Die-Jahrhundertluege-V6
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Es bleibt festzustellen, dass Deutschland durch das Wirken der Politik keinesfalls eine Verfassung<br />
bekommen und jemals eigenständig und souverän werden wird! Vielmehr ist es so, das die deutsche<br />
Politik sämtliche Bestrebungen in diese Richtung unterminiert:<br />
Bereits 1990 hat Hans-<strong>Die</strong>trich Genscher, wohl wissend, dass er nicht das Recht dazu hat, angeregt, die<br />
„Oder-Neiße-Grenze“ zu Polen beizubehalten und damit auf eine Angliederung der „Ostgebiete“<br />
verzichtet. Michail Gorbatschow beschrieb in seinen Erinnerungen, dass ihn diese Haltung Deutschlands<br />
sehr überrascht hatte und er vielmehr damit rechnete, dass die „Ostgebiete“ von Deutschland<br />
zurückgefordert werden würden. <strong>Die</strong>sem Ansinnen hätte er sogar zugestimmt. Doch warum wurde auf<br />
diese Angliederung verzichtet?<br />
Damit Sie sich ein Bild über das Ausmaß der<br />
Gesamtfläche, auf die verzichtet wurde, machen<br />
können, finden Sie nebenstehend eine Grafik der<br />
Grenzen von 1937.<br />
Wie Sie deutlich erkennen können, betrifft dies<br />
Grund und Boden, der ca. 30 Prozent des<br />
ehemaligen Gebietes Deutschlands ausmacht.<br />
Nur wenn es zu einer Angliederung gekommen wäre,<br />
dann hätte es tatsächlich eine Wiedervereinigung<br />
gegeben! Dann wäre Deutschland tatsächlich in den<br />
Grenzen von 1937 wieder vereinigt worden.<br />
Konnten unsere (unlegitimierten) Politiker eigentlich<br />
tatsächlich auf diese Gebiete verzichten?<br />
Hierauf gibt es eine klare Antwort: Sie konnten es nicht und der deutsch-polnische Grenzvertrag ist<br />
ungültig! (Siehe dazu auch: BverG 2 BvR 1613/91)<br />
Hierzu die Ausführung von Rechtsanwalt Gerhard Hett:<br />
„Durch den deutsch-polnischen Grenzvertrag vom 14. November 1990 wurden die Grenzen des<br />
Deutschen Reiches nicht verändert, dies gilt auch für die Grenzen des Deutschen Reiches zum<br />
Gebiet der freien Stadt Danzig. Das Deutsche Reich hat den Zusammenbruch des Jahres 1945<br />
überdauert und besteht – wenn auch temporär handlungsunfähig – fort (siehe BVerfG 2, 266, 277; 3,<br />
288, 319; 36, 16 u.a.). <strong>Die</strong>se Entscheidungen des BVerfG binden die Verfassungsorgane des Bundes<br />
und der Länder, sowie alle Gerichte und Behörden, vergleiche § 31 I BverfGG. Gem. Art. 78 III Sz. 2<br />
WeimVerf. dürfen Grenzveränderungen des Deutschen Reiches nur aufgrund eines Reichsgesetzes<br />
erfolgen, gem. Art. 45 I WeimVerf. vertritt der Reichspräsident das Reich völkerrechtlich.<br />
Weder liegt jedoch ein Reichsgesetz vor noch hat der Reichspräsident eine völkerrechtliche Erklärung<br />
zu Grenzfragen abgegeben. <strong>Die</strong>s konnte wie ausgeführt wegen Art. 78 III Sz. sowie 45 I WeimVerf.<br />
nicht geschehen sein.<br />
Entsprechend Ziff. IX des „Potsdamer Abkommens“ wurden die „Oder-Neiße-Gebiete“ ebenso wie<br />
das „Gebiet der früheren freien Stadt Danzig“ unter die Verwaltung des polnischen Staates gestellt<br />
und in dieser Hinsicht nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland betrachtet.<br />
Aufgrund bestehenden Völkerrechts hat sich der besetzende Staat „nur als Verwalter und Nutznießer<br />
der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften usw.“ zu betrachten und den Bestand dieser Güter zu<br />
erhalten, vergleiche Anl. An. 55 iV Hager Abkommen vom 18. Oktober 1907; das Privateigentum<br />
darf nicht eingezogen werden, vgl. Anl. Art. 46 Sz. 2, 23 g IV Hager Abkommen.<br />
<strong>Die</strong>se allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind gleichzeitig Bestandteil des Bundesrechts und<br />
gehen anderen Gesetzen vor, vgl. Art. 25 GG. Der Vertrag vom 14. November 1990 stellt daher<br />
allenfalls die Festlegung einer Verwaltungs- und Demarkationslinie zwischen dem polnischen<br />
Verwalterstaat und dem okkupierten west- und mitteldeutschen (Nachkriegs-) „Teil“-Staat dar,<br />
keinesfalls jedoch eine Grenzveränderung mit dem nach wie vor in den Grenzen vom<br />
31. Dezember 1937 fortbestehenden Deutschen Reich.“<br />
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