Die-Jahrhundertluege-V6
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<strong>Die</strong> Drei-Elemente-Lehre<br />
"Aus der Sicht des Völkerrechts ist der Staat ein Völkerrechtssubjekt, dessen konstituierende Merkmale<br />
das Staatsgebiet, das Staatsvolk und die (effektiv ausgeübte) Staatsgewalt bilden."<br />
(Ipsen, Staatsrecht I, 6. Auflage, 1994, S. 4)<br />
<strong>Die</strong> Definition zu den Grundmerkmalen eines Staates wurde von Georg Jellinek, einem österreichischen<br />
Staatsrechtler, geschaffen. Seine Schrift „System der subjektiven öffentlichen Rechte“ aus dem Jahre<br />
1892 enthält die Statuslehre, die auch zur Systematisierung des „Grundgesetzes“ verwendet wird.<br />
Seine Allgemeine Staatslehre gilt als Meilenstein der deutschen Staatslehre und als Jellineks wichtigstes<br />
Werk. Aus ihr stammt auch seine Drei-Elemente-Lehre, nach der zur Anerkennung eines Staates als<br />
Völkerrechtssubjekt die drei Merkmale "Staatsgebiet", "Staatsvolk" und "Staatsgewalt" erforderlich<br />
sind. Außerdem prägte er den Begriff von der „normativen Kraft des Faktischen”.<br />
Damit sie anhand dieses einfachen, aber zwingenden staatsrechtlichen Grundsatzes sehen, dass die<br />
„Bundesrepublik Deutschland“ kein Staat sein kann, gehen wir die Merkmale einmal ihrer Bedeutung<br />
nach durch:<br />
Staatsgebiet<br />
Unzweifelhaft feststehend ist die Tatsache, dass das Deutsche Reich nach wie vor existiert (siehe<br />
Urteile des Bundesverfassungsgerichtes in diesem Buch). Wenn aber bereits ein Land existiert, dann ist<br />
das Staatsgebiet natürlich von diesem Staat belegt. Aus diesem Grund konnte die „Bundesrepublik<br />
Deutschland“ nie zu einem Staat werden (siehe Rede von Carlo Schmidt vor dem Parlamentarischen<br />
Rat im Kapitel „Das Märchen von der Verfassung“), da sie kein eigenes Staatsgebiet hatte und war<br />
daher lediglich die Verwaltungszone eines „vereinigten Wirtschaftsgebietes“ (siehe Art. 133 GG).<br />
Staatsvolk<br />
Da die „Bundesrepublik Deutschland“ kein eigenes Staatsgebiet hat und sie schon deshalb kein Staat<br />
war, ist und sein kann, was macht die Menschen, die derzeit in Deutschland leben, denn nun genau zu<br />
„ihrem“ Volk?<br />
Ausdrücklich erwähnt ist der Begriff „Staatsvolk“ im „Grundgesetz“ nicht. Allerdings setzt ein Urteil des<br />
Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 83, 37 (50 f.), 31. Oktober 1990) den Begriff Deutsches Volk<br />
bzw. Volk des Grundgesetzes mit dem Begriff Staatsvolk rechtlich gleich – obgleich es sich hier um<br />
Verschiedenheiten handelt!<br />
Das Bundesverfassungsgericht rechnet zum Staatsvolk ebenso den deutschen Staatsangehörigen<br />
gleichgestellte Personen, welche „als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als<br />
dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.<br />
Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben“.<br />
<strong>Die</strong> Wahrheit ist, dass damit eben der Begriff der tatsächlichen Staatsangehörigkeit umgangen wird<br />
und faktisch auch kein eigenes Staatsvolk für die „Bundesrepublik Deutschland“ existiert!<br />
Staatsgewalt<br />
<strong>Die</strong> StaatsGEWALT hat die „Bundesrepublik Deutschland“ aber tatsächlich im Moment inne und zwar<br />
derart, dass sie jeden Menschen unterdrückt, der es wagt, nach Recht und Wahrheit zu streben. Es gilt<br />
nur die allgemein propagierte Lüge als Wahrheit, die mit dem Grundsatz des Rechtes nichts zu tun hat:<br />
„Das Recht wird also, als das erhaltende Moment, das Minimum der Normen eines bestimmten<br />
Gesellschaftszustandes bilden, d.h. diejenigen Normen umfassen, welche die unveränderte Existenz<br />
eines solchen sichern.“<br />
(„<strong>Die</strong> sozialethische Bedeutung von Recht, Unrecht und Strafe“, 2. Aufl., Berlin 1908, S. 45)<br />
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