1/2003 - brak-mitteilungen.de
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BRAK-Mitt. 1/<strong>2003</strong> Berufsrechtliche Rechtsprechung 37<br />
* 3. Für eine Aufgabe <strong>de</strong>r bisherigen Rspr. sprechen auch prozessökonomische<br />
Gesichtspunkte. So müssen bei Anwendung<br />
<strong>de</strong>r neuen Rspr. bei einer Anfechtung <strong>de</strong>s Urt. durch <strong>de</strong>n Betroffenen<br />
nicht auch die Vorwürfe mit untersucht wer<strong>de</strong>n, in<br />
<strong>de</strong>nen die erste Instanz eine Pflichtwidrigkeit nicht erkannt hat<br />
o<strong>de</strong>r die <strong>de</strong>r betroffene RA nicht angreifen will.<br />
Nie<strong>de</strong>rsächsischer AGH, Urt. v. 14.10.2002 – AGH 35/01<br />
Volltext unter www.<strong>brak</strong>.<strong>de</strong><br />
Zur Ermächtigungsgrundlage für eine Untersagungsverfügung/Zur<br />
Angabe eines wissenschaftlichen Mitarbeiters;<br />
BRAO §§ 59a, 73; BORA § 8; VwVfG § 45<br />
* 1. Die Ermächtigungsgrundlage für eine Untersagungsverfügung<br />
einer RAK ergibt sich aus § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BRAO.<br />
* 2. Es ist nicht zwingend erfor<strong>de</strong>rlich, dass eine RAK die<br />
Rechtsgrundlage für ihr Vorgehen ausdrücklich benennt.<br />
* 3. Die Angabe eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf<br />
einem Kanzleibriefbogen verstößt gegen § 8 BORA, wenn es<br />
sich bei diesem nicht um einen zugelassenen RA han<strong>de</strong>lt und<br />
er auch <strong>de</strong>n übrigen in § 59a BRAO aufgeführten Berufsgruppen<br />
nicht angehört.<br />
Nie<strong>de</strong>rsächsischer AGH, Beschl. v. 17.9.2002 – AGH 8/2002<br />
Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:<br />
I. Der Kanzleibriefbogen <strong>de</strong>s als RA in ... tätigen Ast. enthält im<br />
Briefkopf neben <strong>de</strong>m Namen <strong>de</strong>s Ast. <strong>de</strong>n Zusatz „Dr. jur. ... –<br />
Wissenschaftlicher Mitarbeiter“. Mit einem solchen Kanzleibriefbogen<br />
wandte sich <strong>de</strong>r Ast. am 26.4.2001 an die Agin.<br />
und bat darum, Herrn ... für die Dauer seines Urlaubs als amtlichen<br />
Vertreter zu bestellen. Die Agin. wies <strong>de</strong>n Ast. am<br />
28.5.2001 darauf hin, dass sie die Verwendung <strong>de</strong>s Briefkopfes<br />
wegen <strong>de</strong>r Angabe <strong>de</strong>s wissenschaftlichen Mitarbeiters für unzulässig<br />
halte. Der Ast. antwortete <strong>de</strong>r Agin. mit Schreiben v.<br />
11.6.2001 und teilte mit, dass er die Angabe für zulässig halte,<br />
weil es sich bei Herrn ... um eine sozietätsfähige Person i.S.v.<br />
§ 59a BRAO han<strong>de</strong>le. In <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung hat <strong>de</strong>r<br />
Ast. seinen Vortrag dahin korrigiert, dass er kein Arbeitgeber im<br />
arbeitsrechtlichen Sinne sei. Herr ... bekäme Einzelaufträge zur<br />
Erstellung von Gutachten bzw. Schriftsätzen. Er rechne seine<br />
Tätigkeit stun<strong>de</strong>nweise ab. Mit Schreiben v. 10.10.2001 benachrichtigte<br />
die Agin. <strong>de</strong>n Ast. darüber, dass nach ihrer Rechtsauffassung<br />
sozietätsfähige Personen nur zugelassene bzw. bestellte<br />
