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Die-Jahrhundertluege-V6

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Es bleibt festzustellen, dass Deutschland durch das Wirken der Politik keinesfalls eine Verfassung<br />

bekommen und jemals eigenständig und souverän werden wird! Vielmehr ist es so, das die deutsche<br />

Politik sämtliche Bestrebungen in diese Richtung unterminiert:<br />

Bereits 1990 hat Hans-<strong>Die</strong>trich Genscher, wohl wissend, dass er nicht das Recht dazu hat, angeregt, die<br />

„Oder-Neiße-Grenze“ zu Polen beizubehalten und damit auf eine Angliederung der „Ostgebiete“<br />

verzichtet. Michail Gorbatschow beschrieb in seinen Erinnerungen, dass ihn diese Haltung Deutschlands<br />

sehr überrascht hatte und er vielmehr damit rechnete, dass die „Ostgebiete“ von Deutschland<br />

zurückgefordert werden würden. <strong>Die</strong>sem Ansinnen hätte er sogar zugestimmt. Doch warum wurde auf<br />

diese Angliederung verzichtet?<br />

Damit Sie sich ein Bild über das Ausmaß der<br />

Gesamtfläche, auf die verzichtet wurde, machen<br />

können, finden Sie nebenstehend eine Grafik der<br />

Grenzen von 1937.<br />

Wie Sie deutlich erkennen können, betrifft dies<br />

Grund und Boden, der ca. 30 Prozent des<br />

ehemaligen Gebietes Deutschlands ausmacht.<br />

Nur wenn es zu einer Angliederung gekommen wäre,<br />

dann hätte es tatsächlich eine Wiedervereinigung<br />

gegeben! Dann wäre Deutschland tatsächlich in den<br />

Grenzen von 1937 wieder vereinigt worden.<br />

Konnten unsere (unlegitimierten) Politiker eigentlich<br />

tatsächlich auf diese Gebiete verzichten?<br />

Hierauf gibt es eine klare Antwort: Sie konnten es nicht und der deutsch-polnische Grenzvertrag ist<br />

ungültig! (Siehe dazu auch: BverG 2 BvR 1613/91)<br />

Hierzu die Ausführung von Rechtsanwalt Gerhard Hett:<br />

„Durch den deutsch-polnischen Grenzvertrag vom 14. November 1990 wurden die Grenzen des<br />

Deutschen Reiches nicht verändert, dies gilt auch für die Grenzen des Deutschen Reiches zum<br />

Gebiet der freien Stadt Danzig. Das Deutsche Reich hat den Zusammenbruch des Jahres 1945<br />

überdauert und besteht – wenn auch temporär handlungsunfähig – fort (siehe BVerfG 2, 266, 277; 3,<br />

288, 319; 36, 16 u.a.). <strong>Die</strong>se Entscheidungen des BVerfG binden die Verfassungsorgane des Bundes<br />

und der Länder, sowie alle Gerichte und Behörden, vergleiche § 31 I BverfGG. Gem. Art. 78 III Sz. 2<br />

WeimVerf. dürfen Grenzveränderungen des Deutschen Reiches nur aufgrund eines Reichsgesetzes<br />

erfolgen, gem. Art. 45 I WeimVerf. vertritt der Reichspräsident das Reich völkerrechtlich.<br />

Weder liegt jedoch ein Reichsgesetz vor noch hat der Reichspräsident eine völkerrechtliche Erklärung<br />

zu Grenzfragen abgegeben. <strong>Die</strong>s konnte wie ausgeführt wegen Art. 78 III Sz. sowie 45 I WeimVerf.<br />

nicht geschehen sein.<br />

Entsprechend Ziff. IX des „Potsdamer Abkommens“ wurden die „Oder-Neiße-Gebiete“ ebenso wie<br />

das „Gebiet der früheren freien Stadt Danzig“ unter die Verwaltung des polnischen Staates gestellt<br />

und in dieser Hinsicht nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland betrachtet.<br />

Aufgrund bestehenden Völkerrechts hat sich der besetzende Staat „nur als Verwalter und Nutznießer<br />

der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften usw.“ zu betrachten und den Bestand dieser Güter zu<br />

erhalten, vergleiche Anl. An. 55 iV Hager Abkommen vom 18. Oktober 1907; das Privateigentum<br />

darf nicht eingezogen werden, vgl. Anl. Art. 46 Sz. 2, 23 g IV Hager Abkommen.<br />

<strong>Die</strong>se allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind gleichzeitig Bestandteil des Bundesrechts und<br />

gehen anderen Gesetzen vor, vgl. Art. 25 GG. Der Vertrag vom 14. November 1990 stellt daher<br />

allenfalls die Festlegung einer Verwaltungs- und Demarkationslinie zwischen dem polnischen<br />

Verwalterstaat und dem okkupierten west- und mitteldeutschen (Nachkriegs-) „Teil“-Staat dar,<br />

keinesfalls jedoch eine Grenzveränderung mit dem nach wie vor in den Grenzen vom<br />

31. Dezember 1937 fortbestehenden Deutschen Reich.“<br />

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