25.06.2012 Views

Barclays, Base Prospectus 2006

Barclays, Base Prospectus 2006

Barclays, Base Prospectus 2006

SHOW MORE
SHOW LESS

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

- 105 -<br />

von der Berechnungsstelle unter Beachtung dieser Emissionsbedingungen [und den Bestimmungen im<br />

Konditionenblatt] ermittelt und den Gläubigern gemäß §12 unverzüglich nach der Feststellung<br />

bekanntgegeben worden ist.<br />

§4c<br />

(Offizieller Nachfolgekurs, Anpassungen durch die Berechnungsstelle, Korrektur des Kurses,<br />

Störungstage)<br />

(1) Nachfolge-Kurs. Wird ein Kurs nicht von den zuständigen Behörden eingestellt und durch<br />

einen nachfolgenden Wechselkurs (der "Offizielle Nachfolgekurs") ersetzt, welcher zuvor von<br />

dieser bekannt gemacht, sanktioniert, veröffentlicht, verlautbart angenommen wurde, so<br />

ermittelt die Berechungsstelle den Kassakurs für einen Kursberechnungstag nach eigenem<br />

Ermessen.<br />

(2) Anpassungen durch die Berechnungsstelle. Stellt die Berechnungsstelle an einem<br />

Kursberechnungstag fest, daß einer der nach dem Konditionenblatt spezifischen Devisenkurse<br />

von der dort genannten Preisquelle nicht veröffentlicht oder bekannt gegeben wird und dieser<br />

Kurs zugleich von mehr als einer Preisquelle veröffentlicht oder bekannt gegeben wird so<br />

ermittelt sie den Kassakurs nach eigenem Ermessen.<br />

(3) Korrektur des Kurses. Sollte ein auf Basis der Informationen bei Reuters Monitor Money Rates<br />

Service oder bei Dow Jones Telerate Service berechneter Kurs später verändert angezeigt<br />

werden, so unterliegen diese Kassakurse der nachträglichen Anpassung, bis zu einer Stunde<br />

nach der ersten Anzeige des Kurses.<br />

Ungeachtet des vorangehenden Absatzes unterliegen Kassakurse die auf amtlichen<br />

Informationen der Behörden des jeweiligen Landes beruhen, der nachträglichen Abänderbarkeit<br />

binnen fünf Tagen nach dem Kursberechnungstag und dem Zeitraum der an dem Geschäftstag<br />

vor dem Fälligkeitstag bzw. Vorzeitigen Rückzahlungstag endet.<br />

(4) Störungsereignis. Wenn die Berechnungsstelle nach alleinigem und freiem Ermessen feststellt,<br />

daß an einem Bewertungstag ein Störungsereignis (wie nachfolgend definiert) auftritt und<br />

fortbesteht, dann wird der Bewertungstag auf den ersten Geschäftstag verschoben, an dem kein<br />

Störungsereignis mehr vorliegt. Keinesfalls wird der Bewertungstag mehr als acht Tage nach<br />

dem Fälligkeitsdatum oder dem vorzeitigen Rückzahlungsdatum liegen, sollte ein<br />

Störungsereignis bezüglich des Wechselkurses bis zu diesem achten Geschäftstag fortdauern, so<br />

ist dieser Tag der Bewertungstag. In einem solchen Fall zahlt die Emittentin am dritten Tag nach<br />

diesem achten Geschäftstag an Stelle des Rückzahlungsbetrages bzw. des vorzeitigen<br />

Rückzahlungsbetrages den Störungsrückzahlungsbetrag (wie nachfolgend definiert). Alle<br />

Feststellungen der Berechnungsstelle gemäß dieser Regelung sind für die Anleger und die<br />

Emittentin endgültig und bindend, falls kein offenkundiger Fehler vorliegt. Der<br />

Störungsrückzahlungsbetrag wird nur denjenigen Anlegern mitgeteilt, die entsprechend dieser<br />

Bestimmung von dem Störungsereignis betroffen sind.<br />

″Störungsereignis″ bedeutet in bezug auf die Währungsbezogenen Schuldverschreibungen<br />

jedes der folgenden Ereignisse:<br />

(a) Preisquellenstörung<br />

(b) Zahlungsstörung<br />

(c) Doppelwechselkurs<br />

(d) Jedes andere Ereignis, welches nach Auffassung der Berechnungsstelle den Handel<br />

mit den Schuldverschreibungen, die Möglichkeit der Emittentin ihre Verpflichtungen<br />

aus den Schuldverschreibungen oder damit zusammenhängenden<br />

Sicherungsgeschäften zu erfüllen, erheblich erschweren würde.

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!