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Barclays, Base Prospectus 2006

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- 101 -<br />

[Im Fall von Indexbezogenen [Anleihen] [Zertifikaten] die folgenden Bestimmungen einfügen:]<br />

"Index" bedeutet [Index oder Indizes einfügen].<br />

§4b<br />

(Spezifische Definitionen)<br />

"Index-Anpassung" bedeutet jede Veränderung des Index, Einstellung des Index oder Unterbrechung<br />

des Index, wie jeweils im folgenden §4d(2) definiert.<br />

"Stand des Index-Korbs" ist ein Wert, der von der Berechnungsstelle durch Multiplikation des Index-<br />

Stands für jeden im Korb enthaltenen Index mit dem für diesen Index [im Konditionenblatt<br />

festgelegten] (als Prozentsatz ausgedrückten) Anteil ermittelt wird.<br />

"Index-Geschäftstag" bezeichnet jeden Tag, der ein Handelstag an der maßgeblichen Börse oder<br />

verbundenen Börse ist (oder ohne den Eintritt einer Marktstörung gewesen wäre), außer einem Tag, an<br />

dem der Handelsschluß planmäßig vor dem regulären Handelsschluß an Wochentagen liegt.<br />

"Index-Komponente" bezeichnet diejenigen Wertpapiere, Vermögenswerte oder Bezugswerte, aus<br />

denen der Index jeweils zusammengesetzt ist.<br />

"Index-Stand" ist der Stand des Index, wie er von der Berechnungsstelle zum Bewertungszeitpunkt an<br />

jedem Index-Bewertungstag unter Bezugnahme auf den vom Index-Sponsor veröffentlichten Stand des<br />

Index festgestellt wird.<br />

"Index-bezogener Rückzahlungsbetrag" ist ein Betrag, [der keinesfalls kleiner als die Kapitalgarantie<br />

ist und] der von der Berechnungsstelle am letzten Index-Bewertungstag nach der folgenden Formel<br />

ermittelt wird [Formel einfügen] und der in jedem Fall größer als oder gleich Null sein wird und, sollte<br />

dieser Betrag negativ sein, als Null gilt[, wenn dies im Konditionenblatt bestimmt ist].<br />

"Index-Sponsor" ist [Name des Sponsors einfügen], welches die Gesellschaft oder Person ist, welche<br />

die Regelungen und Vorgehensweisen und Methoden der Berechnung des maßgeblichen Index und,<br />

soweit vorhanden, zu Anpassungen dieses Index aufstellt und überwacht, und welche regelmäßig an<br />

jedem planmäßigen Handelstag den Stand des maßgeblichen Index (entweder unmittelbar oder durch<br />

eine beauftragte Stelle) veröffentlicht; dabei gilt jede Bezugnahme auf den 'Index-Sponsor' auch als<br />

Bezugnahme auf den "Index-Sponsor-Nachfolger" wie nachfolgend in §4d(1) definiert.<br />

"Index-Bewertungstag(e)" bedeutet [Bewertungszeitpunkt und Finanzzentrum einfügen] am<br />

[Datum einfügen], wobei [Datum einfügen] der "letzte Index-Bewertungstag" ist.<br />

§4c<br />

(Rückzahlung)<br />

[(1)] Die [Schuldverschreibungen] [Zertifikate] werden am [Fälligkeitstag einfügen] (der<br />

"Fälligkeitstag") zum [Index-bezogenen Rückzahlungsbetrag] [Index-bezogenen<br />

Rückzahlungsbetrag oder durch Lieferung von [zu liefernde Wertpapiere einfügen] [nach<br />

automatischer Ausübung] zurückgezahlt, wie er von der Berechnungsstelle unter Beachtung<br />

dieser Emissionsbedingungen [und den Bestimmungen im Konditionenblatt] ermittelt und den<br />

Gläubigern gemäß §12 unverzüglich nach der Feststellung bekanntgegeben worden ist.<br />

[[Im Fall, daß "Kündigung und Zahlung" im Konditionenblatt bestimmt ist:]<br />

(2) Außerordentliches Ereignis. Im Fall eines außerordentlichen Ereignisses kann die Emittentin<br />

alle oder nur einige der ausstehenden [Schuldverschreibungen] [Zertifikate] zu ihrem<br />

vorzeitigen Rückzahlungsbetrag [oder einem anderen im Konditionenblatt festgelegten Betrag]<br />

zusammen, falls zutreffend, mit bis (ausschließlich) zum Tag der Rückzahlung aufgelaufenen<br />

Zinsen zurückzahlen, wenn die Emittentin die Gläubiger spätestens [5] [Anzahl der Tage<br />

angeben] Geschäftstage vorher gemäß §12 darüber unterrichtet hat, und spätestens 7

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