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1/2003 - brak-mitteilungen.de

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BRAK-Mitt. 1/<strong>2003</strong> Berufsrechtliche Rechtsprechung 23<br />

<strong>de</strong>re Auskunftspflichten), durch Festsetzung eines Zwangsgel<strong>de</strong>s<br />

anhalten kann.<br />

Diesem Normengefüge ist insgesamt zu entnehmen, dass die<br />

BRAO <strong>de</strong>m Vorstand <strong>de</strong>r RAK keine Rechtsgrundlage dafür gibt,<br />

Pflichtverletzungen aller Art, die ein RA gegenüber einem Mandanten<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m sonstigen rechtsuchen<strong>de</strong>n Publikum gegenüber<br />

begangen hat o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Begehung unmittelbar bevorsteht,<br />

durch <strong>de</strong>n Erlass mit Verwaltungszwang durchsetzbarer<br />

Ge- und Verbote zu begegnen. Derart weitgehen<strong>de</strong>, einschnei<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Eingriffsmöglichkeiten wür<strong>de</strong>n auch <strong>de</strong>r Stellung <strong>de</strong>s RA<br />

nicht gerecht.<br />

Dieser ist unabhängiges Organ<br />

<strong>de</strong>r Rechtspflege (§ 1<br />

BRAO) und steht als solches<br />

nicht in einem allgemeinen<br />

Abhängigkeits- o<strong>de</strong>r Unter-<br />

ordnungsverhältnis zum Kammervorstand (vgl. Feuerich/Braun,<br />

a.a.O., § 73 Rdnr. 32).<br />

2. Auch in <strong>de</strong>r Sache selbst ist die in Form einer Untersagungsverfügung<br />

geklei<strong>de</strong>te Beanstandung <strong>de</strong>r Agin. nicht gerechtfertigt.<br />

Ausgehend von <strong>de</strong>r Rspr. <strong>de</strong>s I Zivilsenats <strong>de</strong>s BGH und <strong>de</strong>r Rspr.<br />

<strong>de</strong>s Senats (vgl. <strong>de</strong>n zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen<br />

Beschl. v. heutigen Tage – AnwZ [B] 41/02) verstößt die<br />

Verwendung <strong>de</strong>s Domain-Namens „www.rechtsanwaeltenotar.<strong>de</strong>“<br />

durch <strong>de</strong>n Ast. nicht gegen § 43b BRAO, § 6 Abs. 1<br />

BORA.<br />

Gemäß § 43b BRAO ist <strong>de</strong>m RA Werbung erlaubt, soweit sie<br />

über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet<br />

und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet<br />

ist. Diese Bestimmung hat in <strong>de</strong>n §§ 6 ff. BORA teilweise<br />

eine nähere Ausgestaltung erfahren. Nach § 6 Abs. 1 BORA darf<br />

<strong>de</strong>r RA über seine Dienstleistung und seine Person informieren,<br />

soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen<br />

sind.<br />

Richtet eine aus einem RA und einem Anwaltsnotar bestehen<strong>de</strong><br />

Kanzlei eine eigene Homepage ein, die über die Berufsbezeichnung<br />

„www.rechtsanwaelte-notar.<strong>de</strong>“ zu erreichen ist, so<br />

stellt dies eine Werbung dar, die darauf abzielt, <strong>de</strong>n Verkehr für<br />

die Inanspruchnahme von Leistungen dieser Kanzlei und ihrer<br />

Mitglie<strong>de</strong>r zu gewinnen.<br />

a) Die Form und <strong>de</strong>r Inhalt dieser Werbung, die sich im Wesentlichen<br />

in <strong>de</strong>r Vorstellung <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Kanzleimitglie<strong>de</strong>r (mit<br />

