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Barclays, Base Prospectus 2006

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- 119 -<br />

GERMAN VERSION OF THE SUPPLEMENT TO THE GENERAL TERMS AND<br />

CONDITIONS OF THE NOTES FOR CREDIT LINKED NOTES<br />

DEUTSCHE FASSUNG DER ERGÄNZUNG DER ALLGEMEINEN<br />

EMISSIONSBEDINGUNGEN FÜR KREDITBEZOGENE ANLEIHEN<br />

Die allgemeinen Emissionsbedingungen werden durch Einfügung der unten abgedruckten<br />

Bestimmungen vervollständigt oder ergänzt. Die Definitionen, die in diesen ergänzenden<br />

Bestimmungen enthalten sind, werden durch zusätzliche Definitionen im Konditionenblatt<br />

vervollständigt bzw. ergänzt.<br />

Kreditbezogene Schuldverschreibungen werden nicht als Wertpapiere begeben, die als "Durch<br />

Forderung unterlegte Wertpapiere" ("Asset backed securities/ABS") im Sinne des Artikels 2(5) der<br />

Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 qualifiziert werden könnten.<br />

§4a<br />

(Definitionen)<br />

"Insolvenz" (Bankruptcy) liegt vor, wenn (i) ein Referenzschuldner aufgelöst wird (es sei denn, dies<br />

beruht auf einer Konsolidierung (consolidation), Vermögensübertragung (amalgamation) oder<br />

Verschmelzung (merger)); (ii) ein Referenzschuldner überschuldet (insolvent) oder zahlungsunfähig<br />

wird (unable to pay its debts), oder es unterläßt, seine Verbindlichkeiten zu bezahlen, oder in einem<br />

gerichtlichen, aufsichtsrechtlichen oder Verwaltungsverfahren schriftlich seine Unfähigkeit eingesteht,<br />

generell seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu bezahlen; (iii) ein Referenzschuldner einen<br />

Liquidationsvergleich (general assignment), Gläubigervergleich (arrangement) oder<br />

Insolvenzvergleich (composition) mit oder zugunsten seiner Gläubiger vereinbart; (iv) durch oder<br />

gegen einen Referenzschuldner ein Verfahren zur Insolvenz- oder Konkurseröffnung oder ein sonstiger<br />

Rechtsbehelf (relief) nach irgendeiner Insolvenz- oder Konkursordnung oder nach einem sonstigen<br />

vergleichbaren Gesetz, das Gläubigerrechte betrifft, eingeleitet wurde oder eingeleitet wird, oder<br />

bezüglich eines Referenzschuldners ein Antrag auf Auflösung (winding up) oder Liquidation<br />

(liquidation) gestellt wird, und im Falle eines solchen Verfahrens oder eines solchen Antrags (A)<br />

entweder ein Urteil, in dem eine Insolvenz- oder Konkursfeststellung getroffen wird, oder eine<br />

Rechtsschutzanordnung oder eine Anordnung zur Auflösung oder Liquidation ergeht, oder (B) das<br />

Verfahren oder der Antrag nicht innerhalb von dreißig Kalendertagen nach Eröffnung oder<br />

Antragstellung abgewiesen, erledigt, zurückgenommen oder ausgesetzt wird; (v) bezüglich eines<br />

Referenzschuldners ein Beschluß über dessen Auflösung, Fremdverwaltung (official management) oder<br />

Liquidation gefaßt wird, es sei denn, dies beruht auf einer Konsolidierung, Vermögensübertragung oder<br />

Verschmelzung; (vi) ein Referenzschuldner die Bestellung eines Verwalters, vorläufigen Liquidators,<br />

Konservators, Zwangverwalters, Treuhänders, Verwahrers oder einer anderen Person mit<br />

vergleichbarer Funktion für sich oder sein gesamtes Vermögen oder wesentliche Vermögensteile<br />

beantragt oder einem solchen unterstellt wird; (vii) eine besicherte Partei das gesamte oder einen<br />

wesentlichen Teil des Vermögens eines Referenzschuldners in Besitz nimmt oder hinsichtlich des<br />

gesamten oder eines wesentlichen Teils des Vermögens eines Referenzschuldners eine Beschlagnahme,<br />

Pfändung, Sequestration oder ein anderes rechtliches Verfahren eingeleitet, durchgeführt oder<br />

vollstreckt wird und die besicherte Partei den Besitz für dreißig Kalendertage danach behält oder ein<br />

solches Verfahren nicht innerhalb von dreißig Kalendertagen danach abgewiesen, erledigt,<br />

zurückgenommen oder ausgesetzt wird; oder (viii) ein auf einen Referenzschuldner bezogenes Ereignis<br />

eintritt, welches nach den anwendbaren Vorschriften einer jeden Rechtsordnung eine den in (i) bis (vii)<br />

(einschließlich) genannten Fällen vergleichbare Wirkung hat.<br />

"Kreditereignis" (Credit Event) bezeichnet [nach Maßgabe der Bestimmungen im Konditionenblatt]<br />

das Vorliegen einer von der Berechnungsstelle festgestellten [Insolvenz, Nichtzahlung, Vorzeitige<br />

Fälligstellung von Verbindlichkeiten, Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten,<br />

Nichtanerkennung/Moratorium oder Restrukturierung].<br />

"Mitteilung des Kreditereignisses" (Credit Event Notice) bezeichnet eine unwiderrufliche schriftliche<br />

Mitteilung der Berechnungsstelle an die Gläubiger gemäß §12 (welche die Berechnungsstelle jederzeit<br />

abgeben kann, jedoch nicht abgeben muß), in der ein Kreditereignis beschrieben wird, welches sich<br />

innerhalb der Referenzperiode ereignet hat. Die "Mitteilung des Kreditereignisses" muß eine<br />

hinreichend detaillierte Beschreibung der für die Feststellung des Eintritts eines "Kreditereignisses"<br />

maßgeblichen Tatsachen enthalten. Es ist nicht erforderlich, daß das Kreditereignis, auf das sich die

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