Angehörige ganz bestimmter Berufe seien (§ 8 BORA<br />
i.V.m. § 59a BRAO). Die Angabe eines wissenschaftlichen Mitarbeiters,<br />
<strong>de</strong>r nicht RA sei, sei auf <strong>de</strong>m Briefbogen eines Anwalts<br />
hingegen unzulässig. Da <strong>de</strong>r Ast. dieser Rechtsauffassung mit<br />
Schreiben v. 23.10.2001 erneut entgegentrat, untersagte die<br />
Agin. <strong>de</strong>m Ast. am 26.11.2001 schriftlich, Herrn ... als wissenschaftlichen<br />
Mitarbeiter im Briefkopf aufzuführen. Darüber hinaus<br />
bat die Agin. <strong>de</strong>n Ast., unverzüglich zu erklären, dass dieser<br />
Hinweis künftig entfalle und einen geän<strong>de</strong>rten Briefkopf vorzulegen.<br />
Der Ast. ist <strong>de</strong>r Auffassung, die Untersagung <strong>de</strong>r Agin. sei bereits<br />
in formeller Hinsicht rechtswidrig, da es sich nicht um eine<br />
förmliche Entscheidung han<strong>de</strong>le. Es fehle die Angabe <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Bestimmungen, aus <strong>de</strong>nen sich die Befugnis <strong>de</strong>r RAK<br />
ergäbe, die Untersagung auszusprechen. Darüber hinaus rügt<br />
<strong>de</strong>r Ast., die Agin. habe nicht die Befugnis, die Verwendung <strong>de</strong>s<br />
Briefkopfs zu untersagen. Sie habe es ferner an <strong>de</strong>r gebotenen<br />
Einzelfallprüfung fehlen lassen. Des Weiteren ist <strong>de</strong>r Ast. <strong>de</strong>r<br />
Auffassung, dass die Angabe von Herrn ... als wissenschaftlicher<br />
Mitarbeiter auf seinem Kanzleibriefbogen mit § 8 BORA i.V.m.<br />
Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />
§ 59a BRAO vereinbar und daher zulässig sei. Da Herr ... je<strong>de</strong>rzeit<br />
als RA zugelassen wer<strong>de</strong>n könne, sei er auch sozietätsfähig.<br />
Schließlich verweist <strong>de</strong>r Ast. auf die Form <strong>de</strong>r Kooperation,<br />
die auch mit Angehörigen nichtsozietätsfähiger Berufe<br />
zulässig sei und auf die gem. § 8 Satz 1 Variante 3 BORA hingewiesen<br />
wer<strong>de</strong>n dürfe.<br />
Er beantragt daher, <strong>de</strong>n Bescheid <strong>de</strong>r Agin. v. 26.11.2001 aufzuheben.<br />
Die Agin. beantragt, <strong>de</strong>n Antrag abzuweisen.<br />
Sie meint, ihre Untersagungsverfügung entspreche <strong>de</strong>n formellen<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung<br />
sei § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 BRAO i.V.m. § 223 BRAO. Die<br />
Agin. ist darüber hinaus <strong>de</strong>r Auffassung, dass Sozietätsfähigkeit<br />
nur bei einem zugelassenen RA vorliege. Dementsprechend<br />
dürfe nur ein solcher auf einem Kanzleibriefbogen angegeben<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Ast. hat zunächst mit Schriftsatz v. 22.2.2002 auf mündliche<br />
Verhandlung verzichtet, diesen Verzicht jedoch mit Schriftsatz<br />
v. 22.2.2002 im Hinblick auf die grundsätzliche Be<strong>de</strong>utung<br />
in <strong>de</strong>r Sache wi<strong>de</strong>rrufen.<br />
II. Wegen <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs <strong>de</strong>s Verzichts auf mündliche Verhandlung<br />
war gem. § 40 Abs. 2 BRAO auf Grund mündlicher Verhandlung<br />
zu entschei<strong>de</strong>n.<br />