Lichtbild) von <strong>de</strong>r Angabe ihrer Tätigkeitsschwerpunkte erschöpft,<br />

ist nicht unsachlich. Eine Diskrepanz zwischen <strong>de</strong>m Erscheinungsbild<br />

und <strong>de</strong>m Inhalt <strong>de</strong>r Werbung besteht nicht (vgl.<br />

hierzu BGHZ 147, 71, 76 ff. – Anwaltswerbung II). Sie wird vorliegend<br />

insbeson<strong>de</strong>re auch nicht dadurch hervorgerufen, dass<br />

sich <strong>de</strong>r Ast. durch die Auswahl <strong>de</strong>s seine beruflichen Tätigkeiten<br />

kennzeichnen<strong>de</strong>n Domain-Namens gegenüber an<strong>de</strong>ren<br />

RAen und Notaren insoweit einen Vorteil verschafft hat, dass<br />

diese daran gehin<strong>de</strong>rt sind, <strong>de</strong>nselben Domain-Namen zu verwen<strong>de</strong>n<br />

und die Möglichkeiten, einen Domain-Namen unter<br />

Verwendung von Begriffen auszusuchen, die alternativ <strong>de</strong>n Beruf<br />

<strong>de</strong>s RA o<strong>de</strong>r Notars bezeichnen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Tätigkeit beschreiben,<br />

naturgemäß begrenzt sind (vgl. BHG, Urt. v.<br />

21.2.2002 – I ZR 281/99 – NJW 2002, 2642, 2644 f. – Vanity-<br />

Nummer; BGHZ 148, 1, 5, ff. – Mitwohnzentrale.<strong>de</strong>).<br />

Im Übrigen hat <strong>de</strong>r AGH zu Recht darauf hingewiesen, dass die<br />

vom Ast. gewählte, einmal im Plural und einmal im Singular stehen<strong>de</strong>,<br />

mit einem Bin<strong>de</strong>strich versehene Kombination <strong>de</strong>r Begriffe<br />

Rechtsanwälte und Notar durchaus ungewöhnlich ist. Ein<br />

rechtsuchen<strong>de</strong>r Internet-Nutzer, <strong>de</strong>r an Dienstleistungen eines<br />

RA o<strong>de</strong>r eines Notars interessiert ist, wird, wenn er sich nicht einer<br />

Suchmaschine bedient, son<strong>de</strong>rn sich unter Einsatz <strong>de</strong>r Gat-<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

Kein Abhängigkeits- und<br />

Unterordnungsverhältnis<br />

zum Kammervorstand<br />

tungsbegriffe Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Notar, Notare <strong>de</strong>n<br />

unmittelbaren Zugang zu einem Anbieter <strong>de</strong>rartiger Dienstleistungen<br />

zu verschaffen sucht, nur mehr o<strong>de</strong>r weniger zufällig genau<br />

die Bergriffskombination eingeben, mit <strong>de</strong>r er auf die<br />

Homepage <strong>de</strong>s Ast. stößt.<br />

Geringe Gefahr einer<br />

Kanalisierung von<br />

Kun<strong>de</strong>nströmen<br />

Die Gefahr einer Kanalisierung<br />

von Kun<strong>de</strong>nströmen durch die<br />

Verwendung <strong>de</strong>s beanstan<strong>de</strong>ten<br />

Domain-Namens ist daher sehr<br />

gering.<br />

b) Die in <strong>de</strong>r Verwendung <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Agin. beanstan<strong>de</strong>ten Domain-Namens<br />

liegen<strong>de</strong> Werbung ist auch nicht als irreführend<br />

unter <strong>de</strong>m Aspekt einer unzutreffen<strong>de</strong>n Alleinstellungsbehauptung<br />

anzusehen.<br />

Der durchschnittlich informierte<br />

und verständige Internet-Nutzer,<br />

auf <strong>de</strong>n insoweit maßgeblich abzustellen<br />

ist (vgl. BGHZ 148, 1,<br />

7), weiß von vornherein, dass die<br />

Keine irreführen<strong>de</strong><br />

Alleinstellungsbehauptung<br />

unter Verwendung <strong>de</strong>r Gattungsbegriffe Rechtsanwalt und Notar<br />

gefun<strong>de</strong>ne Homepage eines Anbieters nicht das gesamte Angebot<br />

anwaltlicher und notarieller Dienstleistungen repräsentiert.<br />

Auch erscheint es nach <strong>de</strong>r Lebenserfahrung nicht als wahrscheinlich,<br />

dass <strong>de</strong>r Internet-Nutzer die Vorstellung hat, bei Eingabe<br />

<strong>de</strong>s vom Ast. verwen<strong>de</strong>ten Domain-Namens wer<strong>de</strong> er einen<br />

