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1/2003 - brak-mitteilungen.de

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BRAK-Mitt. 1/<strong>2003</strong> Aktuelle Hinweise IX<br />

Buchbesprechung<br />

Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Aufl.<br />

2002, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln,<br />

2820 S., 149,50 Euro, ISBN 3-504-<br />

47012-7<br />

In <strong>de</strong>r „Reform-Auflage“ haben die bisherigen<br />

7 Bearbeiter die reformierte ZPO<br />

auf (ebenso wie in <strong>de</strong>r Vorauflage) rund<br />

2800 Seiten auf <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Zeit kommentiert.<br />

In <strong>de</strong>n 40 Jahren meiner Nutzung<br />

hat sich ein typischer und sehr praktischer<br />

„Rechtspfleger-Kommentar“ zu<br />

einem Werk entwickelt, das je<strong>de</strong>m<br />

Rechtsanwen<strong>de</strong>r ebenso praktische, verständliche<br />

wie verständige Argumente<br />

liefert: Der Druck ist gut leserlich, die<br />

Glie<strong>de</strong>rung übersichtlich, insbeson<strong>de</strong>re<br />

dort, wo sie <strong>de</strong>r Kommentierung vorangestellt<br />

ist. Die vielen Än<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>r<br />

letzten Legislaturperio<strong>de</strong> (neben <strong>de</strong>r Reform<br />

für die ZPO und die Zulassung – für<br />

bei<strong>de</strong> eine Synopse zum bisherigen<br />

Recht etwas versteckt in Einleitung 22 –<br />

auch Än<strong>de</strong>rungen durch die Schuldrechtsmo<strong>de</strong>rnisierung,<br />

die eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaften, das Unterlassungsklagengesetz<br />

sowie die Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Pfändungsfreigrenzen usw.) verlangen<br />

vom Anwalt, sich in <strong>de</strong>n neuen Vorschriften<br />

zu Recht zu fin<strong>de</strong>n und verstärkt<br />

zum Kommentar zu greifen. Hierbei<br />

kann niemand erwarten, für alle neuen<br />

Probleme bereits eine gesicherte Lösung<br />

zu fin<strong>de</strong>n – <strong>de</strong>r Zöller schnei<strong>de</strong>t je<strong>de</strong>nfalls<br />

bei einem Vergleich <strong>de</strong>r Kommentierung<br />

zum Reformgesetz gut ab, weil<br />

spürbar wird, wie die Bearbeiter um eine<br />

pragmatische Lösung bemüht sind. Verständlicherweise<br />

lese ich <strong>de</strong>n Kommentar<br />

aus anwaltlicher Sicht:<br />

Zu <strong>de</strong>r praktischen Handhabung <strong>de</strong>s<br />

„Zöller“ gehören die Hinweise auf Kosten<br />

und Gebühren; manchmal wünschte<br />

ich mir jedoch eine unmittelbare Information:<br />

Welcher RA weiß, dass <strong>de</strong>r nach<br />

einem Hinweis ergehen<strong>de</strong> Beschluss<br />

über die Zurückweisung einer Berufung<br />

drei Gerichtsgebühren kostet – und <strong>de</strong>shalb<br />

möglichst zu vermei<strong>de</strong>n ist, zumal<br />

er nicht angefochten wer<strong>de</strong>n kann (§ 522<br />

Abs. 3 ZPO) und üblicherweise ohne<br />

weitere Erkenntnisse ist? Der Hinweis in<br />

Rdnr. 43 zu § 522 ZPO lediglich auf KV<br />

1226, 1227 ist für <strong>de</strong>n Kostenbeamten<br />

Aktuelle Hinweise<br />

ausreichend – für <strong>de</strong>n nicht kostenbewussten<br />

Anwalt allerdings keine „Warnung“<br />

(die allerdings <strong>de</strong>r RA durch an<strong>de</strong>re<br />

Kommentare ebenso wenig erfährt).<br />

Erfrischend versucht Geimer, die Berufungszuständigkeit<br />

(<strong>de</strong>s OLG gegen Urteile<br />

<strong>de</strong>s AG) bei Auslandsberührung<br />

(§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b c GVG) praktikabel<br />

zu regulieren, nach<strong>de</strong>m diese Vorschrift<br />

„ohne Einbindung <strong>de</strong>r Fachwissenschaft<br />

und Praxis“ (so § 119 GVG, 1) geschaffen<br />

wur<strong>de</strong>. Hoffentlich folgt die Praxis seinem<br />

Vorschlag, entsprechend § 281 ZPO<br />

(o<strong>de</strong>r aber entsprechend einem an<strong>de</strong>ren<br />

Vorschlag nach § 17a GVG vorzugehen<br />

– so Münchener Kommentar Rdnrn. 7<br />

Nr. 11 a.a.O.) bin<strong>de</strong>nd zu verweisen<br />

(Rdnr. 16), wenn die Berufung nicht an<br />

das richtige (LG o<strong>de</strong>r OLG) Berufungsgericht<br />

gerichtet ist. Greger (§281 ZPO, 4)<br />

hält eine solche Verweisung lei<strong>de</strong>r für unzulässig;<br />

dann wäre die nach Auffassung<br />

<strong>de</strong>s angerufenen Gerichts falsch adressierte<br />

Berufung unzulässig: Hoffentlich<br />

wird die missglückte Vorschrift entwe<strong>de</strong>r<br />

nicht zur Regressfalle – o<strong>de</strong>r besser: bald<br />

aufgehoben.<br />

Zu Recht verteidigt Greger <strong>de</strong>n durch<br />

§ 139 ZPO zwingend vorgeschriebenen<br />

kooperativen Prozessstil (Rnr. 1). Der<br />

Rechtsstreit kann nur dann konzentriert<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Richter mit <strong>de</strong>n Prozessbeteiligten<br />

