Die-Jahrhundertluege-V6
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Zu Ihrer ersten Frage:<br />
Solange die Deutsche Demokratische Republik existierte, war die Frage umstritten, in welchem<br />
Verhältnis die Bundesrepublik Deutschland zum früheren Deutschen Reich steht. Nach der im Einklang<br />
mit der herrschenden Auffassung in der staatsrechtlichen Literatur bestehenden Rechtsprechung des<br />
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 36, 1, 15 ff) ist das Deutsche Reich mit der Kapitulation der<br />
Wehrmacht am 08. Mai 1945 nicht untergegangen.<br />
Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 konstituierte sich eine sowohl in territorialer<br />
Hinsicht als auch durch besatzungsrechtliche Vorgaben eingeschränkte deutsche Staatsgewalt unter<br />
dem Namen "Bundesrepublik Deutschland" in einem Teil des Deutschen Reiches, nämlich dem der drei<br />
Westzonen.<br />
Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde jedoch kein neuer Staat gegründet, sondern<br />
ein Teil Deutschlands neu organisiert.<br />
<strong>Die</strong> Bundesrepublik ist daher auf ihrem Gebiet mit dem Deutschen Reich identisch.<br />
(Falsch: Das Bundesverfassungsgericht sprach in seinem Grundsatzurteil lediglich von einer<br />
„Teilidentität“, da auch die Angliederung der Ostgebiete ebenfalls noch aussteht.)<br />
Bezüglich der räumlichen Ausdehnung sprach das Bundesverfassungsgericht vor der Herstellung der<br />
Einheit Deutschlands am 03. Oktober 1990 von einer Teilidentität, um die Deutschen in der DDR und<br />
Berlin (Ost) nicht auszugrenzen.<br />
(Falsch: Es ging hier auch um die ausstehende Angliederung der Ostgebiete.)<br />
Auch mit der Herstellung der deutschen Einheit 1990 wurde kein neuer Staat gegründet, da die DDR<br />
ihren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Art. 23 des Grundgesetzes (alte<br />
Fassung) erklärte und sich somit das Gebiet der Bundesrepublik lediglich erweiterte.<br />
(Falsch: Der Artikel 23 a.F. GG war zum Zeitpunkt des Beitritts nicht mehr wirksam. Ein rechtswirksamer<br />
Beitritt der DDR konnte daher zu keinem Zeitpunkt erfolgen!)<br />
<strong>Die</strong> völkerrechtlichen Aspekte der Wiedervereinigung Deutschlands wurden mit dem Vertrag über die<br />
abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland - Zwei-Plus-Vier-Vertrag - vom 12. September 1990<br />
geregelt.<br />
In diesem Vertrag haben die vier alliierten Mächte ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf<br />
Berlin und Deutschland als Ganzes beendet und damit dem vereinigten Deutschland volle Souveränität<br />
über seine inneren und äußeren Angelegenheiten eingeräumt.<br />
(Falsch: <strong>Die</strong> Souveränität wurde 13 Tage später durch das „Übereinkommen zur Regelung bestimmter<br />
Fragen in Bezug auf Berlin“ wieder suspendiert!)<br />
<strong>Die</strong> verfassungsrechtlichen und innerstaatlichen Aspekte der Wiedervereinigung wurden im<br />
Einigungsvertrag, der von den zuständigen Regierungsvertretern beider deutscher Staaten am<br />
31. August 1990 unterzeichnet wurde, geregelt.<br />
(Falsch: Der Einigungsvertrag ist ungültig!)<br />
Darin haben die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik vereinbart, die<br />
Wiederherstellung der staatlichen Einheit auf der Grundlage des Art. 23 GG (alte Fassung) zu vollziehen.<br />
In dem mit "Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes" überschriebenen Art. 4 enthält der<br />
Einigungsvertrag u. a. auch Bestimmungen, die die Änderung der Präambel und die Aufhebung des Art.<br />
23 GG betreffen.<br />
(Falsch: Es wird lediglich erwähnt „Artikel 23 wurde aufgehoben“. Da dies bereits am 17.07.1990 durch<br />
James Baker geschah, konnte ein „Einigungsvertrag“ zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtswirksam<br />
geschlossen werden!)<br />
<strong>Die</strong> Zustimmung zum Einigungsvertrag erfolgte von den Parlamenten beider deutscher Staaten jeweils<br />
mit Zweidrittelmehrheit; auf Seiten der Bundesrepublik durch das Einigungsvertragsgesetz vom<br />
23. September 1990 (BGBl II S. 885); auf Seiten der DDR aufgrund des Volkskammerbeschlusses vom<br />
23. August 1990.<br />
(Falsch: <strong>Die</strong>se Zustimmung ist irrelevant, da sie gegen Völkerecht verstößt (siehe Artikel 53 des „Wiener<br />
Übereinkommen über das Recht der Verträge“))<br />
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