Überblick über das gesamte Angebot anwaltlicher und notarieller<br />

Dienstleistungen o<strong>de</strong>r auch nur ein sach- und fachkundig<br />

aufbereitetes Informationsangebot erhalten (vgl. Urt. v.<br />

21.2.2002, a.a.O., 2645).<br />

c) Soweit die Bfin. weiter meint, allein dadurch, dass <strong>de</strong>r im Domain-Namen<br />

enthaltene Begriff Rechtsanwalt in <strong>de</strong>r Mehrzahl<br />

verwen<strong>de</strong>t wird, wer<strong>de</strong> über die tatsächliche Be<strong>de</strong>utung und<br />

Größe <strong>de</strong>r Kanzlei <strong>de</strong>s Ast. irregeführt, ist ihr nicht zu folgen.<br />

Durch die Pluralform wird lediglich zum Ausdruck gebracht,<br />

dass die unter diesem Begriff am Internet-Verkehr teilnehmen<strong>de</strong><br />

Kanzlei min<strong>de</strong>stens zwei Mitglie<strong>de</strong>r hat, die zur Rechtsanwaltschaft<br />

zugelassen sind. Das ist hier <strong>de</strong>r Fall. Darüber hinaus<br />

kann <strong>de</strong>r Bfin. auch nicht darin zugestimmt wer<strong>de</strong>n, dass selbst<br />

<strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r weiß, dass es in einigen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn Anwaltsnotare<br />

gibt, mit min<strong>de</strong>stens drei Sozietätsmitglie<strong>de</strong>rn – zwei<br />

RAen und einem Notar – rechnet. Es ist gera<strong>de</strong> die Beson<strong>de</strong>rheit<br />

<strong>de</strong>s Anwaltsnotariats, dass hier ein RA zugleich <strong>de</strong>n Beruf eines<br />

Notars ausüben darf. Dann aber ist für je<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r um diese Beson<strong>de</strong>rheit<br />

weiß, offenkundig, dass er es vorliegend möglicherweise<br />

mit einer Kanzlei zu tun hat, bei <strong>de</strong>r nur insgesamt zwei<br />

Personen über die angegebene berufliche Qualifikation verfügen.<br />

Im Übrigen wird die etwaige Fehlvorstellung eines Internet-Nutzers<br />

über die Zahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r unter <strong>de</strong>m Domain-Namen<br />

„www.rechtsanwaelte-notar.<strong>de</strong>“ zu fin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Kanzlei bei „Aufschlagen“<br />

dieser Homepage sofort korrigiert. Je<strong>de</strong>nfalls dadurch<br />

wird <strong>de</strong>r Gefahr einer Irreführung hinreichend begegnet (vgl.<br />

BGHZ 148, 1, 7).<br />

Anmerkung<br />

Mit seiner Grundsatzentscheidung vom 25.11.2002 hat <strong>de</strong>r<br />

Anwaltssenat <strong>de</strong>s BGH endlich für Rechtsklarheit gesorgt.<br />

Die Frage, ob es <strong>de</strong>m Vorstand einer RAK rechtlich möglich<br />

ist, festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen <strong>de</strong>s Berufsrechts<br />

mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen, ist<br />

bisher äußerst umstritten gewesen. Die Mehrheit <strong>de</strong>r RAKn<br />

hat aufgrund rechtlicher Be<strong>de</strong>nken grundsätzlich auf Unterlassungsverfügungen<br />

verzichtet. Von einigen Kammervor-

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