<strong>de</strong>n maßgeblichen Prozessstoff<br />

abstimmt – an<strong>de</strong>renfalls ufert<br />

<strong>de</strong>r Sachvortrag aus, <strong>de</strong>r ja im Falle einer<br />

Berufung grundsätzlich nicht nachgeholt<br />

wer<strong>de</strong>n kann (§ 531 ZPO). Gera<strong>de</strong> <strong>de</strong>shalb<br />

wird <strong>de</strong>n neuerlichen Bestrebungen<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates entgegenzutreten sein,<br />

diese – einzig verbliebene – Stärkung <strong>de</strong>s<br />

ersten Rechtszuges wie<strong>de</strong>r zurückzunehmen.<br />

Es muss entsprechend Greger das<br />

Ziel aller Prozessbeteiligten sein – auch<br />

und gera<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Richters –, „dass das Parteivorbringen<br />

strukturiert, an <strong>de</strong>r Rechtslage<br />

orientiert und auf das Wesentliche<br />

konzentriert wird“ (Rdnr. 3). Lei<strong>de</strong>r folgt<br />

Greger <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung dahin,<br />

dass Hinweise „aktenkundig“ auch durch<br />

einen bloßen Vermerk in <strong>de</strong>r Akte gemacht<br />

wer<strong>de</strong>n können (Rdnr. 13): Wie<br />

sollen die Parteien überprüfen können,<br />

ob <strong>de</strong>r (möglicherweise <strong>de</strong>r Anwaltsgehilfin<br />

telefonisch gegebene) Hinweis<br />

richtig erteilt o<strong>de</strong>r verstan<strong>de</strong>n wur<strong>de</strong>? Da<br />

lediglich <strong>de</strong>r Fälschungsnachweis zulässig<br />

ist (§ 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO), kann <strong>de</strong>r<br />

RA in Schwierigkeiten geraten, wenn er<br />

nicht seinerseits <strong>de</strong>n Hinweis in seiner<br />

Stellungnahme so vorstellt, wie er ihn<br />

verstan<strong>de</strong>n hat: Hat <strong>de</strong>r Anwalt ihn missverstan<strong>de</strong>n,<br />

wird <strong>de</strong>r Richter darauf<br />

ebenso hinzuweisen haben, wie er dies<br />

dann tun soll, wenn eine Partei sich auf<br />

einen Hinweis nicht ausreichend erklärt<br />

(Rdnr. 14).<br />

Wenn <strong>de</strong>r RA mit <strong>de</strong>r Berufungsbegründung<br />

eine Tatsachenfeststellung im Urteil<br />

angreift, muss er konkrete Anhaltspunkte<br />

bezeichnen, die Zweifel an <strong>de</strong>ren Richtigkeit<br />

und Vollständigkeit begrün<strong>de</strong>n<br />

(§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO): Dazu fin<strong>de</strong>t er<br />

bei <strong>de</strong>r Kommentierung zu § 520 ZPO<br />

keine Hilfe (Rdnr. 33–35); <strong>de</strong>r Kommentator<br />

Gummer hat jedoch aus seiner richterlichen<br />

Sicht bei <strong>de</strong>r korrespondieren<strong>de</strong>n<br />

Vorschrift <strong>de</strong>s § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO<br />

Überlegungen gebracht (Rdnrn. 3–12),<br />

die das schwierige Verständnis <strong>de</strong>r Vorschrift<br />

(Rdnr. 2) erleichtern können: Der<br />

Anwalt hat aus <strong>de</strong>n richterlichen Überlegungen<br />

herauszuarbeiten, wie er durch<br />

seine Berufungsbegründung <strong>de</strong>n Richter<br />

zu solchen Überlegungen zwingt, wie<br />

Gummer sie zu § 529 ZPO anstellt. Aus<br />

anwaltlicher Sicht wird, gera<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>rart<br />

erheblichen Reformen, <strong>de</strong>utlich spürbar,<br />

dass <strong>de</strong>r praktische Anwalt kaum<br />

mehr in die Erläuterungen <strong>de</strong>r maßgeblichen<br />

aktuellen ZPO-Kommentare eingebun<strong>de</strong>n<br />

ist (lediglich im Münchener<br />

Kommentar haben Anwälte kommentiert,<br />

dies allerdings für weniger als 25 Paragraphen).<br />

Die Gehörsrüge (§ 321a ZPO) beschränkt<br />

Vollkommer auf das nicht berufungsfähige<br />

erstinstanzliche Urteil und nimmt<br />

an, dass im Übrigen die von <strong>de</strong>r Rspr.<br />

entwickelten außeror<strong>de</strong>ntlichen Rechtsbehelfe<br />

fortgelten (Rdnr. 3) – <strong>de</strong>r BGH<br />

schließt umgekehrt aus <strong>de</strong>r Nichtaufnahme<br />

<strong>de</strong>r bisherigen außeror<strong>de</strong>ntlichen<br />

Rechtsbehelfe in das Reformgesetz <strong>de</strong>ren<br />

Abschaffung. Es bleibt zu hoffen, dass die<br />

Rspr. sich dahin öffnet, § 321a ZPO auf<br />

alle nicht mehr angreifbaren Entscheidungen<br />

zu erweitern, was Gummer in<br />

seiner Kommentierung von § 567 ZPO<br />

(Fortsetzung Seite X)

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