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Barclays, Base Prospectus 2006

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(2) Ausgleichsbetrag. Soweit [Schuldverschreibungen] [Zertifikate] an denselben Gläubiger<br />

zurückgezahlt werden, werden diese zum Zweck der Bestimmung der Anzahl der Basiswerte,<br />

deren Lieferung aus den [Schuldverschreibungen] [Zertifikaten] verlangt werden kann,<br />

zusammengezählt (insbesondere gilt das auch mit Blick auf die in einem Korb enthaltene<br />

jeweilige Gattung von Basiswerten). Die Gläubiger haben keinen Anspruch auf Zinsen oder<br />

sonstige Zahlungen oder Ausgleichsleistungen, falls die Basiswerte vor dem vorzeitigen<br />

Rückzahlungstermin oder dem Fälligkeitstag geliefert werden. Soweit die Anzahl der<br />

Basiswerte, die nach diesen Bedingungen berechnet worden sind, eine ganze Zahl ergeben,<br />

werden sie an den Gläubiger geliefert. Der Anspruch auf die danach verbleibenden Bruchteile<br />

an Basiswerten wird durch Barauszahlung dieser Bruchteile erfüllt, die zu diesem Zweck auf<br />

zwei Dezimalstellen abgerundet werden, wie von der Berechnungsstelle auf der Grundlage des<br />

Schlußkurses der Basiswerte an der maßgeblichen Börse berechnet, und ggf. in Euro konvertiert<br />

auf Basis des Umrechnungskurses der Berechnungsstelle an diesem Tag (der<br />

"Ausgleichsbetrag").<br />

(3) Liefer-Aufwendungen. Alle Aufwendungen, insbesondere Depotgebühren, Abgaben,<br />

Beurkundungsgebühren, Registrierungsgebühren, Transaktionskosten oder<br />

Ausführungsgebühren, Stempelsteuer, Stempelsteuer-Ersatzsteuer und/oder Steuern und<br />

Abgaben, die wegen der Lieferung der Basiswerte bezüglich einer Schuldverschreibung erhoben<br />

werden, gehen zu Lasten des betreffenden Gläubigers; es erfolgt keine Lieferung der Basiswerte<br />

bezüglich einer Schuldverschreibung, bevor der betreffende Gläubiger nicht alle Liefer-<br />

Aufwendungen zur Befriedigung der Emittentin geleistet hat.<br />

(4) Keine Verpflichtung. Weder die Emittentin noch die Hauptzahlstelle sind verpflichtet, den<br />

betreffenden Gläubiger oder irgendeine andere Person vor oder nach einer Wandlung als<br />

Aktionär in irgendeinem Aktionärsregister des Emittenten der Aktien einzutragen oder dafür<br />

Sorge zu tragen, daß er eingetragen wird.<br />

(5) Lieferungsstörung. Liegt vor und noch andauernd an dem maßgeblichen Lieferungstag nach<br />

Ansicht der Lieferungsstelle eine Lieferungsstörung vor, welche die Lieferung von Basiswerten<br />

undurchführbar macht, so wird der maßgebliche Lieferungstag in bezug auf die betreffende<br />

Schuldverschreibung auf den nächstfolgenden Geschäftstag verschoben, an dem keine<br />

Lieferungsstörung vorliegt; hiervon ist der betreffende Gläubiger entsprechend §12 zu<br />

informieren. Unter diesen Umständen hat der betreffende Gläubiger keinerlei Anspruch auf<br />

jegliche Zahlungen, seien es Zins- oder sonstige Zahlungen, in Zusammenhang mit der<br />

Verzögerung der Lieferung der entsprechenden Basiswerte gemäß diesem Abschnitt, wobei<br />

jedwede diesbezügliche Haftung der Emittentin ausgeschlossen ist. Die Emittentin gerät durch<br />

diese Verschiebung insbesondere nicht in Verzug. Solange die Lieferung der Basiswerte in<br />

bezug auf eine Schuldverschreibung wegen einer Lieferungsstörung nicht durchführbar ist, kann<br />

die Emittentin nach ihrem alleinigen Ermessen ihre Verpflichtungen in bezug auf die<br />

betreffende Schuldverschreibung, statt durch Lieferung der Basiswerte, durch Zahlung des<br />

entsprechenden Abrechnungspreises bei Lieferungsstörung an den betreffenden Gläubiger<br />

erfüllen, und zwar spätestens am dritten Geschäftstag nach dem Tag, an dem sie die<br />

betreffenden Gläubiger gemäß §12 über ihre entsprechende Entscheidung informiert hat. Die<br />

Zahlung des betreffenden Abrechnungspreises bei Lieferungsstörung erfolgt auf die den<br />

Gläubigern gegebenenfalls entsprechend §12 mitgeteilte Art und Weise.<br />

§4e<br />

(Anpassung durch die Berechnungsstelle. Korrekturen. Störungstage)<br />

(1) Anpassungsereignis. Im Fall eines Anpassungsereignisses wird die Berechnungsstelle<br />

feststellen, ob dieses Anpassungsereignis eine verwässernde oder werterhöhende Wirkung auf<br />

den theoretischen Wert der Aktien hat; stellt die Berechnungsstelle eine solche verwässernde<br />

oder werterhöhende Wirkung fest, wird sie<br />

(a) gegebenenfalls die entsprechende Anpassung eines Aktienbezogenen<br />

Rückzahlungsbetrages und/oder der Anzahl der Referenzwerte und/oder eines jeglichen<br />

sonstigen Berechnungsgröße vornehmen, die nach Ansicht der Berechnungsstelle<br />

geeignet ist, dieser verwässernden oder werterhöhenden Wirkung Rechnung zu tragen

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