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1/2003 - brak-mitteilungen.de

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BRAK-Mitt. 1/<strong>2003</strong> Berufsrechtliche Rechtsprechung 37<br />

* 3. Für eine Aufgabe <strong>de</strong>r bisherigen Rspr. sprechen auch prozessökonomische<br />

Gesichtspunkte. So müssen bei Anwendung<br />

<strong>de</strong>r neuen Rspr. bei einer Anfechtung <strong>de</strong>s Urt. durch <strong>de</strong>n Betroffenen<br />

nicht auch die Vorwürfe mit untersucht wer<strong>de</strong>n, in<br />

<strong>de</strong>nen die erste Instanz eine Pflichtwidrigkeit nicht erkannt hat<br />

o<strong>de</strong>r die <strong>de</strong>r betroffene RA nicht angreifen will.<br />

Nie<strong>de</strong>rsächsischer AGH, Urt. v. 14.10.2002 – AGH 35/01<br />

Volltext unter www.<strong>brak</strong>.<strong>de</strong><br />

Zur Ermächtigungsgrundlage für eine Untersagungsverfügung/Zur<br />

Angabe eines wissenschaftlichen Mitarbeiters;<br />

BRAO §§ 59a, 73; BORA § 8; VwVfG § 45<br />

* 1. Die Ermächtigungsgrundlage für eine Untersagungsverfügung<br />

einer RAK ergibt sich aus § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BRAO.<br />

* 2. Es ist nicht zwingend erfor<strong>de</strong>rlich, dass eine RAK die<br />

Rechtsgrundlage für ihr Vorgehen ausdrücklich benennt.<br />

* 3. Die Angabe eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf<br />

einem Kanzleibriefbogen verstößt gegen § 8 BORA, wenn es<br />

sich bei diesem nicht um einen zugelassenen RA han<strong>de</strong>lt und<br />

er auch <strong>de</strong>n übrigen in § 59a BRAO aufgeführten Berufsgruppen<br />

nicht angehört.<br />

Nie<strong>de</strong>rsächsischer AGH, Beschl. v. 17.9.2002 – AGH 8/2002<br />

Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:<br />

I. Der Kanzleibriefbogen <strong>de</strong>s als RA in ... tätigen Ast. enthält im<br />

Briefkopf neben <strong>de</strong>m Namen <strong>de</strong>s Ast. <strong>de</strong>n Zusatz „Dr. jur. ... –<br />

Wissenschaftlicher Mitarbeiter“. Mit einem solchen Kanzleibriefbogen<br />

wandte sich <strong>de</strong>r Ast. am 26.4.2001 an die Agin.<br />

und bat darum, Herrn ... für die Dauer seines Urlaubs als amtlichen<br />

Vertreter zu bestellen. Die Agin. wies <strong>de</strong>n Ast. am<br />

28.5.2001 darauf hin, dass sie die Verwendung <strong>de</strong>s Briefkopfes<br />

wegen <strong>de</strong>r Angabe <strong>de</strong>s wissenschaftlichen Mitarbeiters für unzulässig<br />

halte. Der Ast. antwortete <strong>de</strong>r Agin. mit Schreiben v.<br />

11.6.2001 und teilte mit, dass er die Angabe für zulässig halte,<br />

weil es sich bei Herrn ... um eine sozietätsfähige Person i.S.v.<br />

§ 59a BRAO han<strong>de</strong>le. In <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung hat <strong>de</strong>r<br />

