Waffengesetz - KV Lauenburg
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Abschnitt 2 Ausführungen zu Anlagen 1 und 2 <strong>Waffengesetz</strong><br />
Zu Anlage 1:<br />
Zu Abschnitt 1:<br />
Zu Unterabschnitt 1:<br />
Anl.I-A1-UA1-1.1<br />
Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1. müssen den dort<br />
genannten Zwecken genügen.<br />
Für die Zweckbestimmung der Schusswaffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist der Wille des<br />
Herstellers maßgebend, soweit er in der Bauart der Waffe zum Ausdruck kommt. Eine<br />
abweichende Erklärung des Herstellers über den Verwendungszweck ist unbeachtlich.<br />
Auf die Art des Antriebsmittels (Druck von heißen Verbrennungsgasen bei Feuerwaffen,<br />
Druck gespannter kalter Treibgase –z. B. Druckluft oder CO2) kommt es nicht an.<br />
Geräte, bei denen Geschosse durch Muskelkraft angetrieben werden und die eingebrachte<br />
Antriebsenergie nicht gespeichert wird (z. B. Blasrohre), sind von der Anwendung<br />
des Gesetzes ausgenommen (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 2).<br />
Die Definition, dass Geschosse „durch einen Lauf getrieben werden“, umfasst auch<br />
Schusswaffen, bei denen Geschosse aus einem Lauf getrieben werden (z. B. Vorderlader,<br />
Saugnapfwaffen).<br />
Anl.I-A1-UA1-1.2<br />
Den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Geräte müssen ihrer Beschaffenheit nach<br />
dazu bestimmt sein, von einer Person üblicherweise getragen und bei der Schussauslösung<br />
in der Hand gehalten zu werden. Eine Waffe ist auch dann tragbar, wenn<br />
sie mit einer aufklappbaren Stütze versehen ist, um das Zielen zu erleichtern.<br />
Ihrer Bestimmung nach nicht tragbare Geräte, z. B. Selbstschussapparate zur Vertreibung<br />
von Tieren (z. B. in Obstplantagen), werden nicht erfasst.<br />
Anl.I-A1-UA1-1.2.1<br />
Tragbare Gegenstände, die zum Abschießen von Munition bestimmt sind, stehen nur<br />
dann den Schusswaffen gleich, wenn sie der Zweckbestimmung wie Schusswaffen<br />
unterliegen. Die Vorschrift erfasst hauptsächlich Geräte zum Abschießen von<br />
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