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Waffengesetz - KV Lauenburg

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der allgemeinen Marktüberwachung vorgelegt werden. Die Erlaubnis ist<br />

bei der Anzeige nach § 27 Abs. 1 Satz 6 vorzulegen.<br />

Eine erneute Prüfung des Schießgeschäftes auf Übereinstimmung soll<br />

nur bei grundlegenden Veränderungen oder Zweifeln an dessen Sicherheit,<br />

ansonsten in der Regel nach 6 Jahren vorgenommen werden<br />

(s. § 12 Abs. 1 AWaffV), wenn nur das Schießen mit erlaubnisfreien<br />

Waffen zugelassen ist.<br />

27.3 Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen<br />

27.3.1 Für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung vom<br />

17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 2785) unterliegen, gelten die dort genannten<br />

Sonderbestimmungen.<br />

27.3.2 Die vorgeschriebene Unfallversicherung gilt für Schausteller mit der<br />

Darlegung der berufsgenossenschaftlichen Mitgliedschaft des Betreibers<br />

und seiner Beschäftigten als nachgewiesen.<br />

27.3.3 Kann eine Anzeige nach § 27 Absatz 1 Satz 6 wegen des kurzfristigen<br />

Austausches eines Beschickers oder aus sonstigen Gründen nicht fristgerecht<br />

erstattet werden, so hat der Erlaubnisinhaber diese gegenüber<br />

der zuständigen Behörde unverzüglich unter Benennung und Nachweis<br />

der Gründe für die Verzögerung nachzuholen. Bei schuldlosem Versäumnis<br />

scheidet nach allgemeinen Grundsätzen eine Verfolgung als<br />

Ordnungswidrigkeit aus.<br />

27.4 Aufsichtspersonal<br />

27.4.1 Die Anforderungen an das Aufsichtspersonal werden bei Vereinen, die<br />

einem anerkannten Schießsportverband angehören, nach § 10 Abs. 6<br />

AWaffV in den Qualifizierungsrichtlinien des Verbandes festgelegt. Bei<br />

Vereinen, die nicht einem anerkannten Schießsportverband angehören,<br />

ist das Vorliegen der Anforderungen nach § 10 Abs. 1 bis 5 AWaffV von<br />

der Waffenbehörde zu prüfen. Die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 2<br />

AWaffV ist zu beachten. In jedem Fall sind die Sicherheitsstandards der<br />

erlaubten Schießdisziplinen zu beherrschen. Bei jagdlichen Vereinigungen<br />

gilt die notwendige Qualifizierung durch eine bestandene Jägerprüfung<br />

als erbracht, wenn eine Belehrung der Aufsicht gemäß dem Merkblatt<br />

des Deutschen Jagdschutz-Verbandes in der jeweils gültigen<br />

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