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Die-Jahrhundertluege-V6

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Artikel 134 WRV<br />

„Alle Staatsbürger tragen ohne Unterschied im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach<br />

Maßgabe der Gesetze bei.“<br />

Georg Jochum schreibt hierzu in „<strong>Die</strong> Steuervergünstigung. Vergünstigungen und vergleichbare<br />

Subventionsleistungen im Deutschen und europäischen Steuer-, Finanz- und Abgabenrecht“ folgendes:<br />

Auch hier wird klar ersichtlich, das zu den wichtigsten Prinzipien des Steuerrechts, die Gesetzmäßigkeit<br />

der Besteuerung zählt. <strong>Die</strong>se fehlt aber in der „Bundesrepublik Deutschland“ völlig.<br />

Denn spätestens mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ist der Art. 134 sowohl der Weimarer als<br />

auch der Reichsverfassung außer Kraft getreten. Von diesem Moment an, findet das Erheben und<br />

Festsetzen von Steuern in Deutschland nun ohne gesetzliche Grundlage statt.<br />

Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung der „Bundesrepublik Deutschland“ wurde am<br />

14. Dezember 1976 im Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 3341 ff, veröffentlicht und trat unter<br />

Besatzervorbehalt am 01.01.1977 nach Art. 102 in Kraft, nachdem die Berlin-Klausel in Art. 101<br />

vorangestellt war.<br />

Nun heißt es in Art. 96, Absatz 1, EGAO, welcher merkwürdigerweise in der normalen Steuerfachliteratur<br />

nicht im Volltext veröffentlicht wird, aber:<br />

„Mit Inkrafttreten der Abgabenordnung treten außer Kraft:<br />

1. <strong>Die</strong> Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzblatt I, Seite 161)“<br />

Damit ist auch die Steuerpflicht nach der Weimarer Verfassung ersatzlos entfallen, weil sich im<br />

Grundgesetz keine allgemeine Steuerpflicht aus einem Grundgesetzartikel ableiten lässt; an keiner<br />

Stelle eine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern erwähnt wird, sondern lediglich Definitionen von<br />

Abgabearten und die Verwaltungsvorschriften zu finden sind. Demzufolge wurde mit der Beseitigung der<br />

Reichsabgabenordnung eine Abgabenordnung aus der Taufe gehoben, die keine auf das Grundgesetz<br />

gestützte Steuerzahlungspflicht enthält.<br />

<strong>Die</strong>sbezügliche Nachfragen blieben von allen befragten Finanzbehörden-Mitarbeitern unbeantwortet,<br />

was die Richtigkeit der Schlußfolgerungen vermutlich schon beweist.<br />

(Ich verweise hier zur Belegung auch auf die Schriftwechsel mit verschiedenen Finanzämtern im Kapitel<br />

„Schriftwechsel mit einem anonymen Staat“ und die dem Kapitel folgenden Bildnachweise )<br />

Versteckte Steuern<br />

Obwohl er also offensichtlich keine gesetzliche Grundlage und folglich auch kein Recht dazu hat, nimmt<br />

unser „Staat“ in Person der „Bundesrepublik Deutschland GmbH“ (siehe entsprechendes Kapitel<br />

dieses Buches) jedes Jahr Zwangsabgaben in Milliardenhöhe ein.<br />

<strong>Die</strong>s tut er zum Teil für jeden sichtbar in Form von Einkommens- und Mehrwertsteuer (auch<br />

Umsatzsteuer) – und zum anderen unsichtbar in Form von 36 (!) versteckten Steuern. <strong>Die</strong>se verdeckt<br />

er geschickt vor den Augen der Bürger und ihrem Empfinden, was fast noch wichtiger ist.<br />

Heimlich, still und leise nimmt er tagtäglich Biersteuer, Branntweinsteuer, Schaumweinsteuer,<br />

Feuerschutzsteuer, Kaffeesteuer, Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Zwischenerzeugnissteuer,<br />

Zweitwohnungssteuer, Vergnügungssteuer (und 26 andere) ein.<br />

Und auf jede dieser „Steuern“ erhebt er noch die STEUER AUF DIE STEUER!<br />

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