Ast. seinen Vortrag dahin korrigiert, dass er kein Arbeitgeber im<br />

arbeitsrechtlichen Sinne sei. Herr ... bekäme Einzelaufträge zur<br />

Erstellung von Gutachten bzw. Schriftsätzen. Er rechne seine<br />

Tätigkeit stun<strong>de</strong>nweise ab. Mit Schreiben v. 10.10.2001 benachrichtigte<br />

die Agin. <strong>de</strong>n Ast. darüber, dass nach ihrer Rechtsauffassung<br />

sozietätsfähige Personen nur zugelassene bzw. bestellte<br />

Angehörige ganz bestimmter Berufe seien (§ 8 BORA<br />

i.V.m. § 59a BRAO). Die Angabe eines wissenschaftlichen Mitarbeiters,<br />

<strong>de</strong>r nicht RA sei, sei auf <strong>de</strong>m Briefbogen eines Anwalts<br />

hingegen unzulässig. Da <strong>de</strong>r Ast. dieser Rechtsauffassung mit<br />

Schreiben v. 23.10.2001 erneut entgegentrat, untersagte die<br />

Agin. <strong>de</strong>m Ast. am 26.11.2001 schriftlich, Herrn ... als wissenschaftlichen<br />

Mitarbeiter im Briefkopf aufzuführen. Darüber hinaus<br />

bat die Agin. <strong>de</strong>n Ast., unverzüglich zu erklären, dass dieser<br />

Hinweis künftig entfalle und einen geän<strong>de</strong>rten Briefkopf vorzulegen.<br />

Der Ast. ist <strong>de</strong>r Auffassung, die Untersagung <strong>de</strong>r Agin. sei bereits<br />

in formeller Hinsicht rechtswidrig, da es sich nicht um eine<br />

förmliche Entscheidung han<strong>de</strong>le. Es fehle die Angabe <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Bestimmungen, aus <strong>de</strong>nen sich die Befugnis <strong>de</strong>r RAK<br />

ergäbe, die Untersagung auszusprechen. Darüber hinaus rügt<br />

<strong>de</strong>r Ast., die Agin. habe nicht die Befugnis, die Verwendung <strong>de</strong>s<br />

Briefkopfs zu untersagen. Sie habe es ferner an <strong>de</strong>r gebotenen<br />

Einzelfallprüfung fehlen lassen. Des Weiteren ist <strong>de</strong>r Ast. <strong>de</strong>r<br />

Auffassung, dass die Angabe von Herrn ... als wissenschaftlicher<br />

Mitarbeiter auf seinem Kanzleibriefbogen mit § 8 BORA i.V.m.<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

§ 59a BRAO vereinbar und daher zulässig sei. Da Herr ... je<strong>de</strong>rzeit<br />

als RA zugelassen wer<strong>de</strong>n könne, sei er auch sozietätsfähig.<br />

Schließlich verweist <strong>de</strong>r Ast. auf die Form <strong>de</strong>r Kooperation,<br />

die auch mit Angehörigen nichtsozietätsfähiger Berufe<br />

zulässig sei und auf die gem. § 8 Satz 1 Variante 3 BORA hingewiesen<br />

wer<strong>de</strong>n dürfe.<br />

Er beantragt daher, <strong>de</strong>n Bescheid <strong>de</strong>r Agin. v. 26.11.2001 aufzuheben.<br />

Die Agin. beantragt, <strong>de</strong>n Antrag abzuweisen.<br />

Sie meint, ihre Untersagungsverfügung entspreche <strong>de</strong>n formellen<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung<br />

sei § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 BRAO i.V.m. § 223 BRAO. Die<br />

Agin. ist darüber hinaus <strong>de</strong>r Auffassung, dass Sozietätsfähigkeit<br />

nur bei einem zugelassenen RA vorliege. Dementsprechend<br />

dürfe nur ein solcher auf einem Kanzleibriefbogen angegeben<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Ast. hat zunächst mit Schriftsatz v. 22.2.2002 auf mündliche<br />

