Bericht zur ersten Überprüfung des Biosphärenreservats ...
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(3) Die umgrenzenden Straßen, Bahnlinien und Wege gehören nicht zum „Naturpark<br />
Pfälzerwald“.<br />
Bestimmung besonderer Schutzzonen<br />
§ 3<br />
(1) Innerhalb <strong>des</strong> Naturparks werden einzelne Bereiche zu folgenden besonderen<br />
Schutzzonen bestimmt:<br />
1. Zonen für die natürliche Entwicklung<br />
( Kernzonen )<br />
2. Zonen für besonders naturschonende Wirtschaftsweisen<br />
(Pflegezonen)<br />
3. Zonen für die Erholung in der Stille<br />
(Stillezonen)<br />
Die Grenzen der besonderen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 beigefügten<br />
Karte gekennzeichnet und in den Anlagen 2, 3 und 4 beschrieben.<br />
(2)Die umgrenzenden Straßen, Bahnlinien und Wege gehören nicht zu den besonderen<br />
Schutzzonen.<br />
(3) Der Rest <strong>des</strong> Gebiets ist Entwicklungszone im Sinne <strong>des</strong> MAB-Programms<br />
der UNESCO.<br />
Schutzzweck<br />
§ 4<br />
(1) Schutzzweck für den „Naturpark Pfälzerwald“ ist<br />
1. die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit <strong>des</strong> Pfälzerwal<strong>des</strong><br />
mit seinen ausgedehnten Waldgebieten, Bergen, Wiesen- und<br />
Bachtälern, seinen Felsregionen <strong>des</strong> Buntsandsteins, dem Wasgau, der<br />
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