Die-Jahrhundertluege-V6
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Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder<br />
festgestellt worden sind.<br />
Teil VI - Artikel 3<br />
(1) <strong>Die</strong> Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die<br />
gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind<br />
oder werden sollen (!), das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution<br />
oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit<br />
anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands<br />
geschlossen haben oder schließen werden.<br />
Teil IX - Artikel 1<br />
Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche<br />
Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten,<br />
welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1.Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr<br />
beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils<br />
dieses Vertrags genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher<br />
Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer<br />
Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in<br />
Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche<br />
vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend machen.<br />
Teil X - Artikel 4<br />
<strong>Die</strong> Bundesrepublik bestätigt, dass nach deutschem Recht der Kriegszustand als solcher die vor<br />
Eintritt des Kriegszustandes durch Verträge oder andere Verpflichtungen begründeten<br />
Verbindlichkeiten zur Bezahlung von Geldschulden und die vor diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte<br />
nicht berührt.<br />
In diesem Zusammenhang möchte ich noch speziell auf eine Veränderung einer Formulierung des<br />
„Deutschlandvertrages“ hinweisen, die im „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in<br />
bezug auf Berlin“ neu gefasst wurde:<br />
<strong>Die</strong> Formulierung "in oder in bezug auf Berlin" hat es nämlich in sich. Da alle Alliierten Anweisungen<br />
und Gesetze sämtlich in Berlin verkündet und verabschiedet worden sind, bleiben damit auch alle das<br />
übrige Deutschland betreffenden Anordnungen und alliierten Gesetze in Kraft, die nicht ausdrücklich<br />
aufgehoben worden sind!<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu im Jahr 1998 festgestellt:<br />
Teil VI Art. 3 Abs. 1 und 3 Überleitungsvertrag wurde nicht bereits durch Art. 7 Zwei-plus-Vier-Vertrag<br />
aufgehoben. Art. 7 Abs. 1 Zwei-plus-Vier-Vertrag betrifft nur Vereinbarungen der vier Mächte, nicht<br />
solche der drei Westmächte, wie den Überleitungsvertrag. Art. 7 Abs. 2 Zwei-plus-Vier-Vertrag zieht<br />
nur die sich "demgemäß" ergebende Konsequenz. Deutschland hat durch den Wegfall der<br />
Verantwortung der vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als ganzes sowie der damit<br />
zusammenhängenden Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken die volle Souveränität über seine<br />
inneren und äußeren Angelegenheiten wiedererlangt. Seine Bindung an völkerrechtliche Verträge mit<br />
den drei Westmächten ist dadurch nicht betroffen. (Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1981/97)<br />
Im Klartext: Zwar sind die Regelungen der „Vier Mächte“ mit dem Rückzug der sowjetischen Streitkräfte<br />
suspendiert worden, dies betrifft aber nicht die besatzungsrechtlichen Regelungen mit den „Drei<br />
Mächten“, die weiterhin volle Gültigkeit haben!<br />
Und da Deutschland demnach immer noch besetztes Gebiet ist, liegen die hoheitlichen Rechte nach wie<br />
vor bei den Besatzern.<br />
Oder dachten Sie, die „Bundesregierung“ entscheidet über die Geschicke unseres Landes?<br />
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