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und insbeson<strong>de</strong>re<br />
statthaft. Das vom Ast. angegriffene Schreiben <strong>de</strong>r<br />
Agin. v. 26.11.2001 stellt eine Belehrung, verbun<strong>de</strong>n mit einer<br />
Auffor<strong>de</strong>rung, <strong>de</strong>n beanstan<strong>de</strong>ten Zustand zu unterlassen, dar.<br />
Ein solches Schreiben unterliegt grundsätzlich <strong>de</strong>r gerichtlichen<br />
Überprüfung (vgl. BGH, NJW 1994, 1042, m.w.N.). Es han<strong>de</strong>lt<br />
sich nicht um eine Unterlassungsverfügung i.S.d. Zivilrechts, da<br />
<strong>de</strong>r Agin. keine Möglichkeit zur Seite steht, ihre Auffor<strong>de</strong>rung zu<br />
einem künftigen Unterlassen wie ein gerichtliches Verbot zu<br />
vollstrecken (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2001, NJW 2002, 2039,<br />
2040).<br />
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegrün<strong>de</strong>t,<br />
da die Untersagung <strong>de</strong>r Agin. v. 26.11.2001 rechtmäßig<br />
ist und <strong>de</strong>n Ast. nicht in seinen Rechten beeinträchtigt.<br />
a) Die Ermächtigungsgrundlage<br />
für die Untersagungsverfügung<br />
<strong>de</strong>r Agin. v. 26.11.2001 ergibt<br />
sich aus § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 4<br />
BRAO. Hiernach obliegt es <strong>de</strong>m<br />
Kammervorstand, die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kammer in Fragen <strong>de</strong>r Berufspflichten<br />
zu beraten und zu belehren sowie die Erfüllung <strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r RAK obliegen<strong>de</strong>n Pflichten zu überwachen.<br />
Diese Überwachungspflicht <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s erstreckt sich auf<br />
<strong>de</strong>n gesamten Pflichtenkreis <strong>de</strong>s RA (Feuerich/Braun, Kommentar<br />
zur BRAO, 5. Aufl., 2000, § 73 Rdnr. 32). Auf Grund dieses<br />
Aufsichtsrechts steht <strong>de</strong>m Vorstand <strong>de</strong>r Kammer auch die Befugnis<br />
zu, Mitglie<strong>de</strong>r über die ihnen obliegen<strong>de</strong>n Pflichten zu<br />
belehren und die Belehrung mit <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung zu einem entsprechen<strong>de</strong>n<br />
künftigen Tun o<strong>de</strong>r Unterlassen zu verbin<strong>de</strong>n<br />
(Feuerich/Braun, a.a.O., § 73 Rdnr. 21, 33; BGH, NJW 1994,<br />
1042 (1044)).<br />
Angabe <strong>de</strong>r Rechtsgrundlage<br />
entbehrlich<br />
Ermächtigungsgrundlage<br />
für Untersagungsverfügungen<br />
Dass die Agin. die Rechtsgrundlage<br />
für ihr Vorgehen in ihrem<br />
Schreiben v. 26.11.2001 nicht<br />
ausdrücklich genannt hat, ist un-<br />
schädlich, da die Angabe <strong>de</strong>r Rechtsgrundlage selbst unter <strong>de</strong>r<br />
Geltung <strong>de</strong>s VwVfG nicht zwingend erfor<strong>de</strong>rlich ist, erst recht<br />
nicht in <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r Tätigkeit einer Körperschaft <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Rechts, die diesen Vorschriften nicht unterliegt. Bereits<br />
Verwaltungsakte solcher Behör<strong>de</strong>n und Körperschaften <strong>de</strong>s