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Waffengesetz - KV Lauenburg

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Abschnitt 2 Ausführungen zu Anlagen 1 und 2 <strong>Waffengesetz</strong><br />

Zu Anlage 1:<br />

Zu Abschnitt 1:<br />

Zu Unterabschnitt 1:<br />

Anl.I-A1-UA1-1.1<br />

Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1. müssen den dort<br />

genannten Zwecken genügen.<br />

Für die Zweckbestimmung der Schusswaffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist der Wille des<br />

Herstellers maßgebend, soweit er in der Bauart der Waffe zum Ausdruck kommt. Eine<br />

abweichende Erklärung des Herstellers über den Verwendungszweck ist unbeachtlich.<br />

Auf die Art des Antriebsmittels (Druck von heißen Verbrennungsgasen bei Feuerwaffen,<br />

Druck gespannter kalter Treibgase –z. B. Druckluft oder CO2) kommt es nicht an.<br />

Geräte, bei denen Geschosse durch Muskelkraft angetrieben werden und die eingebrachte<br />

Antriebsenergie nicht gespeichert wird (z. B. Blasrohre), sind von der Anwendung<br />

des Gesetzes ausgenommen (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 2).<br />

Die Definition, dass Geschosse „durch einen Lauf getrieben werden“, umfasst auch<br />

Schusswaffen, bei denen Geschosse aus einem Lauf getrieben werden (z. B. Vorderlader,<br />

Saugnapfwaffen).<br />

Anl.I-A1-UA1-1.2<br />

Den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Geräte müssen ihrer Beschaffenheit nach<br />

dazu bestimmt sein, von einer Person üblicherweise getragen und bei der Schussauslösung<br />

in der Hand gehalten zu werden. Eine Waffe ist auch dann tragbar, wenn<br />

sie mit einer aufklappbaren Stütze versehen ist, um das Zielen zu erleichtern.<br />

Ihrer Bestimmung nach nicht tragbare Geräte, z. B. Selbstschussapparate zur Vertreibung<br />

von Tieren (z. B. in Obstplantagen), werden nicht erfasst.<br />

Anl.I-A1-UA1-1.2.1<br />

Tragbare Gegenstände, die zum Abschießen von Munition bestimmt sind, stehen nur<br />

dann den Schusswaffen gleich, wenn sie der Zweckbestimmung wie Schusswaffen<br />

unterliegen. Die Vorschrift erfasst hauptsächlich Geräte zum Abschießen von<br />

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