Barclays, Base Prospectus 2006
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gekommen wäre) jedes im Index enthaltenen Wertpapiers an diesem fünften Index-<br />
Geschäftstag verwendet.<br />
[[Falls "Anpassung durch die Berechnungsstelle" im Konditionenblatt bestimmt ist:]<br />
(5) Außerordentliches Ereignis. Im Fall eines außerordentlichen Ereignisses wird die<br />
Berechnungsstelle diejenigen Anpassungen der Tilgungs-, Lieferungs-, Zahlungs- und sonstigen<br />
Bedingungen der [Schuldverschreibungen] [Zertifikate] vornehmen, die sie als angemessen<br />
dafür bestimmt, den wirtschaftlichen Auswirkungen eines solchen außerordentlichen<br />
Ereignisses auf die [Schuldverschreibungen] [Zertifikate] Rechnung zu tragen, wenn die<br />
Berechnungsstelle die Gläubiger spätestens [5] [Anzahl der Tage angeben] Geschäftstage vorher<br />
gemäß §12 darüber unterrichtet hat, und spätestens 7 Geschäftstage vor dieser Unterrichtung der<br />
Hauptzahlstelle eine Mitteilung übersandt hat (es sei denn, die Hauptzahlstelle handelt als<br />
Berechnungsstelle).]<br />
[Im Fall von Währungsbezogenen [Anleihen] [Zertifikaten] die folgenden Bestimmungen einfügen:]<br />
§4a<br />
(Definitionen)<br />
"Durchschnittstag" ist [Datum angeben] [der in dem maßgeblichen Konditionenblatt bezeichnete Tag]<br />
oder falls dieser Tag nicht auf einen Börsengeschäftstag fällt, der nächstfolgende Börsengeschäftstag.<br />
"Währungsbezogener Rückzahlungsbetrag" bedeutet [Betrag einfügen] [den im Konditionenblatt<br />
angebenen oder sich daraus ergebenden Betrag], welcher grundsätzlich auf die nächste kleinste<br />
Währungseinheit, der Währung des Rückzahlungsbetrags, gerundet wird.<br />
"Währungsbewertungstag(e)" bedeutet [Bewertungszeitpunkt einfügen] [der im Konditionenblatt<br />
angebene Zeitpunkt] oder falls dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag fällt, der nächstfolgende<br />
Geschäftstag, außer bei diesem handelt es sich um einen Störungstag in bezug auf eine Relevante<br />
Währung. Dann findet, sofern dieser Tag mindestens zwei Tage vor dem Fälligkeitstag liegt, § 4d<br />
Anwendung.<br />
"Störungstag" bedeutet in bezug auf einen Wechselkurs, einen planmäßigen Handelstag, an dem eine<br />
betreffende Börse oder eine verbundene Börse während ihrer üblichen Geschäftszeiten nicht geöffnet<br />
hat oder eine Markstörung eingetreten ist.<br />
"Störungsrückzahlungsbetrag" ist der von der Berechnungsstelle nach eigenem Ermessen unter<br />
Berücksichtigung aller verfügbaren und für relevant erachteten Informationen ermittelte<br />
Rückzahlungsbetrag bzw. Vorzeitige Rückzahlungsbetrag abzüglich der der Emittentin entstehenden<br />
Kosten für zugrunde liegende Sicherungsgeschäfte.<br />
"Doppelwechselkurs" bedeutet, daß der jeweilige Wechselkurs sich aus zwei oder mehr<br />
Devisenkursen zusammensetzt.<br />
"Börsengeschäftstag" bedeutet jeder planmäßige Handelstag, an dem die Börse und die verbundene<br />
Börse für den Handel während ihrer üblichen Börsensitzungszeit geöffnet sind, auch wenn diese Börse<br />
oder verbundene Börse vor ihrem planmäßigen Börsenschluß schließt.<br />
"Wechselkurszeit" ist der jeweilige Zeitpunkt am Preistag der für die Umrechnung in die Währung des<br />
für die Zahlung des Rückzahlungsbetrages bzw. Vorzeitigen Rückzahlungsbetrages entsprechend der<br />
Schuldverschreibungen herangezogen wird.<br />
"Wechselkurs" ist der Kurs zu welchem die Währung eines Landes in die Währung eines anderen<br />
Landes, wie im Konditionenblatt beschrieben, getauscht wird.<br />
"Börse" bedeutet im Hinblick auf einen Wechselkurs jede Börse oder jedes Handelssystem, welche(s)<br />
als solche(s) für diesen Wechselkurs bestimmt worden ist, jeden Rechtsnachfolger einer solchen Börse<br />
oder eines solchen Handelssystems und jede Ersatzbörse oder jedes Ersatzhandelssystem, auf welche