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Barclays, Base Prospectus 2006

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- 93 -<br />

§9<br />

(Beauftragte Stellen)<br />

(1) Bestellung. Die Hauptzahlstelle, die Zahlstellen und die Berechnungsstelle (zusammen die<br />

"beauftragten Stellen") und ihre Geschäftsstellen (die durch Geschäftsstellen innerhalb<br />

derselben Stadt ersetzt werden können) lauten:<br />

Hauptzahlstelle: Deutsche Bank Aktiengesellschaft<br />

Große Gallusstraße 10-14<br />

60272 Frankfurt am Main<br />

Deutschland<br />

Zahlstelle[n]: Deutsche Bank Aktiengesellschaft<br />

Große Gallusstraße 10-14<br />

60272 Frankfurt am Main<br />

Deutschland<br />

[andere Zahlstelle(n) und bezeichnete Geschäftsstellen einfügen]<br />

[die Angabe der Berechnungsstelle ist zu streichen bei der Begebung von<br />

[Schuldverschreibungen] [Zertifikate], die keine Berechnungsstelle erfordern]<br />

Berechnungsstelle: <strong>Barclays</strong> Bank PLC<br />

5 The North Colonnade<br />

London E14 4BB<br />

England<br />

(2) Änderung der Bestellung oder Abberufung. Die Emittentin behält sich das Recht vor, jederzeit<br />

die Bestellung einer beauftragten Stelle zu ändern oder zu beenden und eine andere<br />

Hauptzahlstelle oder zusätzliche oder andere Zahlstellen oder eine andere Berechnungsstelle zu<br />

bestellen. Die Emittentin wird zu jedem Zeitpunkt (i) eine Hauptzahlstelle unterhalten, (ii)<br />

solange die [Schuldverschreibungen] [Zertifikate] an einer Börse notiert sind, eine Zahlstelle<br />

(die die Hauptzahlstelle sein kann) mit bezeichneter Geschäftsstelle an dem Ort unterhalten, den<br />

die Regeln dieser Börse verlangen, (iii) eine Berechnungsstelle mit Geschäftsstelle an<br />

demjenigen Ort zu unterhalten, der durch die Regeln irgendeiner Börse oder sonstigen<br />

anwendbaren Regeln vorgeschrieben ist und (iv) falls eine Richtlinie der Europäischen Union<br />

zur Besteuerung von Zinseinkünften oder irgendein Gesetz zur Umsetzung dieser Richtlinie<br />

eingeführt wird, sicherstellen, daß sie eine Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen<br />

Union unterhält, die nicht zum Abzug oder Einbehalt von Steuern gemäß dieser Richtlinie oder<br />

eines solchen Gesetzes verpflichtet ist, soweit dies in irgendeinem Mitgliedsstaat der<br />

Europäischen Union möglich ist. Eine Änderung, Abberufung, Bestellung oder ein sonstiger<br />

Wechsel wird nur wirksam (außer im Insolvenzfall, in dem eine solche Änderung sofort<br />

wirksam wird), sofern die Gläubiger hierüber gemäß §12 vorab unter Einhaltung einer Frist von<br />

mindestens 30 und nicht mehr als 45 Tagen informiert wurden.<br />

(3) U.S. Zahlstelle. Falls Zahlungen bei den oder durch die Geschäftsstellen aller Zahlstellen<br />

außerhalb der Vereinigten Staaten aufgrund der Einführung von Devisenbeschränkungen oder<br />

ähnlichen Beschränkungen hinsichtlich der vollständigen Zahlung oder des Empfangs der<br />

entsprechenden Beträge in U.S.-Dollar widerrechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen werden,<br />

wird die Emittentin zu jedem Zeitpunkt eine Zahlstelle mit bezeichneter Geschäftsstelle in New<br />

York City unterhalten.<br />

(4) Beauftragte der Emittentin. Jede beauftragte Stelle handelt ausschließlich als Beauftragte der<br />

Emittentin und übernimmt keinerlei Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern und es wird<br />

kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen ihr und den Gläubigern begründet.<br />

(5) Verbindlichkeit der Festsetzungen. Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Gutachten,<br />

Festsetzungen, Berechnungen, Quotierungen und Entscheidungen, die von der<br />

Berechnungsstelle für die Zwecke dieser Emissionsbedingungen gemacht, abgegeben, getroffen

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