und fuhrwesen im fürstentum liechtenstein - eLiechtensteinensia
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Der sechste Strackswagen fuhr wahrscheinlich am<br />
Mittwoch in Fussach ab. Diese Vermutung liegt<br />
nahe, da zwischen dem Abgang des dritten Wagens<br />
am Dienstag <strong>und</strong> der Abfahrt des vierten Wagens<br />
am Donnerstag ein Tag lag, an welchem gemäss<br />
dieser Auflistung kein Strackswagen das Fussacher<br />
Kaufhaus verliess.<br />
8. Bezüglich den zwei Mähnen mit Zentnerwaren<br />
stand es den Fuhrleuten frei, den Tag des<br />
Transportes zu best<strong>im</strong>men. Diese Fuhrwerke durften<br />
aber nur Zentnerwaren mit sich führen.<br />
Während den Churer Märkten konnten - je nach<br />
Bedarf - vier bis sechs weitere Wagen mit «Krammereijwaaren»<br />
durchfahren. 4<br />
^<br />
9. Die Rodgüter sind von Fussach bis Chur neun<br />
Tage lang unterwegs, «wenn nicht Gottes Gewalt<br />
<strong>und</strong> die heil[igen] Feste entgegen stehen». 4<br />
"<br />
10. Die Rodfuhrleute durften von der <strong>im</strong> Frachtbrief<br />
vorgegebenen Route nicht abweichen. Sie<br />
durften auch nur die <strong>im</strong> Frachtbrief ausgewiesenen<br />
Waren transportieren <strong>und</strong> es war ihnen nicht gestattet,<br />
die ihnen anvertrauten Waren anderen<br />
Fuhrleuten zu übergeben.<br />
11. Einmal pro Woche soll ein besonderer Wagen<br />
mit drei Pferden nach Malans fahren, um von<br />
dort ebenso zur «Äuffnung der Kornzufuhr» die<br />
Säcke wieder auf den nächsten<br />
bringen.<br />
Lindauer Markt zu<br />
12. Nach Chur fahrende Stracksfuhrleute können<br />
in ihrem Gewerbe nur bestehen, wenn sie bei<br />
ihrer Rückkehr ebenfalls Waren befördern können.<br />
Es handelt sich dabei meistens um italienische<br />
Waren. Den besagten Fuhrleuten wird das Laden<br />
dieser Güter für die Rückfahrt weiterhin gestattet.<br />
Ein oberamtliches Dekret vom 30. November 1781<br />
machte die österreichischen Fuhrleute darauf aufmerksam,<br />
dass sie das aus dem Feldkircher Kaufhaus<br />
kommende Korn, Salz, sowie Tabakkübel <strong>und</strong><br />
Zentnerwaren in der Schaaner Zuschg abstossen<br />
sollten. Den Fuhrleuten, welche sich dieser Anordnung<br />
widersetzten, wurden die Güter gewaltsam<br />
von ihren Wagen abgeladen. Zusätzlich drohte das<br />
Oberamt damit, bei der vorderösterreichischen Regierung<br />
in Freiburg i. Br. eine Klage einzureichen. 462<br />
88<br />
Infolge der an der Konferenz von 1781 gefassten<br />
Beschlüsse verzichtete Richter Ferdinand Rheinberger<br />
(von 1765 bis 1785 Löwenwirt in Vaduz) auf<br />
die ihm bisher erlaubte wöchentliche Salz- <strong>und</strong><br />
Kornzufuhr nach Vaduz. Er überliess diese Transporte<br />
künftig der Rod, so dass ihm künftig niemand<br />
ein Vorwurf machen konnte. Im gesamten<br />
Gebiet des Fürstentums Liechtenstein sollten, so<br />
eine oberamtliche Notiz 463<br />
, künftig keine Früchte,<br />
kein Mehl <strong>und</strong> kein Salz ausserhalb der Rod transportiert<br />
werden.<br />
Der Mühlzwang wurde 1781 erneut bestätigt. Es<br />
war also weiterhin verboten, das Korn ausserhalb<br />
des Landes mahlen zu lassen. Dies galt übrigens<br />
auch für die Feldkircher, die ebenso nicht ausserhalb<br />
ihrer Stadt bzw. Herrschaft mahlen durften.<br />
Auf den Feldkircher Jahrmärkten eingekaufte<br />
Früchte konnten durch <strong>liechtenstein</strong>ische Fuhrleute<br />
frei hergeführt werden; «wer aber davon ein<br />
Malter hier ausser Landts verführen solte, der solle<br />
nebst Confiscation in 10 R[ei]chsth[a]ler Straf verfallt<br />
seyn». 464<br />
Zwecks «Einrichtung der Roodfuhren»<br />
(also zur Inkraftsetzung der an der Konferenz<br />
gefassten Beschlüsse) reiste der Feldkircher Vogteiverwalter<br />
Gugger von Staudach <strong>im</strong> November 1781<br />
persönlich nach Vaduz. 465<br />
ERSTE RODORDNUNG FÜR DAS LIECHTEN<br />
STEINER UNTERLAND, 1782<br />
Diese erste explizit für die Herrschaft Schellenberg<br />
geltende Rodordnung belegt wiederum die enge<br />
Verflechtung zwischen dem Liechtensteiner Unterland<br />
<strong>und</strong> dem Raum Feldkirch, gerade auch in Bezug<br />
auf die Organisation des Warentransportes.<br />
Eingehend wird zudem die Organisation des Rod<strong>fuhrwesen</strong>s<br />
durch die einzelnen Nachbarschaften<br />
dargelegt. Die einzelnen Punkte dieser Rodordnung<br />
lauten wie folgt:<br />
1./2. Die 25 aus der Herrschaft Schellenberg<br />
kommenden Rodfuhrleute übernehmen gemeinsam<br />
mit Fuhrleuten aus Tisis <strong>und</strong> Tosters die Fuhren<br />
von Feldkirch bis Balzers.