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BRAK-Mitt. 1/<strong>2003</strong> Berufsrechtliche Rechtsprechung 27<br />

§ 59b Abs. 2 Nr. 2 BRAO ermächtigt nur zur Konkretisierung <strong>de</strong>r<br />

in § 43c BRAO umschriebenen Voraussetzungen für die Verleihung<br />

einer Fachanwaltsbezeichnung. Die FAO enthält als Satzung<br />

– ebenso wie das frühere Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen<br />

– nur Ausführungsbestimmungen zu § 43c BRAO<br />

und könnte <strong>de</strong>m Fachausschuss und <strong>de</strong>r RAK <strong>de</strong>shalb keine weitergehen<strong>de</strong>n<br />

Befugnisse verleihen, als ihnen nach § 43c BRAO<br />

zustehen.<br />

b) Der Argumentation <strong>de</strong>r Agin., <strong>de</strong>r Ausschuss sei zur Sicherung<br />

eines qualifizierten beruflichen Standards für die Fachanwaltschaft<br />

berechtigt und verpflichtet, die Rechtskenntnisse <strong>de</strong>s Bewerbers<br />

anhand <strong>de</strong>r vorgelegten Lehrgangsklausuren und Arbeitsproben<br />

persönlich zu beurteilen und dabei erkannte Defizite<br />

zum Anlass für ein Fachgespräch zu nehmen, vermag <strong>de</strong>r<br />

Senat nicht zu folgen. Ein so weitgehen<strong>de</strong>s materielles Prüfungsrecht<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r fachlichen Qualität <strong>de</strong>r vorgelegten<br />

Klausuren und Arbeitsproben, wie es die Agin. für <strong>de</strong>n Ausschuss<br />

beansprucht, ist we<strong>de</strong>r § 43c Abs. 2 BRAO noch <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>r FAO selbst zu entnehmen. Die <strong>de</strong>m Fachausschuss<br />

obliegen<strong>de</strong> Prüfung <strong>de</strong>r theoretischen Kenntnisse und<br />

praktischen Erfahrungen anhand <strong>de</strong>r vorzulegen<strong>de</strong>n Nachweise<br />

(§ 43c Abs. 2 BRAO) ist vielmehr weitgehend formalisiert und<br />

lässt <strong>de</strong>m Fachausschuss keinen Raum für eine eigenständige<br />

Beurteilung <strong>de</strong>r fachlichen Qualifikation eines Bewerbers, <strong>de</strong>r<br />

die in §§ 4 bis 6 FAO gefor<strong>de</strong>rten Nachweise erbracht hat. Insbeson<strong>de</strong>re<br />

steht es <strong>de</strong>m Fachausschuss nicht zu, die durch eine<br />

erfolgreiche Lehrgangsteilnahme nachgewiesenen beson<strong>de</strong>ren<br />

theoretischen Kenntnisse <strong>de</strong>s Bewerbers anhand <strong>de</strong>r bestan<strong>de</strong>nen<br />

Lehrgangsklausuren und <strong>de</strong>r vorgelegten Arbeitsproben zu<br />

überprüfen und in Zweifel zu ziehen.<br />

aa) § 43c Abs. 2 BRAO spricht zwar davon, dass ein Ausschuss<br />

<strong>de</strong>r Kammer die von <strong>de</strong>m RA vorzulegen<strong>de</strong>n Nachweise über<br />

<strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Kenntnisse und Erfahrungen „geprüft“<br />

hat, lässt aber <strong>de</strong>n konkreten Inhalt <strong>de</strong>r vorzulegen<strong>de</strong>n<br />

Nachweise und damit auch <strong>de</strong>n Gegenstand <strong>de</strong>r Prüfung durch<br />

<strong>de</strong>n Ausschuss offen.<br />

bb) Nach §§ 4 bis 6 FAO kann <strong>de</strong>r RA die gesetzlich gefor<strong>de</strong>rten<br />

beson<strong>de</strong>ren Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet<br />

weiterhin in <strong>de</strong>r Regel bereits durch Vorlage schriftlicher<br />

