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und fuhrwesen im fürstentum liechtenstein - eLiechtensteinensia

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Der sechste Strackswagen fuhr wahrscheinlich am<br />

Mittwoch in Fussach ab. Diese Vermutung liegt<br />

nahe, da zwischen dem Abgang des dritten Wagens<br />

am Dienstag <strong>und</strong> der Abfahrt des vierten Wagens<br />

am Donnerstag ein Tag lag, an welchem gemäss<br />

dieser Auflistung kein Strackswagen das Fussacher<br />

Kaufhaus verliess.<br />

8. Bezüglich den zwei Mähnen mit Zentnerwaren<br />

stand es den Fuhrleuten frei, den Tag des<br />

Transportes zu best<strong>im</strong>men. Diese Fuhrwerke durften<br />

aber nur Zentnerwaren mit sich führen.<br />

Während den Churer Märkten konnten - je nach<br />

Bedarf - vier bis sechs weitere Wagen mit «Krammereijwaaren»<br />

durchfahren. 4<br />

^<br />

9. Die Rodgüter sind von Fussach bis Chur neun<br />

Tage lang unterwegs, «wenn nicht Gottes Gewalt<br />

<strong>und</strong> die heil[igen] Feste entgegen stehen». 4<br />

"<br />

10. Die Rodfuhrleute durften von der <strong>im</strong> Frachtbrief<br />

vorgegebenen Route nicht abweichen. Sie<br />

durften auch nur die <strong>im</strong> Frachtbrief ausgewiesenen<br />

Waren transportieren <strong>und</strong> es war ihnen nicht gestattet,<br />

die ihnen anvertrauten Waren anderen<br />

Fuhrleuten zu übergeben.<br />

11. Einmal pro Woche soll ein besonderer Wagen<br />

mit drei Pferden nach Malans fahren, um von<br />

dort ebenso zur «Äuffnung der Kornzufuhr» die<br />

Säcke wieder auf den nächsten<br />

bringen.<br />

Lindauer Markt zu<br />

12. Nach Chur fahrende Stracksfuhrleute können<br />

in ihrem Gewerbe nur bestehen, wenn sie bei<br />

ihrer Rückkehr ebenfalls Waren befördern können.<br />

Es handelt sich dabei meistens um italienische<br />

Waren. Den besagten Fuhrleuten wird das Laden<br />

dieser Güter für die Rückfahrt weiterhin gestattet.<br />

Ein oberamtliches Dekret vom 30. November 1781<br />

machte die österreichischen Fuhrleute darauf aufmerksam,<br />

dass sie das aus dem Feldkircher Kaufhaus<br />

kommende Korn, Salz, sowie Tabakkübel <strong>und</strong><br />

Zentnerwaren in der Schaaner Zuschg abstossen<br />

sollten. Den Fuhrleuten, welche sich dieser Anordnung<br />

widersetzten, wurden die Güter gewaltsam<br />

von ihren Wagen abgeladen. Zusätzlich drohte das<br />

Oberamt damit, bei der vorderösterreichischen Regierung<br />

in Freiburg i. Br. eine Klage einzureichen. 462<br />

88<br />

Infolge der an der Konferenz von 1781 gefassten<br />

Beschlüsse verzichtete Richter Ferdinand Rheinberger<br />

(von 1765 bis 1785 Löwenwirt in Vaduz) auf<br />

die ihm bisher erlaubte wöchentliche Salz- <strong>und</strong><br />

Kornzufuhr nach Vaduz. Er überliess diese Transporte<br />

künftig der Rod, so dass ihm künftig niemand<br />

ein Vorwurf machen konnte. Im gesamten<br />

Gebiet des Fürstentums Liechtenstein sollten, so<br />

eine oberamtliche Notiz 463<br />

, künftig keine Früchte,<br />

kein Mehl <strong>und</strong> kein Salz ausserhalb der Rod transportiert<br />

werden.<br />

Der Mühlzwang wurde 1781 erneut bestätigt. Es<br />

war also weiterhin verboten, das Korn ausserhalb<br />

des Landes mahlen zu lassen. Dies galt übrigens<br />

auch für die Feldkircher, die ebenso nicht ausserhalb<br />

ihrer Stadt bzw. Herrschaft mahlen durften.<br />

Auf den Feldkircher Jahrmärkten eingekaufte<br />

Früchte konnten durch <strong>liechtenstein</strong>ische Fuhrleute<br />

frei hergeführt werden; «wer aber davon ein<br />

Malter hier ausser Landts verführen solte, der solle<br />

nebst Confiscation in 10 R[ei]chsth[a]ler Straf verfallt<br />

seyn». 464<br />

Zwecks «Einrichtung der Roodfuhren»<br />

(also zur Inkraftsetzung der an der Konferenz<br />

gefassten Beschlüsse) reiste der Feldkircher Vogteiverwalter<br />

Gugger von Staudach <strong>im</strong> November 1781<br />

persönlich nach Vaduz. 465<br />

ERSTE RODORDNUNG FÜR DAS LIECHTEN­<br />

STEINER UNTERLAND, 1782<br />

Diese erste explizit für die Herrschaft Schellenberg<br />

geltende Rodordnung belegt wiederum die enge<br />

Verflechtung zwischen dem Liechtensteiner Unterland<br />

<strong>und</strong> dem Raum Feldkirch, gerade auch in Bezug<br />

auf die Organisation des Warentransportes.<br />

Eingehend wird zudem die Organisation des Rod<strong>fuhrwesen</strong>s<br />

durch die einzelnen Nachbarschaften<br />

dargelegt. Die einzelnen Punkte dieser Rodordnung<br />

lauten wie folgt:<br />

1./2. Die 25 aus der Herrschaft Schellenberg<br />

kommenden Rodfuhrleute übernehmen gemeinsam<br />

mit Fuhrleuten aus Tisis <strong>und</strong> Tosters die Fuhren<br />

von Feldkirch bis Balzers.

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