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Bericht zur ersten Überprüfung des Biosphärenreservats ...

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Umsetzung der Schutzziele, Zuständigkeiten<br />

(1)Soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen trifft oder sich<br />

eine Zuständigkeit der Lan<strong>des</strong>pflegebehörde ergibt, obliegt die einheitliche<br />

Entwicklung <strong>des</strong> Naturparks– auch als deutscher Teil <strong>des</strong> grenzüberschreitenden<br />

<strong>Biosphärenreservats</strong> - sowie die Verwirklichung der Schutzziele gemäß § 4<br />

dem Verein Naturpark Pfälzerwald e.V. als Träger dieses Naturparks. Er ist insoweit<br />

Träger öffentlicher Belange. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere<br />

1. die Abstimmung mit dem Träger <strong>des</strong> französischen Teils <strong>des</strong> grenzüberschreitenden<br />

<strong>Biosphärenreservats</strong>,<br />

2. die Erstellung und Umsetzung eines Handlungsprogramms, das in<br />

Abständen von jeweils zehn Jahren fortzuschreiben ist,<br />

3. die Federführung und Koordinierung aller Maßnahmen im Rahmen der<br />

einschlägigen Vorgaben <strong>des</strong> UNESCO-Programms „Der Mensch und die<br />

Biosphäre“ – insbesondere im Bereich nachhaltiger Entwicklungen,<br />

4. die Regelung der Gebietsbetreuung,<br />

5. die Entscheidungen <strong>zur</strong> Weitergabe und Verwendung von Bezeichnungen<br />

und Kennzeichen <strong>des</strong> <strong>Biosphärenreservats</strong> und Naturparks<br />

durch Dritte,<br />

6. die Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen <strong>zur</strong> Förderung<br />

<strong>des</strong> Naturverständnisses und der Umweltbildung,<br />

7. die Außenvertretung, die Einberufung von Beiräten oder sonstigen<br />

Foren <strong>zur</strong> Partizipation im Biosphärenreservat,<br />

8. die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch in Bezug auf das<br />

Weltnetz der Biosphärenreservate,<br />

9. die Koordinierung und Durchführung lan<strong>des</strong>pflegerischer Maßnahmen,<br />

10. die Aufstellung, Koordinierung und Durchführung eines Langzeituntersuchungsprogramms<br />

(Monitoring).<br />

(2) Die in Abs.1 genannten Programme werden mit Billigung durch die oberste<br />

Lan<strong>des</strong>pflegebehörde verbindlich. Der Naturparkträger berichtet dieser Behörde<br />

regelmäßig, min<strong>des</strong>tens jedoch einmal jährlich über den Stand der Umsetzung<br />

sowie über sonstige Entwicklungen und Entscheidungen mit erheblicher<br />

Bedeutung für die in § 4 genannten Schutzziele.<br />

(3) Das Land unterstützt den Naturparkträger bei seiner Wahrnehmung dieser<br />

übertragenen Aufgaben und fördert ihn institutionell sowie projektbezogen.<br />

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