Verhandlung verzichtet, diesen Verzicht jedoch mit Schriftsatz<br />

v. 22.2.2002 im Hinblick auf die grundsätzliche Be<strong>de</strong>utung<br />

in <strong>de</strong>r Sache wi<strong>de</strong>rrufen.<br />

II. Wegen <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs <strong>de</strong>s Verzichts auf mündliche Verhandlung<br />

war gem. § 40 Abs. 2 BRAO auf Grund mündlicher Verhandlung<br />

zu entschei<strong>de</strong>n.<br />

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und insbeson<strong>de</strong>re<br />

statthaft. Das vom Ast. angegriffene Schreiben <strong>de</strong>r<br />

Agin. v. 26.11.2001 stellt eine Belehrung, verbun<strong>de</strong>n mit einer<br />

Auffor<strong>de</strong>rung, <strong>de</strong>n beanstan<strong>de</strong>ten Zustand zu unterlassen, dar.<br />

Ein solches Schreiben unterliegt grundsätzlich <strong>de</strong>r gerichtlichen<br />

Überprüfung (vgl. BGH, NJW 1994, 1042, m.w.N.). Es han<strong>de</strong>lt<br />

sich nicht um eine Unterlassungsverfügung i.S.d. Zivilrechts, da<br />

<strong>de</strong>r Agin. keine Möglichkeit zur Seite steht, ihre Auffor<strong>de</strong>rung zu<br />

einem künftigen Unterlassen wie ein gerichtliches Verbot zu<br />

vollstrecken (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2001, NJW 2002, 2039,<br />

2040).<br />

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegrün<strong>de</strong>t,<br />

da die Untersagung <strong>de</strong>r Agin. v. 26.11.2001 rechtmäßig<br />

ist und <strong>de</strong>n Ast. nicht in seinen Rechten beeinträchtigt.<br />

a) Die Ermächtigungsgrundlage<br />

für die Untersagungsverfügung<br />

<strong>de</strong>r Agin. v. 26.11.2001 ergibt<br />

sich aus § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 4<br />

BRAO. Hiernach obliegt es <strong>de</strong>m<br />

Kammervorstand, die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kammer in Fragen <strong>de</strong>r Berufspflichten<br />

zu beraten und zu belehren sowie die Erfüllung <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r RAK obliegen<strong>de</strong>n Pflichten zu überwachen.<br />

Diese Überwachungspflicht <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s erstreckt sich auf<br />

<strong>de</strong>n gesamten Pflichtenkreis <strong>de</strong>s RA (Feuerich/Braun, Kommentar<br />

zur BRAO, 5. Aufl., 2000, § 73 Rdnr. 32). Auf Grund dieses<br />

Aufsichtsrechts steht <strong>de</strong>m Vorstand <strong>de</strong>r Kammer auch die Befugnis<br />

zu, Mitglie<strong>de</strong>r über die ihnen obliegen<strong>de</strong>n Pflichten zu<br />

belehren und die Belehrung mit <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung zu einem entsprechen<strong>de</strong>n<br />

künftigen Tun o<strong>de</strong>r Unterlassen zu verbin<strong>de</strong>n<br />

(Feuerich/Braun, a.a.O., § 73 Rdnr. 21, 33; BGH, NJW 1994,<br />

1042 (1044)).<br />

Angabe <strong>de</strong>r Rechtsgrundlage<br />

entbehrlich<br />

Ermächtigungsgrundlage<br />

für Untersagungsverfügungen<br />

Dass die Agin. die Rechtsgrundlage<br />

für ihr Vorgehen in ihrem<br />

Schreiben v. 26.11.2001 nicht<br />

ausdrücklich genannt hat, ist un-<br />

schädlich, da die Angabe <strong>de</strong>r Rechtsgrundlage selbst unter <strong>de</strong>r<br />

Geltung <strong>de</strong>s VwVfG nicht zwingend erfor<strong>de</strong>rlich ist, erst recht<br />

nicht in <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r Tätigkeit einer Körperschaft <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts, die diesen Vorschriften nicht unterliegt. Bereits<br />

Verwaltungsakte solcher Behör<strong>de</strong>n und Körperschaften <strong>de</strong>s

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