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Barclays, Base Prospectus 2006

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"Betroffene Ware") vorliegt, wird der Relevante Preis für jede Relevante Ware innerhalb des<br />

Warenkorbs, die vom Vorliegen der Warenbezogenen Marktstörung nicht betroffen ist, am<br />

vorgesehenen Preisfeststellungstag festgelegt und für die Betroffenen Waren wird der Relevante<br />

Preis im Einklang mit der zuerst anwendbaren Ersatzregelung festgelegt, die einen Relevanten<br />

Preis für die Betroffene Ware zur Verfügung stellt.<br />

"Ersatzregelung" bezeichnet eine Quelle oder Methode, die die Grundlage für eine alternative<br />

Feststellung des Relevanten Preises im Hinblick auf einen bestimmten Warenbezogenen<br />

Referenzpreis darstellt, sofern eine Warenbezogene Marktstörung eingetreten ist oder an einem<br />

Preisfeststellungstag besteht. Es gelten die folgenden Ersatzregelungen als in dieser Reihefolge<br />

festgelegt:<br />

(i) Referenzersatzpreis<br />

(ii) Verspätete Veröffentlichung oder Ankündigung und Verschiebung (jeder der genannten<br />

Umstände muß zusammen mit dem jeweils anderen vorliegen und muß für fünf<br />

aufeinanderfolge Waren-Geschäftstage bestanden haben (beginnend mit dem Tag<br />

(einschließlich), der normalerweise der Preisfeststellungstag gewesen wäre); dies steht<br />

jedoch unter der Voraussetzung, daß der Preis, der durch die Verschiebung festgelegt<br />

wird, nur der Relevante Warenbezogene Referenzpreis ist, wenn durch die Verspätete<br />

Veröffentlichung oder Ankündigung kein Relevanter Preis innerhalb dieser zwei<br />

aufeinanderfolgen Waren-Geschäftstage gestellt werden kann); und<br />

(iii) Ermittlung durch die Berechnungsstelle in ihrem Ermessen.<br />

"Referenzersatzpreis" bedeutet, daß die Bewertungsstelle den Warenbezogenen Preis auf<br />

Grundlage des ersten Warenbezogenen Ausweichs-Referenzpreises am Preisfeststellungsdatum<br />

ermittelt [der [ersten Warenbezogenen Ausweiches-Referenzpreis einfügen] entspricht] [, sofern<br />

dies im Konditionenblatt vorgesehen ist] und keine Warenbezogene Marktstörung vorliegt.<br />

"Verspätete Veröffentlichung oder Ankündigung" bedeutet, daß der Relevante Preis an<br />

einem Preisfeststellungstag auf der Grundlage der Vereinbarten Preisspezifikation im Hinblick<br />

auf den Tag festgelegt wird, der ursprünglich als der Preisfeststellungstag festgelegt wurde, der<br />

von der relevanten Referenzquelle nachträglich veröffentlicht und bekannt gegeben wird und<br />

zwar am ersten Waren-Geschäftstag, der auf den Tag folgt, an dem die Warenbezogene<br />

Marktstörung nicht mehr vorliegt, es sei denn die Warenbezogene Markstörung besteht<br />

weiterhin (beginnend mit dem Tag (einschließlich), der normalerweise der Preisfeststellungstag<br />

gewesen wäre) oder der Relevante Preis steht weiterhin für fünf aufeinanderfolgende Waren-<br />

Geschäftstage nicht zur Verfügung. In diesem Fall findet die nächste Ersatzregelung<br />

Anwendung. Wenn ein Relevanter Preis aufgrund einer Verspätung nach diesen Vorschriften<br />

nicht für die Feststellung von an einem Zahltag oder Abwicklungstag zahlbaren Beträgen zur<br />

Verfügung steht, wird dieser Zahltag oder Abwicklungstag in derselben Weise verspätet sein<br />

wie die Festlegung des Relevanten Preises und wenn ein entsprechender Betrag im Hinblick auf<br />

die [Schuldverschreibungen] [Zertifikate] an demselben Tag wie der verspätete Betrag zahlbar<br />

gewesen wäre, wird der Zahltag oder der Abwicklungstag für den entsprechenden Betrag in<br />

derselben Weise verspätet sein.<br />

"Verschiebung" bedeutet, daß als Preisfeststellungstag der erste Waren-Geschäftstag gilt, an<br />

dem die Warenbezogene Marktstörung nicht mehr besteht, es sei denn, die Warenbezogene<br />

Marktstörung dauert zwei aufeinanderfolgende Waren-Geschäftstage an (beginnend mit dem<br />

Tag (einschließlich), der normalerweise der Preisfeststellungstag gewesen wäre) der<br />

Preisfeststellungstag. In diesem Fall findet die nächste Ersatzregelung Anwendung. Wenn ein<br />

Relevanter Preis aufgrund einer Verschiebung nach diesen Vorschriften nicht für die<br />

Feststellung von an einem Zahltag oder Abwicklungstag zahlbaren Beträgen zur Verfügung<br />

steht, wird dieser Zahltag oder Abwicklungstag in derselben Weise verschoben wie die<br />

Festlegung des Relevanten Preises und wenn ein entsprechender Betrag im Hinblick auf die<br />

[Schuldverschreibungen] [Zertifikate] an demselben Tag wie der verschobene Betrag zahlbar<br />

gewesen wäre, wird der Zahltag oder der Abwicklungstag für den entsprechenden Betrag in<br />

derselben Weise verschoben.

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