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Bericht zur ersten Überprüfung des Biosphärenreservats ...

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(3) Die umgrenzenden Straßen, Bahnlinien und Wege gehören nicht zum „Naturpark<br />

Pfälzerwald“.<br />

Bestimmung besonderer Schutzzonen<br />

§ 3<br />

(1) Innerhalb <strong>des</strong> Naturparks werden einzelne Bereiche zu folgenden besonderen<br />

Schutzzonen bestimmt:<br />

1. Zonen für die natürliche Entwicklung<br />

( Kernzonen )<br />

2. Zonen für besonders naturschonende Wirtschaftsweisen<br />

(Pflegezonen)<br />

3. Zonen für die Erholung in der Stille<br />

(Stillezonen)<br />

Die Grenzen der besonderen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 beigefügten<br />

Karte gekennzeichnet und in den Anlagen 2, 3 und 4 beschrieben.<br />

(2)Die umgrenzenden Straßen, Bahnlinien und Wege gehören nicht zu den besonderen<br />

Schutzzonen.<br />

(3) Der Rest <strong>des</strong> Gebiets ist Entwicklungszone im Sinne <strong>des</strong> MAB-Programms<br />

der UNESCO.<br />

Schutzzweck<br />

§ 4<br />

(1) Schutzzweck für den „Naturpark Pfälzerwald“ ist<br />

1. die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit <strong>des</strong> Pfälzerwal<strong>des</strong><br />

mit seinen ausgedehnten Waldgebieten, Bergen, Wiesen- und<br />

Bachtälern, seinen Felsregionen <strong>des</strong> Buntsandsteins, dem Wasgau, der<br />

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