m<br />

Charakter, wie z.B. „rechtsanwalt.kempten.<strong>de</strong>“. Jedoch besteht<br />

unter <strong>de</strong>n Konferenzteilnehmern weitgehend die Auffassung,<br />

dass angesichts <strong>de</strong>r unterschiedlichen Judikatur ein aufsichtsrechtliches<br />

Vorgehen <strong>de</strong>r RAKn zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />

nur eingeschränkt möglich sei.<br />

Abgrenzung von Informationsrundschreiben und Werbung um<br />

das Einzelmandat:<br />

Es wird ein Fall erörtert, in <strong>de</strong>m ein RA einen Mandanten in einem<br />

größeren Scha<strong>de</strong>nsfall vertritt und durch Zeugenaufrufe an<strong>de</strong>re<br />

Geschädigte an sich zu bin<strong>de</strong>n versucht o<strong>de</strong>r vorgibt, eine<br />

Interessengemeinschaft grün<strong>de</strong>n zu wollen. Trotz bestehen<strong>de</strong>r<br />

Be<strong>de</strong>nken vertraten die Konferenzteilnehmer die mehrheitliche<br />

Auffassung, dass <strong>de</strong>rartige Maßnahmen unter <strong>de</strong>n Gesichtspunkten<br />

<strong>de</strong>s Berufsrechts und <strong>de</strong>s Wettbewerbsrechts nicht als<br />

unzulässig anzusehen seien.<br />

Löschung einer Marke „Advokat.<strong>de</strong>“ gem. § 54 Markengesetz:<br />

Die Mehrheit <strong>de</strong>r Konferenzteilnehmer begrüßt <strong>de</strong>n Vorschlag<br />

zur Durchführung eines Musterverfahrens mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Löschung<br />

<strong>de</strong>r Marke „Advokat.<strong>de</strong>“. Mit dieser Marke wer<strong>de</strong>n im<br />

betroffenen Fall falsche Vorstellungen mit <strong>de</strong>m Verwen<strong>de</strong>r verbun<strong>de</strong>n.<br />

„Ungewollte“ Werbung durch Dritte:<br />

Es stellt sich die Frage, inwieweit ein RA verhin<strong>de</strong>rn muss,<br />

dass ein Dritter in einem Kun<strong>de</strong>nrundschreiben <strong>de</strong>n RA ausdrücklich<br />

als kompetenten Ansprechpartner empfiehlt. Unter<br />

Verweis auf § 6 Abs. 4 BORA, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m RA ein Mitwirkungsverbot<br />

an unzulässiger Werbung auferlegt, ist eine „Mitwirkung<br />

durch Unterlassen“ von <strong>de</strong>r Norm nicht umfasst. Dem RA<br />

fehle die hierfür erfor<strong>de</strong>rliche Garantenstellung. Ein <strong>de</strong>rartiges<br />

Empfehlungsschreiben sei daher grundsätzlich als zulässig anzusehen.<br />

Überprüfung von Tätigkeits- und Interessenschwerpunkten in<br />

Telefonbüchern:<br />

Die Konferenzteilnehmer erörtern die Möglichkeit, mit Adressbuchverlegern<br />

Vereinbarungen abzuschließen, wonach eine<br />

„Grobprüfung“ durch <strong>de</strong>n Verlag auf die berufsrechtliche Zulässigkeit<br />

von Eintragungen vorgesehen ist. Eine Rechtsberatung für<br />

Adressbuchverlage durch die RAKn solle jedoch in je<strong>de</strong>m Fall<br />

vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Unabhängig davon sollen allgemein gehaltene<br />

Werbehinweise durch die RAKn an die Verleger möglich<br />

sein und <strong>de</strong>n Verlagen regelmäßig aktuelle Fachanwaltslisten<br />

zur Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Abkürzungen von Tätigkeitsschwerpunkten als „TSP“ und Interessenschwerpunkten<br />

als „ISP“:<br />

Ohne klarstellen<strong>de</strong> Erläuterung sind entsprechen<strong>de</strong> Abkürzungen<br />

nach wie vor als wettbewerbsrechtlich beanstan<strong>de</strong>nswert<br />

anzusehen.<br />

Kundgabe einer Kooperation mit Angehörigen nichtsozietätsfähiger<br />

Berufe (§ 8 BORA):<br />

Grundsätzlich sehen die Konferenzteilnehmer entsprechen<strong>de</strong><br />

Angaben von Kooperationen auch mit Angehörigen nichtsozietätsfähiger<br />

Berufe als zulässig an. Es bestand jedoch Einigkeit<br />

darüber, dass <strong>de</strong>r Hinweis auf die Kooperation <strong>de</strong>r Wahrheit entsprechen<br />

müsse.<br />

Sozietätsähnliche Firmierung von Bürogemeinschaften (§ 9<br />

BORA):<br />

Eine sozietätsähnliche Firmierung einer Bürogemeinschaft, wie<br />

z.B. „Müller, Meier und Schulze – RAe in Bürogemeinschaft“,<br />

wird von <strong>de</strong>n Konferenzteilnehmern als irreführend und damit<br />

als unzulässig angesehen. Dies gelte insbeson<strong>de</strong>re auch, wenn<br />

