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MÄRZ 2010 AUS- UND FORTBILDUNG<br />

55<br />

Arzthaftung<br />

und Aufklärung<br />

IM RAHMEN DER SEMINARREIHE „PRAXISMANAGEMENT“ DER BILDUNGSPARTNERSCHAFT<br />

DER ÄKS MIT DER SALZBURGER SPARKASSE FAND AM 4.2.2010 DAS SEMINAR „ARZT-<br />

HAFTUNG UND AUFKLÄRUNG – DER RECHTLICHE NOTFALL IN DER ORDINATION UND IM<br />

KRANKENHAUS“ STATT. WIR HABEN FÜR SIE DAS WICHTIGSTE ZUSAMMENGEFASST.<br />

AUS- UND FORTBILDUNG<br />

Die Grundlage für jegliche<br />

Haftung des Arztes ist der<br />

Behandlungsvertrag – also <strong>die</strong><br />

Erstellung einer fachgerechten<br />

Diagnose, eine nach den Regeln<br />

der ärztlichen Kunst entsprechende<br />

Behandlung sowie <strong>die</strong> persönliche<br />

und unmittelbare Leistungserbringung<br />

samt Aufklärungspflicht<br />

und Dok<strong>um</strong>entation.<br />

Liegt <strong>die</strong> Beschwerde eines<br />

Patienten vor, stellt sich <strong>die</strong> Frage,<br />

ob es sich <strong>um</strong> eine Beschwerde<br />

handelt, oder bereits <strong>um</strong> einen<br />

Haftungsfall. „Der Arzt haftet in<br />

erster Linie für Personenschäden<br />

wie Tötung, Körperverlet<strong>zu</strong>ng<br />

oder Gesundheitsschädigung,“<br />

erklärt Dr. Johannes Barth, stv.<br />

Direktor, der seit über 10 Jahren<br />

in der Salzburger Ärztekammer<br />

tätig ist.<br />

„Ansprüche von<br />

geschädigten Patienten<br />

können existenzgefährdend<br />

sein “<br />

Persönlich <strong>zu</strong> haften hat der/<strong>die</strong> Arzt/<br />

Ärztin dann, wenn sein/ihr Handeln oder<br />

Unterlassen einer Handlung <strong>zu</strong> einem<br />

Schaden am Patienten führt, der rechtswidrig<br />

und durch das Verschulden des Arztes<br />

<strong>zu</strong>stande gekommen ist. Die Beweislast für<br />

<strong>die</strong> Rechtswidrigkeit liegt be<strong>im</strong> Patienten,<br />

den Arzt trifft <strong>im</strong> Falle der Vertragshaftung<br />

<strong>die</strong> Beweislast, dass er den Schaden nicht<br />

verschuldet hat. Z<strong>um</strong> Beispiel könnte ein<br />

Patient, der nach einer fehlerhaften Operation<br />

behindert bleibt, Schadenersatzforderungen<br />

in Form von Schmerzensgeld,<br />

Ver<strong>die</strong>nstentgang, Pflegekosten etc. stellen.<br />

„Ein ganz wichtiger Punkt ist <strong>die</strong> Aufklärung<br />

des Patienten und <strong>die</strong> Dok<strong>um</strong>entation<br />

darüber,“ erklärt Dr. Johannes Barth.<br />

Ebenso wichtig <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />

der Arzthaftung ist <strong>die</strong> Ärzte-Haftplichtversicherung,<br />

<strong>um</strong> das ärztliche Risiko aus<strong>zu</strong>lagern.<br />

Auch gegenüber angestellten Ärzten<br />

kann Regress durch das Krankenhaus geübt<br />

werden. „Ansprüche von geschädigten<br />

Patienten können für den/<strong>die</strong> Ärztin<br />

existenzgefährdend sein,“ weiß Johannes<br />

Barth. Werden beispielsweise trotz <strong>um</strong>fangreicher<br />

Pränatal-Untersuchungen Missbildungen<br />

am Embryo übersehen und das<br />

Kind kommt mit schweren Behinderungen<br />

<strong>zu</strong>r Welt, können <strong>die</strong> Eltern Schadenersatz<br />

für Pflege und Versorgung des Kindes<br />

fordern. „Wichtig ist es deshalb z. B. für<br />

Frauenärzte, eine Ärzte-Haftpflichtversicherung<br />

ab<strong>zu</strong>schließen, <strong>die</strong> auch Vermögensschäden<br />

wie etwa Unterhaltskosten mit<br />

einschließt,“ erklärt Barth. Zusätzlich sind<br />

be<strong>im</strong> Vertragsabschluss noch weitere<br />

Punkte <strong>zu</strong> beachten: Zusatzdeckungen –<br />

beispielsweise für eine/n Ordinations-Vertreter/in,<br />

sowie <strong>die</strong> Nachdeckung, da viele<br />

Versicherer bei einer Ordinationsschließung<br />

<strong>die</strong> Nachhaftung nicht mehr decken.<br />

Deshalb sollte bereits bei Vertragsabschluss<br />

von vornherein unbegrenzte Nachdeckung<br />

vereinbart werden.<br />

Im zweiten Teil des praxisorientierten<br />

Seminars referierte<br />

Rechtsanwalt Dr. Christian<br />

Mahringer (Salzburg) Fälle aus<br />

der Praxis. Umfassend beleuchtet<br />

wurde <strong>die</strong> Rechtsprechung <strong>zu</strong>r<br />

ärztlichen Aufklärung und weitere<br />

Fälle wie z. B. <strong>die</strong> Haftung für<br />

Urlaubsvertreter in der Ordination.<br />

Letztlich zeigte sich deutlich,<br />

dass <strong>die</strong> strengen Maßstäbe der<br />

Richter <strong>im</strong> ärztlichen Berufsalltag<br />

nur schwer <strong>um</strong><strong>zu</strong>setzen sind. Zur<br />

Beweissicherung kommt der<br />

Dok<strong>um</strong>entation daher <strong>zu</strong>nehmend<br />

Bedeutung <strong>zu</strong>. Im Rahmen der<br />

anregenden Diskussion konnten<br />

noch weitere praxisrelevante Fälle<br />

diskutiert werden, durch den<br />

kleinen Teilnehmerkreis ergab sich<br />

<strong>die</strong> Möglichkeit für eine intensive<br />

Auseinanderset<strong>zu</strong>ng. (JHD)<br />

> Dr. Christian Mahringer,<br />

Rechtsanwalt - Kanzlei<br />

Mahringer & Steinwender<br />

Salzburg<br />

> Rückfragen <strong>zu</strong>r Arzthaftung<br />

richten <strong>Sie</strong> bitte jederzeit<br />

an unseren Mitarbeiter<br />

Dr. Johannes Barth,<br />

Telefon +43 662 8713270<br />

oder barth@aeksbg.at

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