Waffengesetz - KV Lauenburg
Waffengesetz - KV Lauenburg
Waffengesetz - KV Lauenburg
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
102<br />
der allgemeinen Marktüberwachung vorgelegt werden. Die Erlaubnis ist<br />
bei der Anzeige nach § 27 Abs. 1 Satz 6 vorzulegen.<br />
Eine erneute Prüfung des Schießgeschäftes auf Übereinstimmung soll<br />
nur bei grundlegenden Veränderungen oder Zweifeln an dessen Sicherheit,<br />
ansonsten in der Regel nach 6 Jahren vorgenommen werden<br />
(s. § 12 Abs. 1 AWaffV), wenn nur das Schießen mit erlaubnisfreien<br />
Waffen zugelassen ist.<br />
27.3 Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen<br />
27.3.1 Für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung vom<br />
17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 2785) unterliegen, gelten die dort genannten<br />
Sonderbestimmungen.<br />
27.3.2 Die vorgeschriebene Unfallversicherung gilt für Schausteller mit der<br />
Darlegung der berufsgenossenschaftlichen Mitgliedschaft des Betreibers<br />
und seiner Beschäftigten als nachgewiesen.<br />
27.3.3 Kann eine Anzeige nach § 27 Absatz 1 Satz 6 wegen des kurzfristigen<br />
Austausches eines Beschickers oder aus sonstigen Gründen nicht fristgerecht<br />
erstattet werden, so hat der Erlaubnisinhaber diese gegenüber<br />
der zuständigen Behörde unverzüglich unter Benennung und Nachweis<br />
der Gründe für die Verzögerung nachzuholen. Bei schuldlosem Versäumnis<br />
scheidet nach allgemeinen Grundsätzen eine Verfolgung als<br />
Ordnungswidrigkeit aus.<br />
27.4 Aufsichtspersonal<br />
27.4.1 Die Anforderungen an das Aufsichtspersonal werden bei Vereinen, die<br />
einem anerkannten Schießsportverband angehören, nach § 10 Abs. 6<br />
AWaffV in den Qualifizierungsrichtlinien des Verbandes festgelegt. Bei<br />
Vereinen, die nicht einem anerkannten Schießsportverband angehören,<br />
ist das Vorliegen der Anforderungen nach § 10 Abs. 1 bis 5 AWaffV von<br />
der Waffenbehörde zu prüfen. Die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 2<br />
AWaffV ist zu beachten. In jedem Fall sind die Sicherheitsstandards der<br />
erlaubten Schießdisziplinen zu beherrschen. Bei jagdlichen Vereinigungen<br />
gilt die notwendige Qualifizierung durch eine bestandene Jägerprüfung<br />
als erbracht, wenn eine Belehrung der Aufsicht gemäß dem Merkblatt<br />
des Deutschen Jagdschutz-Verbandes in der jeweils gültigen<br />
- 103 -