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Bericht zur ersten Überprüfung des Biosphärenreservats ...

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(4) Für die Zonen für die natürliche Entwicklung sind im Rahmen <strong>des</strong> Handlungsprogramms<br />

die vom Land erstellten Planungen zugrunde zu legen. Die<br />

Planungen bestimmen näher:<br />

1. den Arten- und Biotopschutz, eine eventuelle Biotopbehandlung, den<br />

begrenzten Zugang, die Reduktion der Erschließung sowie eine gege-<br />

benenfalls erforderliche Regulierung <strong>des</strong> Wildbestan<strong>des</strong>,<br />

2. die Bildungs- und Informationsarbeit und das Betreten,<br />

3. die Forschung und Umweltbeobachtung.<br />

Die unter 1. genannten Maßnahmen sollen bestmögliche Ausgangsbedingun-<br />

gen für eine weitgehend natürliche Entwicklung der Lebensräume in einer Ü-<br />

bergangszeit bis zum 31.12.2005 schaffen. Hinsichtlich einer gesteuerten<br />

Waldentwicklung darf die Übergangszeit bis längstens zum 31.12.2035 dauern,<br />

wobei flächendifferenzierte Maßnahmen vorgesehen und dem jeweils erreich-<br />

ten Stand der Waldentwicklung anzupassen sind. Dauerhaft steuernde Maß-<br />

nahmen sind nicht zulässig. Ziel ist, die Waldbestände ihrer natürlichen Ent-<br />

wicklung ohne steuernde Maßnahmen zu überlassen.<br />

Die Zonen für die natürliche Entwicklung sind durch die untere Lan<strong>des</strong>pflegebehörde<br />

ausreichend zu kennzeichnen.<br />

(5) Das Handlungsprogramm soll für die Zonen für besonders naturschonende<br />

Wirtschaftsweisen näher bestimmen, wie die Biotop- und Artenvielfalt durch<br />

die Bewirtschaftung erhalten, wiederhergestellt und entwickelt wird, negative<br />

Einflüsse auf die Kernzonen für die natürliche Entwicklung abgepuffert werden<br />

und deren Funktion unterstützt wird.<br />

Ordnungswidrige Handlungen<br />

§ 8<br />

Ordnungswidrig im Sinne <strong>des</strong> § 40 Abs. 1 Nr. 8 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>pflegegesetzes<br />

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 5 dieser Verordnung verbotene<br />

Handlung vornimmt.<br />

§ 9<br />

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