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Bericht zur ersten Überprüfung des Biosphärenreservats ...

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1. Material- oder Abfalllagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autowrackanlagen)<br />

anzulegen oder zu erweitern,<br />

2. Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse<br />

anzulegen oder zu erweitern,<br />

4. Park-, Stell-, Sport-, Bade-, Zelt- oder Campinglätze oder ähnliche Einrich-<br />

tungen anzulegen oder zu erweitern,<br />

5. auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu lagern, zu<br />

zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,<br />

6. Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze sowie<br />

Start- oder Landeplätze für Drachenflieger, Leichtflugzeuge oder ähnliche<br />

Geräte) zu errichten oder zu erweitern,<br />

7. motorgetriebene Modellfahrzeuge, -schiffe oder –flugzeuge sowie Drachenflieger,<br />

Leichtflugzeuge und ähnliche Geräte zu betreiben,<br />

8. Motorsport- und Musikveranstaltungen sowie Reitwettbewerbe außerhalb<br />

von Reitsportanlagen oder andere Veranstaltungen durchzuführen, die<br />

dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,<br />

9. Hunde auszubilden,<br />

10. ohne zwingenden Grund Lärm zu erzeugen oder die Ruhe auf andere Weise<br />

zu beeinträchtigen.<br />

(3) In den Zonen für die natürliche Entwicklung sind alle Handlungen verboten,<br />

die diese Räume oder Bestandteile hiervon auch nur vorübergehend beschädi-<br />

gen, verändern, stören oder den besonderen Schutzzweck beeinträchtigen<br />

können. Das Befahren mit Fahrzeugen aller Art und das Reiten ist verboten.<br />

Nutzungen sind verboten. Das Betreten ist nur auf den hierfür ausgewiesenen<br />

Wegen auf eigene Gefahr erlaubt unter Inkaufnahme der besonderen Gefahren,<br />

die von einem Wildnisgebiet ohne Verkehrssicherungsmaßnahmen ausgehen.<br />

(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn eine Beeinträchtigung<br />

<strong>des</strong> Schutzzwecks (§ 4) nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet<br />

oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis<br />

für im Einzelfall erforderliche Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen<br />

nicht erbracht wird.<br />

(5) Die Genehmigung nach § 5 Abs. 1 wird von der zuständigen Lan<strong>des</strong>pflegebehörde<br />

erteilt, in deren Bereich die Maßnahme ausgeführt werden soll. Sie<br />

wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung<br />

ersetzt, wenn die Lan<strong>des</strong>pflegebehörde vor der Zulassung beteiligt<br />

worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat. Soll dabei von einer Empfehlung<br />

<strong>des</strong> Beirates für Lan<strong>des</strong>pflege abgewichen werden, so hat die Behörde die<br />

nächsthöhere Lan<strong>des</strong>pflegebehörde zu unterrichten.<br />

§ 6<br />

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