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Die-Jahrhundertluege-V6

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EU-Verfassung / Grundlagenvertrag<br />

Dass das „Grundgesetz“ seit 1990 nicht mehr gilt, das haben Sie in den vorrangegangenen Kapiteln<br />

bereits feststellen können. Und dass wir durch eventuelle Bestrebungen der Politik eine Verfassung<br />

erhalten werden, das dürfte Ihnen mittlerweile genauso unwahrscheinlich erscheinen, wie die Tatsache,<br />

dass die Politiker damit freiwillig auf ihr Amt verzichten würden.<br />

Doch auch der Politik ist nicht entgangen, dass immer mehr Menschen nach dieser ersten<br />

Grundvoraussetzung einer Demokratie streben und erkennen, dass das „Grundgesetz“ eben keine<br />

Verfassung ist. <strong>Die</strong>s führte zum Zwecke des Selbsterhaltes bei den Politikern dazu, dass sie die<br />

EU-Verfassung beschleunigt vorantreiben und diese unbedingt umsetzen wollen, da damit UNSERE<br />

Chance auf eine Verfassung und die damit verbundene, freiheitliche Selbstbestimmung verloren ist.<br />

Wieder verraten sie unsere Interessen und fragen in unserem Land niemanden, ob er das will. Und<br />

sollten Sie sich mit der Frage, ob diese EU-Verfassung gut oder schlecht für uns ist, noch nicht<br />

beschäftigt haben, dann bekommen Sie nun einen kurzen Einblick, der Sie über den Verlust aller Ihrer<br />

Rechte aufklären wird:<br />

Im Teil III, Artikel 10, Satz 1 der zur Ratifizierung vorgelegten EU-Verfassung ist zu lesen:<br />

"<strong>Die</strong> (EU-) Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der ihnen zugewiesenen<br />

Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten."<br />

Das heißt nichts anderes, als dass alle Bestimmungen der vorgesehenen EU-Verfassung über allen<br />

nationalen Rechten stehen sollen und so auch das „Grundgesetz“ grundsätzlich außer Kraft setzen,<br />

welches so durch eine übergeordnete „Verfassung“ ausgehebelt wird. Da das nach Gutdünken „von den<br />

Organen der EU....gesetzte Recht“ ebenfalls allen nationalen Rechtsgrundsätzen übergeordnet ist und<br />

diese somit außer Kraft setzt, bedeutet dies, die jetzige nationale verfassungsartige Ordnung letztlich zu<br />

beseitigen.<br />

<strong>Die</strong>s ist ein eindeutiger Bruch des jetzigen „Grundgesetzes“, denn dieses beschränkt die Übertragung<br />

von Souveränitätsrechten gemäß neuem Art. 23 (1) ausdrücklich auf eine Europäische Union, die<br />

“…dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist“. Eine so erfolgende Außerkraftsetzung des<br />

„Grundgesetzes“ zugunsten der EU hat jedoch mit Subsidiarität absolut nichts mehr zu tun, sondern ist<br />

ihr Gegenteil, denn hiermit werden letztlich alle, auch noch die restlich verbliebenen nationalen Rechte<br />

zur freien Verfügung der EU gestellt - und keineswegs nur diejenigen, die zur Funktion einer<br />

Europäischen Union ansonsten autarker nationaler Mitgliedsstaaten unbedingt notwendig sind.<br />

Nach Art. 79 (3) „GG“ ist darüber hinaus jede grundsätzliche Änderung der Artikel 1 bis 20 des<br />

„Grundgesetzes“ ausgeschlossen, also auch der Festlegung des Art. 20 (2), „alle Staatsgewalt geht vom<br />

Volke aus“. Doch die obige EU-Bestimmung würde heißen, dass alle Staatsgewalt letztlich von der EU<br />

und nicht mehr vom deutschen Volke ausginge. Also nicht nur ein Verfassungsbruch als solcher,<br />

sondern sogar einer der Artikel 1 bis 20 - seinerzeit die Basis der Genehmigung des „Grundgesetzes“<br />

durch die Alliierten - als von jedem Zugriff ausgeschlossenen Grundsätze.<br />

Insgesamt bedeutet diese EU-Verfassung, die nach öffentlichen Stimmen von „Regierung“ und<br />

„Bundestag“ von der „Bundesrepublik Deutschland“ ratifiziert werden soll, dass die jetzt geltende<br />

verfassungsmäßige Ordnung damit gegenstandslos gemacht wird. Stünden „Bundestag“ und<br />

„Bundesregierung“ auf dem Boden des für sie diskussionslos verbindlichen „Grundgesetzes“, müßten sie<br />

eine solche Beseitigung der verfassungsartigen Ordnung vehement verweigern! Da dies jedoch<br />

offensichtlich nicht der Fall ist, ist der Bürger gemäß Art. 20 (4) zum nationalen Widerstand aufgefordert,<br />

„wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“. <strong>Die</strong>se „andere Abhilfe“ wäre eine Entscheidung über diesen<br />

Verfassungsentwurf durch die Bürger selbst, die uns jedoch verwehrt wird. <strong>Die</strong>ses Recht zum<br />

nationalen Widerstand wird von der Bundesregierung selbst so interpretiert:<br />

"Widerstand ist (...) zulässig gegen den Versuch, ‚diese Ordnung' zu beseitigen, das bedeutet die<br />

Verfassungsordnung, wie sie in den vorausgehenden Art. 1 - 3 des Art. 20 festgelegt ist: Demokratie,<br />

Bundesstaat, Rechtsstaat, Sozialstaat.<br />

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