11.10.2015 Views

Die-Jahrhundertluege-V6

Create successful ePaper yourself

Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.

Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder<br />

festgestellt worden sind.<br />

Teil VI - Artikel 3<br />

(1) <strong>Die</strong> Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die<br />

gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind<br />

oder werden sollen (!), das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution<br />

oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit<br />

anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands<br />

geschlossen haben oder schließen werden.<br />

Teil IX - Artikel 1<br />

Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche<br />

Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten,<br />

welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1.Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr<br />

beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils<br />

dieses Vertrags genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher<br />

Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer<br />

Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in<br />

Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche<br />

vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend machen.<br />

Teil X - Artikel 4<br />

<strong>Die</strong> Bundesrepublik bestätigt, dass nach deutschem Recht der Kriegszustand als solcher die vor<br />

Eintritt des Kriegszustandes durch Verträge oder andere Verpflichtungen begründeten<br />

Verbindlichkeiten zur Bezahlung von Geldschulden und die vor diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte<br />

nicht berührt.<br />

In diesem Zusammenhang möchte ich noch speziell auf eine Veränderung einer Formulierung des<br />

„Deutschlandvertrages“ hinweisen, die im „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in<br />

bezug auf Berlin“ neu gefasst wurde:<br />

<strong>Die</strong> Formulierung "in oder in bezug auf Berlin" hat es nämlich in sich. Da alle Alliierten Anweisungen<br />

und Gesetze sämtlich in Berlin verkündet und verabschiedet worden sind, bleiben damit auch alle das<br />

übrige Deutschland betreffenden Anordnungen und alliierten Gesetze in Kraft, die nicht ausdrücklich<br />

aufgehoben worden sind!<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu im Jahr 1998 festgestellt:<br />

Teil VI Art. 3 Abs. 1 und 3 Überleitungsvertrag wurde nicht bereits durch Art. 7 Zwei-plus-Vier-Vertrag<br />

aufgehoben. Art. 7 Abs. 1 Zwei-plus-Vier-Vertrag betrifft nur Vereinbarungen der vier Mächte, nicht<br />

solche der drei Westmächte, wie den Überleitungsvertrag. Art. 7 Abs. 2 Zwei-plus-Vier-Vertrag zieht<br />

nur die sich "demgemäß" ergebende Konsequenz. Deutschland hat durch den Wegfall der<br />

Verantwortung der vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als ganzes sowie der damit<br />

zusammenhängenden Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken die volle Souveränität über seine<br />

inneren und äußeren Angelegenheiten wiedererlangt. Seine Bindung an völkerrechtliche Verträge mit<br />

den drei Westmächten ist dadurch nicht betroffen. (Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1981/97)<br />

Im Klartext: Zwar sind die Regelungen der „Vier Mächte“ mit dem Rückzug der sowjetischen Streitkräfte<br />

suspendiert worden, dies betrifft aber nicht die besatzungsrechtlichen Regelungen mit den „Drei<br />

Mächten“, die weiterhin volle Gültigkeit haben!<br />

Und da Deutschland demnach immer noch besetztes Gebiet ist, liegen die hoheitlichen Rechte nach wie<br />

vor bei den Besatzern.<br />

Oder dachten Sie, die „Bundesregierung“ entscheidet über die Geschicke unseres Landes?<br />

10

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!