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Bericht zur ersten Überprüfung des Biosphärenreservats ...

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Ausnahmen von den Schutzbestimmungen<br />

(1) § 5 Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf<br />

1. die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung,<br />

Gartenbau, Obstbau, Weinbau, Sonderkulturen, ordnungsgemäße<br />

Forstwirtschaft, ausgenommen das Verbot <strong>des</strong> § 5 Abs. 1<br />

Nr. 18,<br />

2. die Errichtung üblicher Weidezäune und –tränken, forstlicher Kulturzäune,<br />

Weinbergseinfriedungen und Waldarbeiterschutzhütten,<br />

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen<br />

die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,<br />

4. die Errichtung von unauffällig gestalteten, in den Wald, an Waldränder<br />

und in Feldgehölze eingefügte Hochsitze,<br />

5. das Aufstellen von Wohn- oder Gerätewagen an Baustellen für die Dauer<br />

der Bauzeit sowie von Waldarbeiterschutzwagen für die Dauer der Forstbetriebsarbeit,<br />

6. die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung<br />

und sonstiger zulässigerweise errichteter Anlagen.<br />

(2) § 5 Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf den Betrieb militärischer Anlagen<br />

und Einrichtungen mit ihren Schutz- und Bauschutzbereichen.<br />

(3) § 5 Abs. 3 ist nicht anzuwenden auf die mit der Oberen Lan<strong>des</strong>pflegebehörde<br />

einvernehmlich abgestimmten Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich<br />

sind<br />

1. für die wissenschaftliche Untersuchung im Rahmen <strong>des</strong> in § 7 Abs.1<br />

Nr.10 genannten Programms;<br />

2. für eine bedarfsweise Ausübung der Jagd <strong>zur</strong> Gewährleistung eines lebensraumangepassten<br />

Wildbestan<strong>des</strong>;<br />

3. für die Verkehrssicherung;<br />

4. um in begründeten Ausnahmefällen angrenzende Wälder vor Schäden zu<br />

bewahren;<br />

5. für Maßnahmen im Sinne <strong>des</strong> § 7 Abs. 4 Nummer 1 bis längstens zum<br />

31.12.2035.<br />

(4) § 5 Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die von der Lan<strong>des</strong>pflegebehörde<br />

angeordneten oder zugelassenen lan<strong>des</strong>pflegerischen Maßnahmen.<br />

§ 7<br />

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