über <strong>de</strong>n angegebenen Personenkreis hinaus weitere RAe an <strong>de</strong>r<br />

Bürogemeinschaft beteiligt sind.<br />

Fortführung <strong>de</strong>r Sozietätsbezeichnung bei Verbleib von nur<br />

einem Anwalt:<br />

Konkret stellt sich die Frage, ob eine Sozietätsbezeichnung mit<br />

<strong>de</strong>n Namen zweier RAe, von <strong>de</strong>nen einer ausschei<strong>de</strong>t, weiterhin<br />

unverän<strong>de</strong>rt mit Nennung bei<strong>de</strong>r Namen und <strong>de</strong>m Zusatz<br />

„Rechtsanwälte“ geführt wer<strong>de</strong>n darf. Die konkrete Handhabung<br />

dieser Frage ist unter <strong>de</strong>n Konferenzteilnehmern umstritten.<br />

Grundsätzlich besteht jedoch Einvernehmen, dass eine Irreführung<br />

<strong>de</strong>s rechtsuchen<strong>de</strong>n Publikums vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n<br />

muss. Unter Beachtung von § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA muss min<strong>de</strong>stens<br />

eine <strong>de</strong>r Kurzbezeichnung entsprechen<strong>de</strong> Zahl von Gesellschaftern,<br />

angestellten o<strong>de</strong>r freien Mitarbeitern auf <strong>de</strong>n Briefbögen<br />

namentlich aufgeführt wer<strong>de</strong>n. Im Ergebnis konnte <strong>de</strong>r<br />

Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Konferenz, Herr Präsi<strong>de</strong>nt Staehle, als Fazit feststellen,<br />

dass die Handhabung <strong>de</strong>r erörterten Fälle in einer differenzierten<br />

Weise erfolgen müsse. Maßgeblich seien die konkreten<br />

Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalles.<br />

Umgehung <strong>de</strong>s Gegenanwalts bei Anschlusssachen und Nebenverfahren<br />

(§ 12 BORA):<br />

Im konkreten Fall hatte ein Anwalt nach abgeschlossenem<br />

Kündigungsrechtsstreit im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Umsetzung<br />

eines Vergleichs unmittelbar Kontakt mit <strong>de</strong>r – im Ausgangsverfahren<br />

anwaltlich vertretenen – Gegenseite aufgenommen.<br />

Nach überwiegen<strong>de</strong>r Ansicht <strong>de</strong>r Konferenzteilnehmer sei dieses<br />

Verhalten berufsrechtlich nicht zu beanstan<strong>de</strong>n. Je<strong>de</strong>nfalls<br />

müsse dies im Einzelfall an<strong>de</strong>rs beurteilt wer<strong>de</strong>n, wenn ein unmittelbarer<br />

Zusammenhang zum vorausgegangenen Mandat<br />

besteht.<br />

Hinweispflichten im Rahmen von § 16 BORA bei Prozesskosten-<br />

und Beratungshilfe:<br />

Es stellt sich die Frage, ob <strong>de</strong>r RA auf die Kosten und insbeson<strong>de</strong>re<br />

die unterschiedlichen Folgen <strong>de</strong>r Bewilligung von Prozesskostenhilfe<br />

mit und ohne Ratenzahlung hinweisen muss. Die<br />

Konferenzteilnehmer waren <strong>de</strong>r Auffassung, dass diese Frage<br />

nicht das anwaltliche Berufsrecht, son<strong>de</strong>rn das Vertragsrecht betreffe.<br />

Im Einzelfall sei zu prüfen, ob <strong>de</strong>m Mandanten bei unterlassenem<br />

Hinweis möglicherweise ein Scha<strong>de</strong>nersatzanspruch<br />

zustehe. Berufsrechtlich bestehe eine entsprechen<strong>de</strong> Hinweispflicht<br />

jedoch nicht.<br />

Art und Weise <strong>de</strong>r Beanstandung berufsrechtlichen Verstoßes<br />

gegenüber Kollegen (§ 25 BORA):<br />

Unter <strong>de</strong>n Konferenzteilnehmern besteht Einigkeit darüber, dass<br />

§ 25 BORA nicht auf ein Abmahnen unter Kollegen wegen berufs-<br />

o<strong>de</strong>r wettbewerbswidriger Werbung anwendbar sei. § 25<br />

BORA solle lediglich vermei<strong>de</strong>n, dass im Rahmen einer Mandatsbearbeitung<br />

etwaige Vorwürfe von Berufsrechtsverstößen in<br />

<strong>de</strong>r allgemeinen Korrespon<strong>de</strong>nz mit Kenntnisnahmemöglichkeit<br />

durch die Mandanten diskutiert wer<strong>de</strong>n. Allerdings solle die

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