Barclays, Base Prospectus 2006
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"Ausübungstag") eine ordnungsgemäß ausgefüllte Optionsausübungserklärung in der bei jeder<br />
Zahlstelle oder der Emittentin erhältlichen Form abgeben. Der Widerruf einer erfolgten<br />
Ausübung dieses Rechts ist nicht möglich.]<br />
[(3)]/[(4)]/[(5)] Vorzeitige Kündigung bei Vorliegen einer Rechtsänderung, einer Hedging-Störung<br />
und/oder Gestiegenen Hedging-Kosten. Die Emittentin kann die [Schuldverschreibungen]<br />
[Zertifikate] jederzeit vor dem Fälligkeitstag bei Vorliegen einer Rechtsänderung und/oder<br />
Hedging-Störung und/oder Gestiegenen Hedging-Kosten vorzeitig zurückzahlen. Die Emittentin<br />
wird die [Schuldverschreibungen] [Zertifikate] vollständig (aber nicht nur teilweise) am zweiten<br />
Geschäftstag, nachdem die Benachrichtigung der vorzeitigen Rückzahlung gemäß § 12<br />
veröffentlicht wurde, vorausgesetzt, daß das maßgebliche Konditionenblatt nichts anderes<br />
bestimmt und vorausgesetzt, daß dieser Tag nicht später als zwei Geschäftstage vor dem<br />
Fälligkeitstag liegt (der "Vorzeitige Rückzahlungstag"), zurückzahlen und wird den<br />
Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag im Hinblick auf die [Schuldverschreibungen] [Zertifikate] mit<br />
Wertstellung dieses vorzeitigen Rückzahlungstags an die entsprechenden Gläubiger zahlen oder<br />
eine entsprechende Zahlung, im Einklang mit den maßgeblichen Steuergesetzen oder sonstigen<br />
gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften und in Einklang mit und gemäß diesen<br />
Emissionsbedingungen und den Bestimmungen des maßgeblichen Konditionenblatts<br />
veranlassen. Zahlungen von Steuern oder vorzeitigen Rückzahlungsgebühren sind von den<br />
entsprechenden Gläubigern zu tragen und die Emittentin übernimmt hierfür keine Haftung.<br />
Wobei:<br />
"Rechtsänderung" bedeutet, daß (A) aufgrund des Inkrafttretens von Änderungen der Gesetze<br />
oder Verordnungen (einschließlich aber nicht beschränkt auf Steuergesetze) oder (B) der<br />
Änderung der Auslegung von gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen, die für die<br />
entsprechenden Gesetze oder Verordnungen relevant sind (einschließlich der Aussagen der<br />
Steuerbehörden), die Emittentin nach Treu und Glauben feststellt, daß (X) das Halten, der<br />
Erwerb oder die Veräußerung der [auf den Index bezogenen Basiswerte][auf die<br />
[Schuldverschreibungen] [Zertifikate] bezogenen Basiswerte][andere spezifizieren] rechtswidrig<br />
geworden ist oder (Y) die Kosten, die mit den Verpflichtungen unter den<br />
[Schuldverschreibungen] [Zertifikaten] verbunden sind, wesentlich gestiegen sind<br />
(einschließlich aber nicht beschränkt auf Erhöhungen der Steuerverpflichtungen, der Senkung<br />
von steuerlichen Vorteilen oder anderen negativen Auswirkungen auf die steuerrechtliche<br />
Behandlung), falls solche Änderungen an oder nach dem Begebungstag wirksam werden;<br />
"Hedging-Störung" bedeutet, daß die Emittentin nicht in der Lage ist unter Anwendung<br />
wirtschaftlich vernünftiger Bemühungen, (A) Transaktionen abzuschließen, fortzuführen oder<br />
abzuwickeln bzw. Vermögenswerte zu erwerben, auszutauschen, zu halten oder zu veräußern,<br />
welche die Emittentin zur Absicherung von Preisrisiken im Hinblick auf ihre Verpflichtungen<br />
aus den entsprechenden [Schuldverschreibungen] [Zertifikaten] für notwendig erachtet oder sie<br />
(B) nicht in der Lage ist, die Erlöse aus den Transaktionen bzw. Vermögenswerten zu<br />
realisieren, zurückzugewinnen oder weiterzuleiten; und<br />
"Gestiegene Hedging-Kosten" bedeutet, daß die Emittentin im Vergleich zum Begebungstag<br />
einen wesentlich höheren Betrag an Steuern, Abgaben, Aufwendungen und Gebühren (außer<br />
Maklergebühren) entrichten muß, um (A) Transaktionen abzuschließen, fortzuführen oder<br />
abzuwickeln bzw. Vermögenswerte zu erwerben, auszutauschen, zu halten oder zu veräußern,<br />
welche die Emittentin zur Absicherung von Aktienbezogenen Preisrisiken im Hinblick auf ihre<br />
Verpflichtungen aus den entsprechenden [Schuldverschreibungen] [Zertifikaten] für notwendig<br />
erachtet oder (B) Erlöse aus den Transaktionen bzw. Vermögenswerten zu realisieren,<br />
zurückzugewinnen oder weiterzuleiten, unter der Voraussetzung, daß Beträge, die sich nur<br />
erhöht haben, weil die Kreditwürdigkeit der Emittentin zurückgegangen ist, nicht als Gestiegene<br />
Hedging-Kosten angesehen werden.<br />
[(3)]/[(4)]/[(5)]/[(6)] Rückzahlungsbeträge. Innerhalb dieses §4 und §8 (Kündigungsgründe) gilt<br />
folgendes: