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MÄRZ 2010 AUS- UND FORTBILDUNG<br />
55<br />
Arzthaftung<br />
und Aufklärung<br />
IM RAHMEN DER SEMINARREIHE „PRAXISMANAGEMENT“ DER BILDUNGSPARTNERSCHAFT<br />
DER ÄKS MIT DER SALZBURGER SPARKASSE FAND AM 4.2.2010 DAS SEMINAR „ARZT-<br />
HAFTUNG UND AUFKLÄRUNG – DER RECHTLICHE NOTFALL IN DER ORDINATION UND IM<br />
KRANKENHAUS“ STATT. WIR HABEN FÜR SIE DAS WICHTIGSTE ZUSAMMENGEFASST.<br />
AUS- UND FORTBILDUNG<br />
Die Grundlage für jegliche<br />
Haftung des Arztes ist der<br />
Behandlungsvertrag – also <strong>die</strong><br />
Erstellung einer fachgerechten<br />
Diagnose, eine nach den Regeln<br />
der ärztlichen Kunst entsprechende<br />
Behandlung sowie <strong>die</strong> persönliche<br />
und unmittelbare Leistungserbringung<br />
samt Aufklärungspflicht<br />
und Dok<strong>um</strong>entation.<br />
Liegt <strong>die</strong> Beschwerde eines<br />
Patienten vor, stellt sich <strong>die</strong> Frage,<br />
ob es sich <strong>um</strong> eine Beschwerde<br />
handelt, oder bereits <strong>um</strong> einen<br />
Haftungsfall. „Der Arzt haftet in<br />
erster Linie für Personenschäden<br />
wie Tötung, Körperverlet<strong>zu</strong>ng<br />
oder Gesundheitsschädigung,“<br />
erklärt Dr. Johannes Barth, stv.<br />
Direktor, der seit über 10 Jahren<br />
in der Salzburger Ärztekammer<br />
tätig ist.<br />
„Ansprüche von<br />
geschädigten Patienten<br />
können existenzgefährdend<br />
sein “<br />
Persönlich <strong>zu</strong> haften hat der/<strong>die</strong> Arzt/<br />
Ärztin dann, wenn sein/ihr Handeln oder<br />
Unterlassen einer Handlung <strong>zu</strong> einem<br />
Schaden am Patienten führt, der rechtswidrig<br />
und durch das Verschulden des Arztes<br />
<strong>zu</strong>stande gekommen ist. Die Beweislast für<br />
<strong>die</strong> Rechtswidrigkeit liegt be<strong>im</strong> Patienten,<br />
den Arzt trifft <strong>im</strong> Falle der Vertragshaftung<br />
<strong>die</strong> Beweislast, dass er den Schaden nicht<br />
verschuldet hat. Z<strong>um</strong> Beispiel könnte ein<br />
Patient, der nach einer fehlerhaften Operation<br />
behindert bleibt, Schadenersatzforderungen<br />
in Form von Schmerzensgeld,<br />
Ver<strong>die</strong>nstentgang, Pflegekosten etc. stellen.<br />
„Ein ganz wichtiger Punkt ist <strong>die</strong> Aufklärung<br />
des Patienten und <strong>die</strong> Dok<strong>um</strong>entation<br />
darüber,“ erklärt Dr. Johannes Barth.<br />
Ebenso wichtig <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />
der Arzthaftung ist <strong>die</strong> Ärzte-Haftplichtversicherung,<br />
<strong>um</strong> das ärztliche Risiko aus<strong>zu</strong>lagern.<br />
Auch gegenüber angestellten Ärzten<br />
kann Regress durch das Krankenhaus geübt<br />
werden. „Ansprüche von geschädigten<br />
Patienten können für den/<strong>die</strong> Ärztin<br />
existenzgefährdend sein,“ weiß Johannes<br />
Barth. Werden beispielsweise trotz <strong>um</strong>fangreicher<br />
Pränatal-Untersuchungen Missbildungen<br />
am Embryo übersehen und das<br />
Kind kommt mit schweren Behinderungen<br />
<strong>zu</strong>r Welt, können <strong>die</strong> Eltern Schadenersatz<br />
für Pflege und Versorgung des Kindes<br />
fordern. „Wichtig ist es deshalb z. B. für<br />
Frauenärzte, eine Ärzte-Haftpflichtversicherung<br />
ab<strong>zu</strong>schließen, <strong>die</strong> auch Vermögensschäden<br />
wie etwa Unterhaltskosten mit<br />
einschließt,“ erklärt Barth. Zusätzlich sind<br />
be<strong>im</strong> Vertragsabschluss noch weitere<br />
Punkte <strong>zu</strong> beachten: Zusatzdeckungen –<br />
beispielsweise für eine/n Ordinations-Vertreter/in,<br />
sowie <strong>die</strong> Nachdeckung, da viele<br />
Versicherer bei einer Ordinationsschließung<br />
<strong>die</strong> Nachhaftung nicht mehr decken.<br />
Deshalb sollte bereits bei Vertragsabschluss<br />
von vornherein unbegrenzte Nachdeckung<br />
vereinbart werden.<br />
Im zweiten Teil des praxisorientierten<br />
Seminars referierte<br />
Rechtsanwalt Dr. Christian<br />
Mahringer (Salzburg) Fälle aus<br />
der Praxis. Umfassend beleuchtet<br />
wurde <strong>die</strong> Rechtsprechung <strong>zu</strong>r<br />
ärztlichen Aufklärung und weitere<br />
Fälle wie z. B. <strong>die</strong> Haftung für<br />
Urlaubsvertreter in der Ordination.<br />
Letztlich zeigte sich deutlich,<br />
dass <strong>die</strong> strengen Maßstäbe der<br />
Richter <strong>im</strong> ärztlichen Berufsalltag<br />
nur schwer <strong>um</strong><strong>zu</strong>setzen sind. Zur<br />
Beweissicherung kommt der<br />
Dok<strong>um</strong>entation daher <strong>zu</strong>nehmend<br />
Bedeutung <strong>zu</strong>. Im Rahmen der<br />
anregenden Diskussion konnten<br />
noch weitere praxisrelevante Fälle<br />
diskutiert werden, durch den<br />
kleinen Teilnehmerkreis ergab sich<br />
<strong>die</strong> Möglichkeit für eine intensive<br />
Auseinanderset<strong>zu</strong>ng. (JHD)<br />
> Dr. Christian Mahringer,<br />
Rechtsanwalt - Kanzlei<br />
Mahringer & Steinwender<br />
Salzburg<br />
> Rückfragen <strong>zu</strong>r Arzthaftung<br />
richten <strong>Sie</strong> bitte jederzeit<br />
an unseren Mitarbeiter<br />
Dr. Johannes Barth,<br />
Telefon +43 662 8713270<br />
oder barth@aeksbg.at