Unterlagen nachweisen, wie es § 43c Abs. 2 BRAO vorsieht.<br />

Die Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren theoretischen<br />

Kenntnisse und praktischen Erfahrungen sind in §§ 4 und<br />

5 FAO in Anlehnung an die früheren Bestimmungen in §§ 8 und<br />

9 RAFachBezG geregelt und insoweit formalisiert, als für <strong>de</strong>n Erwerb<br />

beson<strong>de</strong>rer theoretischer Kenntnisse eine erfolgreiche<br />

Lehrgangsteilnahme (§ 4 Abs. 1 FAO) und für <strong>de</strong>n Erwerb beson<strong>de</strong>rer<br />

praktischer Erfahrungen eine quantitativ bestimmte<br />

Anzahl selbständiger Fallbearbeitungen (§ 5 FAO) in <strong>de</strong>r Regel<br />

erfor<strong>de</strong>rlich, aber auch ausreichend ist (Senatsbeschl. v.<br />

13.3.2000 – AnwZ [B] 25/99, NJW 2000, 1645 zu § 5 FAO). In<br />

dieser Formalisierung kommt – nicht an<strong>de</strong>rs als früher in <strong>de</strong>n<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen<br />

– zum Ausdruck, dass nicht eine individuelle<br />

ausgerichtete, <strong>de</strong>m Ausschuss obliegen<strong>de</strong> Ermittlung <strong>de</strong>s<br />

Wissens und <strong>de</strong>r praktischen Fähigkeiten <strong>de</strong>s einzelnen Bewerbers<br />

im Vor<strong>de</strong>rgrund steht (vgl. Senatsbeschl. v. 18.11.1996,<br />

a.a.O. unter II 3 b aa zum RAFachBezG), son<strong>de</strong>rn dass ein rechtlich<br />

durchsetzbarer Anspruch auf die Verleihung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnung<br />

– ohne vorheriges Fachgespräch – besteht,<br />

wenn die in §§ 4 und 5 FAO genannten Voraussetzungen durch<br />

schriftliche Unterlagen nachgewiesen sind (vgl. BGHZ 142, 97,<br />

102 zu §§ 8, 9 RAFachBezG m.N.; ebenso zu § 4 FAO: Senatsbeschl.<br />

v. 19.6.2000, a.a.O. unter II 2 d).<br />

Die FAO hat insoweit keine Rechtsän<strong>de</strong>rung gegenüber <strong>de</strong>n Vorschriften<br />

<strong>de</strong>s RAFachBezG gebracht. Eine ausdrückliche Be-<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

stimmung, dass die Agin. etwa auch dann, wenn die Voraussetzungen<br />

nach § 4 Abs. 1 und § 5 FAO durch die in § 6 FAO gefor<strong>de</strong>rten<br />

Unterlagen nachgewiesen sind, noch berechtigt und<br />

verpflichtet wäre, die – als bestan<strong>de</strong>n bewerteten – Klausurleistungen<br />

auf Mängel hin zu untersuchen und die in <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Anzahl nachgewiesenen Fallbearbeitungen anhand von<br />

Arbeitsproben auf ihre fachliche Qualität hin zu überprüfen,<br />

enthält die FAO nicht.<br />

Ein dahin gehen<strong>de</strong>s fachliches Prüfungsrecht <strong>de</strong>r Agin. ist auch<br />

nicht mittelbar daraus abzuleiten, dass <strong>de</strong>r Bewerber nunmehr<br />

– an<strong>de</strong>rs als nach §§ 8, 9 RAFachBezG – alle Aufsichtsarbeiten<br />

und ihre Bewertungen <strong>de</strong>m Antrag beizufügen (§ 6 Abs. 2c<br />

Satz 4 FAO) und auf Verlangen <strong>de</strong>s Fachausschusses anonymisierte<br />

Arbeitsproben vorzulegen hat (§ 6 Abs. 3 Satz 2 FAO).<br />

Diese Bestimmungen dienen – wie die Vorschrift <strong>de</strong>s § 6 FAO<br />

insgesamt – nur <strong>de</strong>m Nachweis <strong>de</strong>r in § 4 Abs. 1 und § 5 FAO<br />

für <strong>de</strong>n Erwerb beson<strong>de</strong>rer Kenntnisse und Erfahrungen geregelten<br />

Voraussetzungen, ermächtigen <strong>de</strong>n Ausschuss aber nicht<br />

dazu, <strong>de</strong>n Erwerb beson<strong>de</strong>rer theoretischer Kenntnisse und<br />

praktischer Erfahrungen trotz <strong>de</strong>s dafür erbrachten – formalisierten<br />

