Waffengesetz - KV Lauenburg
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In besonderen Fällen kann der Antrag nach § 30 Abs. 4 AWaffV durch<br />
mehrere Personen gemeinsam gestellt werden (z. B. bei schießsportli-<br />
chen Großveranstaltungen für eine teilnehmende Mannschaft). In die-<br />
sen Fällen wird für diese Personen gemeinsam ein Erlaubnisschein er-<br />
teilt. Die jeweiligen Angaben für die einzelnen Personen sind formlos in<br />
einem gesonderten Anschreiben der zuständigen Genehmigungsbehörde<br />
aufzuführen.<br />
Für die Erlaubnis müssen die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Voraussetzungen<br />
vorliegen. Das notwendige Alterserfordernis von<br />
18 Jahren nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 kann mit der Fotokopie eines amtlichen<br />
Ausweispapiers und der deutschen Übersetzung hierzu nachgewiesen<br />
werden. Die Nachweise der erforderlichen Zuverlässigkeit, persönlichen<br />
Eignung und der ausreichenden Sachkunde können durch aussagekräftige<br />
amtliche Mitteilungen des Heimatstaates mit deutscher Übersetzung<br />
erbracht werden. Das Bedürfnis kann anerkannt werden, wenn die<br />
Voraussetzungen nach § 8 vorliegen. Bei kurzfristiger Mitnahme in den<br />
oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes sind die persönlichen<br />
oder wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers höher zu bewerten<br />
als bei lang dauerndem Aufenthalt. § 4 Abs. 2 soll im Regelfall hier keine<br />
Anwendung finden. Der Europäische Feuerwaffenpass ersetzt die<br />
entsprechenden Nachweise über das Mindestalter, die Zuverlässigkeit,<br />
die persönliche Eignung und die Sachkunde.<br />
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-<br />
Mitgliedstaat (z. B. Waffen- und Munitionssammler, Waffen- und Munitionssachverständige,<br />
gefährdete Personen, Waffenhersteller, Waffenhändler,<br />
Bewachungsunternehmer, Bewachungspersonal) wird die Erlaubnis<br />
nur erteilt, wenn sie einen durch die Behörden des anderen Mitgliedstaates<br />
für diese Waffen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass<br />
oder eine beglaubigte Kopie dieses Dokuments vorlegen. Die Erlaubnis<br />
wird im Feld 5 des Europäischen Feuerwaffenpasses eingetragen.<br />
Halbautomatische Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie<br />
B), die Kriegswaffen nach Nummer 29 Buchstabe d der Kriegswaffenliste<br />
sind, dürfen nicht mitgenommen werden, weil eine für das<br />
Mitbringen erforderliche Kriegswaffengenehmigung durch das Bundesministerium<br />
für Wirtschaft und Technologie als zuständige Genehmigungsbehörde<br />
ausnahmslos nicht erteilt wird.<br />
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