Geschäftsbericht 2011 - Stadtwerke Frankfurt am Main
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88 KONZERNANHANG/ALLGEMEINES<br />
Ausleihungen sind zu Nenn- bzw., sofern unverzinslich und sofern wesentlich, zu Barwerten<br />
bilanziert.<br />
Auf Grund des im Vorjahr neu gefassten § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB erfolgt die Bewertung der<br />
Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Erfüllung der Schulden aus den Erfüllungsrückständen<br />
und den Aufstockungsbeträgen im Rahmen vertraglich vereinbarter Altersteilzeitverpflichtungen<br />
dienen und dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind, mit ihrem<br />
beizulegenden Zeitwert. Bei den vorgenannten Vermögensgegenständen handelt es sich<br />
um die unter den Beteiligungen ausgewiesenen Aktien an der Süwag AG. Der beizulegende<br />
Zeitwert ergibt sich aus einer fest vereinbarten Put-Option, die bis zum 30. Juni 2012 gültig<br />
ist. Nach den Bestimmungen des HGBs sind diese Vermögensgegenstände mit denjenigen<br />
Verpflichtungen zu saldieren, zu deren Absicherung sie dienen.<br />
Entsprechend wird mit den zu Grunde liegenden Erträgen aus den verrechneten Vermögens-<br />
gegenständen und mit den Aufwendungen aus den Zinseffekten der Rückstellung verfahren.<br />
Die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Waren werden zu fortgeschriebenen durchschnittlichen<br />
Einstandspreisen unter Berücksichtigung des Niederstwertprinzips bewertet. Bestandsrisiken<br />
wegen langer Lagerdauer und verminderter Verwertbarkeit sind durch angemessene<br />
Abschläge berücksichtigt.<br />
Unfertige Erzeugnisse werden mit Herstellungskosten unter Berücksichtigung des Niederst-<br />
wertprinzips verlustfrei bewertet. Die Herstellungskosten umfassen direkt zurechenbare<br />
Einzelkosten sowie angemessene Teile der notwendigen Gemeinkosten.<br />
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind zu Nominalwerten, ggf. vermindert<br />
um angemessene Einzel- oder Pauschalwertberichtigungen, aktiviert. Sonstige Vermögensgegenstände<br />
mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden entsprechend abgezinst,<br />
soweit diese niedrig- oder unverzinslich sind.<br />
Erhaltene Abschlagszahlungen auf den noch nicht abgerechneten Energieverbrauch von<br />
Kunden sind bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abgesetzt.<br />
Der Kassenbestand sowie die Guthaben bei Kreditinstituten werden mit den Kontenständen<br />
zum Bilanzstichtag ausgewiesen.<br />
Durch die Abschaffung des § 308 Abs. 3 HGB a. F. bestand das Wahlrecht zur unveränderten Über-<br />
nahme steuerrechtlicher Wertansätze in den Konzernabschluss bereits in Vorjahren nicht mehr.<br />
Bezüglich des Sonderpostens mit Rücklageanteil wurde demzufolge wie folgt verfahren:<br />
• Die bereits <strong>am</strong> Ende des Jahres 2007 laut den Einzelabschlüssen bestehenden Sonderposten<br />
wurden erfolgsneutral mit dem Verlustvortrag verrechnet,<br />
• die bezüglich des Sonderpostens vorgenommene Sonderabschreibung wurde wieder<br />
zurückgenommen.