– Nachweises materiell zu überprüfen und in Frage zu<br />

stellen.<br />

Der Sinn <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>s § 6 Abs. 2c Satz 4 FAO liegt darin,<br />

dass <strong>de</strong>r Ausschuss hinsichtlich <strong>de</strong>r Aufsichtsarbeiten nachprüft,<br />

ob die Angaben in <strong>de</strong>m Zeugnis <strong>de</strong>s Lehrgangsveranstalters über<br />

die Gegenstandsbereiche und Bewertungen <strong>de</strong>r Klausuren zutreffend<br />

sind und <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 6 Abs. 2c Satz 1 FAO<br />

i.V.m. §§ 8 bis 14 FAO entsprechen. Anhand <strong>de</strong>r nach § 6 Abs. 3<br />

Satz 2 FAO vorzulegen<strong>de</strong>n Arbeitsproben kann etwaigen Zweifeln<br />

an <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Falllisten enthaltenen Angaben <strong>de</strong>s Bewerbers<br />

zu <strong>de</strong>n einzelnen Fällen und <strong>de</strong>ren selbständiger Bearbeitung<br />

durch ihn nachgegangen wer<strong>de</strong>n. Nicht dagegen ist aus<br />

diesen bei<strong>de</strong>n Bestimmungen herzuleiten, dass <strong>de</strong>m Bewerber<br />

auch dann, wenn er die Voraussetzungen <strong>de</strong>r §§ 4 bis 6 FAO erfüllt,<br />

abweichend von <strong>de</strong>r früheren Rechtslage ein Rechtsanspruch<br />

auf die Verleihung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnung noch<br />

nicht zusteht, son<strong>de</strong>rn dies darüber hinaus davon abhängen soll,<br />

ob <strong>de</strong>r Fachausschuss sich anhand <strong>de</strong>r vorgelegten Nachweise<br />

auch persönlich von einer beson<strong>de</strong>ren fachlichen Qualifikation<br />

<strong>de</strong>s Bewerbers zu überzeugen vermochte.<br />

Keine Rechtsgrundlage<br />

durch § 7 Abs. 1<br />

FAO (a.F.)<br />

Ein solches zusätzliches Erfor<strong>de</strong>rnis<br />

für die Verleihung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnung<br />

über die<br />

Voraussetzungen nach §§ 4 bis 6<br />

FAO hinaus ergibt sich auch<br />

nicht aus § 7 Abs. 1 FAO. Wenn dort davon die Re<strong>de</strong> ist, dass<br />

<strong>de</strong>r Ausschuss zum Fachgespräch lädt, wenn er seine Stellungnahme<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Vorstand nach <strong>de</strong>m „Gesamteindruck<br />

<strong>de</strong>r vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen nicht<br />

abgeben“ kann, so hat dies nur Be<strong>de</strong>utung für die Fälle, in <strong>de</strong>nen<br />

die Voraussetzungen nach §§ 4 bis 6 FAO nicht bereits<br />

durch die schriftlichen Unterlagen nachgewiesen sind, <strong>de</strong>r<br />

Nachweis beson<strong>de</strong>rer theoretischer Kenntnisse und praktischer<br />

Erfahrungen im Rahmen eines Fachgesprächs aber noch aussichtsreich<br />

erscheint (vgl. Senatsbeschl. v. 18.11.1996, a.a.O.<br />

unter II 3 c a.E. zu § 10 RAFachBezG).<br />

Sind die beson<strong>de</strong>ren theoretischen Kenntnisse und praktischen<br />

Erfahrungen im Fachgebiet dagegen nach Maßgabe <strong>de</strong>r §§ 4<br />

bis 6 FAO – wie hier – bereits durch die schriftlichen Unterlagen<br />

nachgewiesen, dann kann (und muss) <strong>de</strong>r Ausschuss<br />

seine (befürworten<strong>de</strong>) Stellungnahme zu <strong>de</strong>m Antrag gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Vorstand <strong>de</strong>r RAK auch nach <strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s § 7<br />

Abs. 1 FAO abgeben, ohne Veranlassung zu haben, ein Fachgespräch<br />

anzuordnen (Senatsbeschl. v. 19.6.2000, a.a.O. unter<br />

II 2 d).

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